{"id":"bgbl2-1995-5-34","kind":"bgbl2","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/5#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-5-34/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_5.pdf#page=37","order":34,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über die Zusammenarbeit hinsichtlich der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens","law_date":"1995-01-27T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                                       141\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit hinsichtlich der Auswirkungen von Wanclerungsbewegungen\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\nVom 27. Januar 1995\nDas In Bonn am 3. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen Repu-\nblik über die Zusammenarbeit hinsichtlich der Auswirkun-\ngen von Wanderungsbewegungen ist nach seinem Arti-\nkel 5 und das Protokoll vom selben Tag zur Durchführung\ndes Abkommens ist nach seinem Artikel 7\nam 1. Januar 1995\nIn Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Januar 1995\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik.\nüber die Zusammenarbeit hinsichtlich der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               in dem Bewußtsein der Auswirkungen der von den Mitgliedstaa-\nund                                ten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen und der\nÄnderung des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland so-\ndie Regierung der Tschechischen Republik -             wie im Hinblick darauf, daß das Abkommen vom 3. November\n1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Bestreben, im Geiste des Vertrags vom 27. Februar       und der Regierung der Tschechischen Republik über die Rück-\n1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-      übernahme von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze\nchischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute          eine vermehrte Rückführung von Personen aus der Bundesrepu-\nNachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit konstruktiv    blik Deutschland in die Tschechische Republik bewirken wird -\nzusammenzuwirken,\nhaben folgendes vereinbart:\nin der Überzeugung, daß die Einbeziehung der Tschechischen\nRepublik in die Europäische Union, darunter ihre Beteiligung an                               Artikel 1\nder Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Asyl-\nDie Vertragsparteien gehen in diesem Abkommen von ihren\nrechts, im Interesse beider Staaten und der europäischen Zusam-\nmenarbeit liegt,                                                  gegenseitigen Verpflichtungen aus, die sich aus dem Abkommen\nvom 3. November 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik\nin dem Bewußtsein ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen\nüber die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen\nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der\nStaatsgrenze (Rückübernahmeabkommen) ergeben.\nFassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstel-\nlung der Flüchtlinge und aus der Konvention vom 4. November\n1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,                                      Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich im\nin dem Bestreben, ein regionales und in Zukunft gesamteuro-    Rahmen der Zusammenarbeit an Kosten beteiligen, die der\npäisches System von Rückübernahmeabkommen zu schaffen,            Tschechischen Republik entst~hen, durch:","142                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n- den Ausbau des technischen Systems der Sicherung der                                              Artlkel 4\nStaatsgrenze der Tschechischen Republik,\nDer auf der Grundlage des Artikels 9 des Rückübernahme-\n- die höheren finanziellen Belastungen der Regierung der Tsche-       abkommens eingerichtete Expertenausschuß wird auch\nchischen Republik im Zusammenhang mit der Rückführung der\na) die Durchführung dieses .Abkommens verfolgen,\naus der Bundesrepublik Deutschfand übernommenen Aus-\nländer,                                                           b) Vorschläge zur Lösung der Fragen vorlegen, die mit der\nDurchführung dieses Abkommens zusammenhängen,\n- die Erweiterung einer Asylinfrastruktur einschließlich des Be-\nreichs der Flüchtlinge und sonstiger schutzsuchender Auslän-      c) Vorschläge zur Anderung und Ergänzung dieses Abkommens\nder,                                                                   ausarbeiten,\n- die Schaffung und Modemisierung eines zentralen Systems zur         d) Berichte über die Verwendung der finanziellen Mittel prüfen,\nErfassung von Ausländerdaten,                                          die nach diesem Abkommen gewährt werden.\n- die Ausbildung von Angehörigen der Fremden- und Grenzpoli-\nzei,\n- die Gewinnung und den Austausch von Informationen über die                                        Artikel 5\nHerkunftsländer der Asylbewerber, der Flüchtlinge und der            Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nsonstigen schutzsuchenden Ausländer.                              seiner Unterzeichnung in Kraft.\n(2) Art und Umfang der Leistungen nach Absatz 1 sowie weitere\nEinzelheiten des Leistungsprogramms und seine Abwicklung wer-\nden durch ein Zusatzprotokoll für drei Jahre von den Innenministe-                                  Artikel 6\nrien der Vertragsparteien festgelegt.\n(1) Dieses Abkommen wird mit Ausnahme des Artikels 2 auf\nunbestimmte Zelt geschlossen. Die Geltungsdauer des Artikels 2\nArtikel 3\nendet mit der Erfüllung der in ihm geregelten Verpflichtungen.\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden sich\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Unterrich-\ngegenseitig über Tendenzen und Ereignisse unterrichten, die zu\ntung der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund, insbeson-\nmassiven Zuwanderungsbewegungen auf ihren Hoheitsgebieten\ndere aus Gründen des Schutzes der Sicherheit des Staates, der\nführen können.\nöffentlichen Ordnung oder der Gesundheit der Bürger, durch\n(2) Wenn außergewöhnliche Ereignisse zu einem massiven, mit         Notifikation suspendieren. Über die Aufhebung einer solchen\nüblichen grenzpolizeilichen Mitteln nicht mehr aufhaltbaren Zu-        Maßnahme infonnieren sich die Vertragsparteien unverzüglich auf\nstrom von Flüchtlingen oder illegalen Zuwanderern in das Ho-           diplomatischem Wege.\nheitsgebiet der Tschechischen Republik führen, wird die Regie-\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Unterrich-\nrung der Bundesrepublik Deutschland einer bestimmten Anzahl\ntung der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund, insbeson-\ndieser Personen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten.\ndere aus den in Absatz 2 genannten Gründen, durch Notifikation\n(3) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich das Eintreten        kündigen.\nder Voraussetzungen nach Absatz 2 feststellen sowie die Zahl\n(4) Die Suspendierung oder Kündigung dieses Abkommens\nund das Verfahren der Aufnahme von Personen regeln.\nwird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt,\n(4) In den in Absatz 2 genannten Fällen können die Vertrags-        in dem die Notifikation bei der anderen Vertragspartei eingegan-\nparteien auch andere Formen der Hilfe vereinbaren.                    gen ist.\nGeschehen zu Bonn am 3. November 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKastrup\nKanther\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nJan Ruml","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                                           143\nProtokoll\nzum Abkommen vom 3. November 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrep~blik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber die Zusammenarbeit hlnslchtlich der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen\nDas Bundesministerium des Innern                       (2) Die in Absatz 1 genaMten Raten werden auf ein Sonder-\nder Bundesrepublik Deutschland                     konto des Ministeriums des Innern der Tschechischen Republik\nüberwiesen.\nund\nArtikel 3\ndas Ministerium des Innern der Tschechischen Republik\nDie in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens aufgeführten einzel-\nnen Bereiche umfassen insbesondere\nhaben folgendes vereinbart:\na) auf dem Gebiet der Erweiterung des technischen Systems der\nSicherung der Staatsgrenze der Tschechischen Republik\nArtikel 1                                    -    den Bau neuer und den Ausbau vorhandener Objekte zum\nAuf der Grundlage von Artikel 2 des Abkommens vom 3. No-                     Schutz der Staatsgrenze,\nvember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik                      -    den Ausbau eines Datenübertragungssystems,\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über\n-    die Einführung von Beobachtungs-, Signal- und Monitor-\ndie Zusammenarbeit hinsichtlich der Auswirkungen von Wande-\neinrichtungen,\nrungsbewegungen, im folgenden Abkommen genannt, gewährt\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der             -    die Ausstattung mit Mitteln für den Transport, die Kommu-\nTschechischen Republik eine Finanzhilfe in Höhe von 60 Mio DM                   nikation und Datenverarbeitung sowie mit der notwendigen\n(in Worten: sechzig Millionen DM) für die Jahre 1995, 1996 und                  Bürotechnik,\n1997.\n-   die Ausstattung mit technischen Mitteln für die Verbesse-\nrung der Kontrolle der Reisedokumente und der Perso-\nArtikel 2                                        nenidentifizierung;\n(1) Die in Artikel 1 genannte Finanzhilfe wird in folgender Weise  b) im Bereich der Erweiterung einer Asylinfrastruktur einschließ-\ngewährt:                                                                   lich des Bereichs der Flüchtlinge und sonstiger schutzsuchen-\na) Die erste Rate in Höhe von 20 Mio DM (in Worten: zwanzig                der Ausländer\nMillionen DM) wird nach dem Inkrafttreten des Abkommens               -   die Organisation und Finanzierung von Maßnahmen der\nüberwiesen, und zwar bis zum 20. Januar 1995.                             polizeilichen Durchbeförderung, der Rücküberstellung so-\nb) Die folgenden Raten werden wie folgt überwiesen:                            wie der Rückführung von aus der Bundesrepublik\nDeutschland übernommenen Ausländern in ihre Her-\nBis zum 20. Januar 1996                               20 Mio DM\nkunfts- und Heimatstaaten sowie den Ausbau von Einrich-\n(in Worten: zwanzig Millionen DM),\ntungen für deren Aufnahme,\nbis zum 20. Januar 1997                              20MioDM\n(in Worten: zwanzig Millionen DM).                                    -   die Ausstattung mit Mitteln für Transport, Kommunikation '\nund Datenverarbeitung sowie mit der notwendigen Büro-\nDie Überweisung der zweiten und dritten Rate steht unter dem              technik.\nVorbehalt des jeweiligen Nachweises, daß die vorherige Rate\nArtikel 4\nausschließlich für die in Artikel 2 des Abkommens genannten\nZiele verwendet wurde. Die bis zum 20. Januar 1997 vorge-            Das Ministerium des Innern der Tschechischen Republik ver-\nsehene dritte Rate steht unter dem weiteren Vorbehalt, daß        pflichtet sich, die Hälfte der für Sachausgaben vorgesehenen\nauf Grund der tatsächlichen Situation der illegalen Zuwande-      Mittel aus der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nrung das Erfordernis der Gewährung der Finanzhilfe weiterhin      gewährten Finanzhilfe für die Beschaffung von Erzeugnissen aus\nfortbesteht. Hierzu wird der auf der Grundlage des Artikels 9     deutscher Produktion zu verwenden. Sind darüber hinaus Pro-\ndes Rückübernahmeabkommens eingerichtete Expertenaus-             dukte nach Qualität und Preis vergleichbar, wird Erzeugnissen\nschuß den Vertragsparteien einen Vorschlag unterbreiten.          aus deutscher Produktion der Vorzug eingeräumt.","144                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze sowie Vercxdnungen und sonstige Be-\nkannlmac:hungen von weeentllcher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II ZU Y8t'6ffentlichen sind.\nBundesgesetzbla Teil II enthllt\na) 1161kerreehtliche Übereinkünfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung ertauenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhlngende\nBekanntmachungen,\nb) ZoHtarifvonlchrlften.\nLautender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift fOr Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen benlits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis fOr Teü I und Teü II halbj4hrtlch je 97 ,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Selten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundeegesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   BundNanzelger V.........m.b.H. · Podach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.                                                                ~ · Z 1191 · Entgelt buahtt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetragt7%.\nArtikel 5                                        über die Verwendung der nach Artikel 1 gewährten Finanzhilfe,\nDie Finanzhilfe wird für die in Artikel 2 des Abkommens genann-                       und zwar jeweils über die einzelnen Raten vor Fälligkeit der\nnachfolgenden.\nten Bereiche unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedürf-\nnisse in einem angemessenen Verhältnis verwendet.\nArtikel 7\nArtikel 6\nDieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.\nDas Ministerium des Innern der Tschechischen Republik unter-                         Seine Gültigkeit endet mit der Erfüllung der in ihm geregelten\nrichtet den Expertenausschuß nach Artikel 4 des Abkommens                                Verpflichtungen.\nGeschehen zu Bonn am 3. November 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nKanther\nFür das Ministerium des Innern\nder Tschechischen Republik\nJan Ruml"]}