{"id":"bgbl2-1995-6-19","kind":"bgbl2","year":1995,"number":6,"date":"1995-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/6#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-6-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_6.pdf#page=30","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-01-20T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["-------                 - - - - ----- -----------------\n174                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-erltrelschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 1995\nDas in Addis Abeba am 28. Oktober 1994 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Eritrea über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 28. Oktober 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwi·cklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Eritrea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nWasserversorgung Massawa (Sofortmaßnahme)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung von Eritrea, von der Kreditanstalt für Wieder-\ndie Regierung von Eritrea -\naufbau, Frankfurt am Main, für das Vornaben .Wasserversorgung\nMassawa (Sofortmaßnahme)\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDM 2 500 000,- (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Eritrea,\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (2) Der in Absatz 1 ·genannte Finanzierungsbeitrag bis zu\nvertiefen,                                                           2 500 000,- DM wird in der Erwartung gewährt, daß die Vereinten\nNationen Eritrea bis Ende 1995 als LDC anerkannt haben. Falls\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       dies nicht geschieht, wird der Betrag als Darlehen behandelt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (3) Falls die Regierung der Bundesrepubltl< Deutschland es der\nRegierung von Eritrea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  weitere Finanzierungsbeiträge oder Darlehen zur Vorbereitung\nEritrea beizutragen,                                                oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nunter Bezugnahme auf Punkt 1.3.1 des Ergebnisprotokolls der      aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nRegierungsgespräche vom 23. März 1994 in Asmara -\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben er-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  setzt werden."]}