{"id":"bgbl2-1995-6-16","kind":"bgbl2","year":1995,"number":6,"date":"1995-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/6#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-6-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_6.pdf#page=24","order":16,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens","law_date":"1995-01-16T00:00:00Z","page":168,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["168                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nDas Übereinkommen ist bereits für folgende weitere Staaten in Kraft ge-\ntreten:\nMexiko                                                  am  5. Oktober 1991\nSchweden                                                am 21. Februar 1991\nSlowakei                                                am    1. Januar 1993\nSpanien                                                 am        3. Juli 1991\nTschechische Republik                                   am    1. Januar 1993\nTschechoslowakei, ehemalige                             am  11. Januar 1991\nUngarn                                                  am  11. Januar 1991.\nBonn, den 16. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des· Abkommens\nüber die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 16. Januar 1995\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens nebst Anlage (BGBI. 1952 II\n5. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nMoldau, Republik                 am 28. Oktober 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBI. II\n5. 3602).\nBonn.den 16.Januar1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995                                          169\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Januar 1995\nDas in Ulan Bator am 16. November 1994 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist\nam 16. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei                                    ·\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              a) für das Fernmeldevorhaben (Vermittlungstechnik für die\nBereiche Ulan Bator, Darhan, Erdenet) ein Darlehen bis zu\nund\n10,0 Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\ndie Regierung der Mongolei -                          erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nb) für das Vorhaben \"Sektorbezogenes Programm Gesundheit II\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland tmd der Mongolei,\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 2,0 Mio. DM (in Worten:\nzwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nworden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur\nvertiefen,\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (weitere) Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nder Mongolei beizutragen,                                          oder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 be-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        zeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nlungen vom 3. Juni 1994 -                                          Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Kann bei dem im Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nArtikel 1\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      rung der Mongolei, von der KfW für dieses Vorhaben ein Darlehen\nes der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-   bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags zu er-\naufbau (KfW), Frankfurt am Main,                                   halten.","170                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            erhoben werden können.\nland und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                                                 Artikel 4\n(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben           Die Regierung der Mongolei überläßt bei den sich aus der\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-      Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\ntur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt.      träge ergebenen Transporten von Personen und Gütern im Land-,\ndas die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-     Wahl der Vertcehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die\ntrag. anderenfalls ein Darlehen. gewährt werden.                    Beteiligung der Vertcehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß.     republik Deutschland ausschließen oder erschweren. und erteilt\nnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen um-            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Vertcehrsunterneh-\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet            men erforderlichen Genehmigungen.\nwerden.\nArtikel 2                                                          Artikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge. die Be-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das      ren Wert darauf. daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-       und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Handel und      Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nIndustrie der Mongolei zu schließenden Verträge, die den in der      Bundesländer Brandenburg. Mecklenburg-Vorpommern. Sach-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-       sen, Sachsen-Anhalt. Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nliegen.                                                              werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\ngenannten Verträge.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau von sämtJichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ngaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der             Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 16. November 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher. mongolischer und englischer\nSprache. wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Mongolei\nTs Tsogt","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1995                                      171\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 17. Januar 1995\nDas in Kampala am 14. Dezember 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 14. Dezember 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaUliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Förderung des Basisgesundheitsdienstes und andere Vorhaben)\n.Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              - \"Förderung des Basisgesundheitsdienstes\"\nund ·                                   (5 000 000,- DM)\ndie Regierung der Republik Uganda -                   - \"Kreditlinie (III) bei der Development Finance Company of\nUganda (DFCU), u.a. zur Förderung des Baumwollsektors\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               (5 000 000,- DM)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            - \"Fahrbahnverstärkung der Straße Jinja-Malaba\"\nUganda,                                                                 (18 500 000,- DM)\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         - \"lnstandsetzungsprogramm für Wasserver- und Abwasserent-\npartnerschaftliche ·Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       sorgung in Kabale\"\nvertiefen,                                                              (6 500 000,- DM)\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Uganda beizutragen,                                       (2) Darüber hinaus werden die für die Erweiterung des Kraft-\nwerks Owen Falls vorgesehenen 39 500 000,- DM (in Worten:\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver-             neununddreißig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark),\nhandlungen vom 6. Mai 1994 -                                        die durch die Regierungsabkommen vom 7. Januar 1991 und\n16. Februar 1993 bereitgestellt wurden, reprogrammiert und für\nsind wie folgt übereingekommen:                                   die nachstehend aufgeführten Vorhaben verwendet:\n- Programm zur Bekämpfung sexuell übertragbarer Krank-\nArtikel 1                                   heiten/AIDS\n(12 000 000,- DM)\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für     - Förderung des Basisgesundheitsdienstes\nWiederaufbau, Frankfurt, für die Vorhaben                               (7 500 000,- DM)","172                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n. - Straßenunterhaltungsprogramm Ost-Uganda II                         schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\n(20 000 000,- DM).                                               in der Republik Uganda erhoben werden können.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt                                       Artikel 4\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder          Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-         der Gewlhn,ng der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt       ten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passa-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses Abkommen     gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nAnwendung.                                                           trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\n(4) Die in Absatz 1 und in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben         der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nkönnen im Einvemehmen zwischen den Vertragsparteien durch            Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nArtikel 5\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger         zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nder Bundesrepublik Deutschland .gattenden Rechtsvorschriften          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nunterliegen.                                                         und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuem und sonstigen             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die. im Zusammenhang mit dem Ab-           Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 14. Dezember 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWorttaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCh. Nakonz\nFür die Regierung der Republik Uganda\nRukikaire"]}