{"id":"bgbl2-1995-5-8","kind":"bgbl2","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_5.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbeiten in Bergwerken jeder Art","law_date":"1995-01-09T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                   113\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45\nder Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen\nbei Untertagearbeiten In Bergwerken jeder Art\nVom 9. Januar 1995\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von\nÜbereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, ~aß\nBosnien-Herzegowina                             mit Wirkung vom 2. Juni 1993,\nKirgisistan                                     mit Wirkung vom 31. März 1992,\ndem Tag der jeweiligen Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als\nVertragsparteien des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorgani-\nsation vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagearbei-\nten in Bergwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) registriert wurden.\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer\nnotifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschecho-\nslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der\nTschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.\nEs t I an d hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 13. Januar 1992, dem\nTag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die Weiter-\nan wend u.n g des Übereinkommens notifiziert, das für Estland am 4. Juni 1938\nin Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n18. März 1957 (BGBI. II S. 201 ), vom 27. April 1962 (BGBI. II S. 812) und vom\n6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).\nBonn, den 9. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 53\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer\nund Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen\nVom 9. Januar 1995\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Depositar von\nÜbereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß\nBosnien-Herzegowina                                 mit Wirkung vom 2. Juni 1993,\ndem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-\npartei des Übereinkommens Nr. 53 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n24. Oktober 1936 über das Mindestmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer\nund Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen (BGBI. 1988 II S. 674) registriert wurde.\nKroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als Rechts nach f o 1-\ng er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der\nErlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden\nbetrachtet."]}