{"id":"bgbl2-1995-5-33","kind":"bgbl2","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/5#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-5-33/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_5.pdf#page=29","order":33,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens","law_date":"1995-01-27T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":29,"num_pages":8,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                  133\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 17. Januar 1995\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-\nnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) Ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nIndien                                                 am    7. Oktober 1994\nnach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten\nVorbehalts, wonach sich Indien nicht an Artikel 16 Abs. 1 des Überein-\nkommens gebunden betrachtet,\nin Kraft getreten.\nFolgende Staaten haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre\nRechts nach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert:\nBosnien-Herzegowina                                    am 1. September 1993\nSlowakei                                               am        28. Mal 1993.\nDementsprechend sind\nBosnien-Herzegowina                       mit Wirkung vom        6. März 1992,\ndie Slowakei                             mit Wirkung vom       1. Januar 1993,\ndem jeweiligen Tag der Ertangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses\nÜbereinkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n23. September 1985 (BGBl.11 S. 1130), vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 515) und\nvom 7. Juni 1993 (BGBI. II S. 931).\nBonn, den 17. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Rückübernahmeabkommens\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\n-\nVom 27. Januar 1995\nDas in Bonn am 3. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen Repu-\nblik Ober die Rück0bernahme von Personen an der ge-\nmeinsamen Staatsgrenze (Rückübernahmeabkommen) ist\nnach seinem Artikel 11 und das Protokoll zur Durchführung\ndes Abkommens vom selben Tag ist nach seinem Artikel 6\nAbs. 1\nam 1. Januar 1995\nIn Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Januar 1995\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth","-- - - --- - - - - - - - - - - -\n134                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber die Rückübernahme von Personen\nan der gemeinsamen Staatsgrenze\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufent-\nund                                  haltstitels dieser Vertragspartei war oder dem nach seiner Ein-\nreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese\ndie Regierung der Tschechischen Republik-                  Vertragspartei ausgestellt wurde.\nvon dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Personen\nArtikel 3\nan der gemeinsamen Staatsgrenze und die Durchbeförderung\nvon Personen im Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbar-             (1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittstaatsangehöri-\nschaft und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu er1eichtern -     gen, um dessen Übernahme die andere Vertragspartei innerhalb\nvon zweiundsiebzig Stunden nach seiner rechtswidrigen Einreise\nhaben folgendes vereinbart:                                        ersucht, ohne besondere Formalitäten nach vorheriger Benach-\nrichtigung.\nAbschnitt 1                                  (2) Wird um Übernahme nach Ablauf der Frist in Absatz 1\nersucht, muß der Antrag auf Übernahme innerhalb von sechs\nÜbernahme eigener Staatsangehöriger                       Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der rechts-\nwidrigen Einreise des Drittstaatsangehörigen gestellt werden. Die\nArtikel 1                               ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Über-\nnahmeersuchen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen           acht Tagen. Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt\nVertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die im ·       unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Mo-\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Vor-       naten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zu-\naussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht    gestimmt hat.\nmehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,\ndaß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei          Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei nur im\nbesitzt.                                                              Falle rechtlicher Hindernisse für die Übernahme und nur für die\nDauer dieser rechtlichen Hindernisse vertängert. Die Übernahme\n(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter         kann nicht erfolgen bei Drittstaatsangehörigen, die sich nachweis-\ndenselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung er-            bar länger als zwölf Monate seit der rechtswidrigen Einreise im\n. gibt, daß sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet        Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten ha-\nder ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehö-      ben.\nrigkeit der ersuchten Vertragspartei war.\n(3) Die ersuchende Vertragspartei übernimmt einen Drittstaats-\nangehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die er-\nAbschnitt II                              suchte Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der Über-\nnahme des Drittstaatsangehörigen feststellt, daß\nÜbernahme von Drittstaatsangehörigen\nbei rechtswidriger Einreise                        a) er nicht aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet der\nersuchenden Vertragspartei eingereist war oder\nArtikel 2                               b) sich nachweisbar länger als zwölf Monate seit der rechtswidri-\ngen Einreise im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen                aufgehalten hat.\nVertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht\ndie Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaats-\nArtikel 4\nangehöriger), wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird,\ndaß sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei               (1) Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von\nrechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei      einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die\neingereist ist. Rechtswidrig ist eine Einreise, wenn der Drittstaats- zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt\nangehörige im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der        nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet\nersuchenden Vertragspartei die nach den innerstaatlichen Vor-        einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines\nschriften der ersuchenden Vertragspartei geltenden Vorausset-        Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmi-\nzungen für die Einreise nicht erfüllt.                               gung.\n(2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 besteht             (2) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die\nnicht gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der bei seiner         Rechtsvorschriften, die die Genehmigung von Einreise und Auf-\nEinreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im      enthalt in ihren Hoheitsgebieten regeln.","Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                                        135\nAbschnitt III                             (2) Die Kosten der Durchbeförderung bis an die Grenze des\nZielstaats nach Artikel 5 und gegebenenfalls auch die aus dem\nDurchbeförderung\nRücktransport erwachsenden Kosten trägt die ersuchende Ver-\ntragspartei.\nArtikel 5\n(1) Die Vertragsparteien übernehmen zur polizeilichen Durch-\nAbschnitt VI\nbeförderung durch ihr Hoheitsgebiet den Drittstaatsangehörigen,\nwenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Über-                           Durchführungsbestimmungen\nnahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sicher-\ngestellt hat.\nArtikel 8\n(2) Die polizeiliche Durchbeförderung kann abgelehnt werden,\nDie zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Rege-\nwenn\nlungen, insbesondere über\na) die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Ziel-\na) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung;\nstaat der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre\noder eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu erwarten b) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Über-\nhätte oder                                                         nahme erforderlich sind;\nb) ihr im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Straf-   c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen\nverfolgung droht; der ersuchenden Vertragspartei ist davon         Behörden;\nvor der polizeilichen Durchbeförderung Kenntnis zu geben.     d) die Bestimmung der Grenzübergangsstellen für die Über-\n(3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht         nahme;\nerforderlich.                                                      e) den•Ersatz von Kosten nach Artikel 7;\n(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung     f)   die Bedingungen für die polizeiliche Durchbeförderung von\nübernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückge-             Drittstaatsangehörigen;                               ·\ngeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absat-\nzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung    werden von dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepu-\nentgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme       blik Deutschland und dem Ministerium des Innern der Tschechi-\ndurch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.                      schen Republik in einem Durchführungsprotokoll zu diesem Ab-\nkommen vereinbart.\nAbschnitt IV                                                     Abschnitt VI 1\nDatenschutz                                                   Expertenausschuß\nArtikel 6                                                          Artikel 9\nSoweit für die Durchführung des Abkommens personenbezo-            (1) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der\ngene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen aus-    Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Dazu setzen sie\nschließlich betreffen                                              einen Expertenausschuß ein, der\na) die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenen-       a) die Anwendung dieses Abkommens verfolgt;\nfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühe-\nb) Vorschläge zur Lösung von mit der Anwendung dieses Ab-\nrer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und\nkommens zusammenhängenden Fragen vor1egt;\n-ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörig-\nkeit);                                                        c) Vorschläge zur Änderung und Ergänzung dieses Abkommens\nausarbeitet;\nb) den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-\nkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-     d) geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einreise\nstellungsort usw.);                                                von Ausländern ausarbeitet und empfiehlt.\nc) sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen          (2) Die Zustimmung der Vertragsparteien zu den Vorschlägen\nerforder1iche Angaben;                                        und Maßnahmen bleibt vorbehalten.\nd) die Aufenthaltsorte und die Reisewege;                             (3) Der Ausschuß setzt sich aus jeweils drei Vertretern der\ndeutschen und tschechischen Seite zusammen. Die Vertragspar-\ne) die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertrags-\nteien benennen davon den Vorsitzenden und die Vertreter; zu-\nparteien erteilten Visa;\ngleich werden Stellvertreter benannt. Zu den Konsultationen kön-\nf)   gegebenenfalls den Ort der Einreichung eines Asylantrags;     nen weitere Experten hinzugezogen werden.\ng) gegebenenfalls das Datum der Einreichung eines früheren            (4) Der Ausschuß tritt auf Vorschlag eines der Vorsitzenden,\nAsylantrags, das Datum der Einreichung des jetzigen Asylan-   mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.\ntrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebe-\nnenfalls getroffenen Entscheidung.\nAbschnitt VIII\nSchlußbestimmungen\nAbschnitt V\nKosten                                                           Artikel 10\n(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die\nArtikel 7                            Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom\n31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt\n(1) Die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den\nArtikeln 1 bis 3 übernommen werden, trägt bis zur Grenzüber-       unberührt.\ngangsstelle der gemeinsamen Staatsgrenze die ersuchende Ver-          (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischen-\ntragspartei.                                                       staatlichen Verträgen bleiben unberührt.","136                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 11                                sundheit der Bürger, durch Notifikation suspendieren. Über die\nAufhebung einer solchen Maßnahme informieren sich die Ver-\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nseiner Unterzeichnung in Kraft.                                       tragsparteien unverzüglich auf diplomatischem Wege.\n(3tJede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Unterrich-\nArtikel 12                                tung der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grunde, insbeson-\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-             dere aus den in Absatz 2 genannten Gründen, durch Notifikation\nsen.                                                                  kündigen.\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Unterrich•,~.        (4) Die Suspendierung oder Kündigung dieses Abkommens\ntung der anderen Vertragspartei mit Ausnahme des Artikels 1 aus       wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt,\nwichtigem Grunde, insbesondere aus Gründen des Schutzes der           in dem die Notifikation bei der anderen Vertragspartei eingegan-\nSicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder der Ge-         gen ist.\nGeschehen zu Bonn am 3. November t 994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKastrup\nKanther\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nJan Ruml","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                                          137\nProtokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 3. November 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber die Rückübemahme von Personen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Rückübernahmeabkommen)\nDas Bundesministerium des Innern                   für die tschechische Staatsangehörigkeit mit\nder Bundesrepublik Deutschland\n- Personalausweisen mit der Angabe der Staatsangehörigkeit,\nund\n- Reisedokumenten mit der Angabe der Staatsangehörigkeit,\ndas Ministerium des Innern der Tschechischen Republik -\n- Urkunden oder sonstige amtliche Bescheinigungen mit der\nAngabe der Staatsangehörigkeit,\nauf der Grundlage von Artikel 8 des Abkommens vom 3. No-\nvember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik                - Bescheinigungen über die rechtliche Fähigkeit zur Eheschlie-\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über            ßung mit der Angabe der Staatsangehörigkeit.\ndie Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Staats-             Bei der Vorlage derartiger Dokumente wird die so nachgewiesene\ngrenze, im folgenden Rückübernahmeabkommen genannt -                 Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien verbindlich aner-\nkannt, ohne daß es einer weiteren Überprüfung bedarf.\nhaben folgendes vereinbart:\n(7) Für die Zwecke des Rückübernahmeabkommens kann die\nGlaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit insbesondere erfol-\nArtikel                                gen durch\n(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die die Staatsange- - Wehrpässe und Militärausweise,\nhörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen.\n- vorläufige Identitätsbescheinigungen,\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bena~hrich-\ntigen sich schriftlich im voraus über die beabsichtigte Übergabe      - Führerscheine,\nund Übernahme, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt      - Geburtsurkunden,\nist.\n- Seefahrtsbücher,\n(3) Das Übernahmeersuchen muß Angaben über die Nachweis-\noder Glaubhaftmachungsmittel für die Staatsangehörigkeit und,         - Binnenschifferausweise,\nsoweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:             - Zeugenaussagen,\n- die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,               - eigene Angaben des Betroffenen,\nNamen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im Ho-\n- die Sprache des Betroffenen.\nheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei);\nFür den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit\n- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere\nunter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte\nHilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergeben-\nVertragspartei dies nicht widerlegt hat.\nden Person;\n(8) Die in den Absätzen 6 und 7 aufgeführten Dokumente\n- etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche\ngenügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der\nSchutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;\nStaatsangehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden\n- den Grenzübergang, an dem die Person übergeben werden               sind.\nsoll.\n(9) Die Übergabe und Übernahme bedarf keiner vorherigen\n(4) Für die Übergabe und Übernahme vereinbaren die zuständi-      schriftlichen Verständigung zwischen den zuständigen Behörden\ngen Behörden der Vertragsparteien einen Straßengrenzübergang          der Vertragsparteien, wenn\noder einen sonstigen Grenzübergang an der gemeinsamen\n1. die zu übergebende Person einen gültigen, von der ersuchten\nStaatsgrenze. Die Übergabe und Übernahme erfolgt in der Zeit\nVertragspartei ausgestellten, für die eigenen Staatsangehöri-\nvon 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.\ngen bestimmten Paß oder Personalausweis besitzt und\n(5) Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei\n2. bei der Übergabe keine Schutzmaßnahmen auf Grund einer\nbeantworten ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens je-\nHilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergeben-\ndoch innerhalb von acht Tagen. Die Frist beginnt mit dem Eingang\nden Person erforderlich sind.\ndes Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde der er-\nsuchten Vertragspartei.                                                  (10) Bei der Übergabe muß die ersuchende Vertragspartei der\nersuchten Vertragspartei ein \"Protokoll über die Übergabe und\n(6) Für die Zwecke des Rückübernahmeabkommens kann der\nÜbemahme einer Person• vorlegen, das, soweit möglich, folgen-\nNachweis der Staatsangehörigkeit mit folgenden Urkunden ge-\ndes enthält:\nführt werden: für die deutsche Staatsangehörigkeit mit\n-   Vornamen und Namen,\n- Staatsangehörigkeitsurkunden,\n-   Geburtsdatum und Geburtsort,\n- Pässen aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienst-\npässe, Paßersatzdokumente mit Lichtbild),                        -    ~taatsangehörigkeit,\n- Personalausweisen (auch vorläufige und behelfsmäßige Per-           -    Angaben über den Gesundheitszustand,\nsonalausweise),\n-    Verzeichnis von Gegenständen und Geldmitteln, die die Per-\n- Kinderausweisen als Paßersatz,                                           son mit sich führt.","138                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 2                                 nügt die Angabe der ersuchenden Vertragspartei, daß die\nPerson nach ihren Feststellungen die erforderlichen Grenz-\n(1) Dieser Artikel bezieht sich auf Personen, die nicht die\nübertrittspapiere oder das erforderliche Visum oder eine son-\nStaatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen (Dritt-\nstige Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt.\nstaatsangehörige).\n(5) Die Fristen nach Artikel 3 des Rückübernahmeabkommens\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien benachrich-\nsind Höchstfristen. Der Antrag auf Übernahme son unverzüglich\ntigen sich schriftJich im voraus über die beabsichtigte Übergabe\ngestellt werden, auch wenn eine sofortige Übergabe wegen recht-\nund Übernahme, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt\nlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht möglich ist. Die Über-\nist.\ngabe erfolgt möglichst unverzüglich.\n(3) Der Antrag auf Übemahme enthält Angaben über die\n(6) Für den Fall, daß die rechtzeitige Übergabe wegen tatsächli-\nNachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für die rechtswidrige\ncher Hindernisse nicht möglich ist, findet Artikel 3 Absatz 2 Satz 4\nEinreise und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben:\ndes RückObernahmeabkommens entsprechende Anwendung.\n- die Personalien der zu übergebenden Person (Vornamen,              Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertrags-\nNamen, Geburtsdatum und -ort. Staatsangehörigkeit, letzter       partei unve~üglich, $0bald die Übergabe wieder möglich ist. Der\nWohnort im Herkunftsstaat);                                      Antraq auf Ubemahme wird gegenstandslos, wenn das tatsäch-\n- Art, Nummer und Ausstellungsort der Personaldokumente der          liche Ubergabehindernis nicht innerhalb von sechs Monaten seit\nzu übergebenden Person;           ·                              der rechtswidrigen Einreise des Ausländers entfallen ist.\n- Tag, Uhrzeit, Ort und Art der rechtswidrigen Einreise;               (7) Hat die ersuchte Vertragspartei die Fr:ist für die Übergabe\nnach Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 des Rückübernahmeabkommens\n- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere         verlängert, teitt die ersuchende Vertragspartei ihr unverzüglich\nHiHs•, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergeben-   den Wegfall des rechtlichen oder des tat&Achlichen Hindernis&es\nden Person;                                                     mit.\n- etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche        (8} Die Übergabe-und Übernahme erfolgen an dem zwischen\nSchutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;               ·              den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbarten\n- Sprachenkenntnisse der zu 0bergebenden Person, insbeson-           Grenzübergang zu dem vereinbarten Zeitpunkt.\ndere Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für         (9) Für die formlose Übergabe und Übernahme einer Person\ndie Verständigung mit der zu übergebenden Person;               nach Artikel 3 Absatz 1 des Rückübemahmeabkommens gilt\n- Vorschlag für Ort und Zeitpunkt der Übergabe.                     folgendes Verfahren:\n(4) Die Einreise über die gemeinsame Staatsgrenze auf dem        1. Die Übergabe wird auf Grund eines schriftlichen Antrags un-\nLand-, Wasser- oder Luftwege in das Hoheitsgebiet der ersuchen-          mittelbar von den 6rttichen Grenzdienststellen durchgeführt.\nden Vertragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise ge-     2. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, wenn die\nmäß Artikel 2 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens müssen                 ersuchende Vertragspartei nachweisen oder glaubhaft ma-\nnachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.                              chen kam, daß der Ausländer rechtswidrig innerhalb der\n1. Die Einreise über die gemeinsame Staatsgrenze wird nachge-            letzten zweiundsiebzig Stunden aus dem Hoheitsgebiet der\nersuchten Vertragspartei eingereist ist.\nwiesen durch:\n-    Aus- und Einreisestempel der ersuchten Vertragspartei in  3. Für den Nachweis und die Glaubhaftmachung der rechtswidri-\nReisedokumenten,                                               gen Einreise gilt Absatz 4 entsprechend.\n-    Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumen-    4. Die Übergabe und Übernahme findet In der Zeit von 8.00 Uhr\nten,                                                           bis 16.00 Uhr an folgenden Grenzübergängen statt:\nFlugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die ein-         -   Seifhennersdorf-Varnsdorf/Wamsdorf\ndeutig den Aufenthalt der Person auf dem Gebiet der            -   Schmilka-Hrensko/Herrnskretschen\nersuchten Vertragspartei beweisen.\n-   Bad Schandau Bahnhof-DecinfTetschen\nEine in dieser Weise nachgewiesene Einreise über die ge-\n-   Zinnwald-Cinovec/Zinnwald\nmeinsame Staatsgrenze wird unter den Vertragsparteien ver-\nbindlich anerkannt, ohne daß weitere Erhebungen durchge-            -   Schönberg-VojtanovNoitersreuth\nführt werden.                                                       -   Schirnding Bahnhof-Cheb/Eger\n2. Die Einreise über die gemeinsame Staatsgrenze wird glaub-             -   Schirnding Straße--Pomezi nad Ohri/Mühlbach\nhaft gemacht durch:\n-   Waldsassen-Svaty Kriz/Heiligenkreuz\n-     Eisenbahnfahrkarten für internationale Verbindungen, die\nauf den Namen ausgestellt sind oder die den Reiseweg auf       -   Waidhaus-Rozvadov/Roßhaupt\ndem Gebiet der ersuchten Vertragspartei belegen,               -   Waldmünchen--Liskova/Haselbach\n-    Ort und Umstände, unter denen der Ausländer nach der           -    Furth im Wald Schafberg-FolmavaNollmau\nEinreise aufgegriffen wurde,\n-    Bayerisch Eisenstein-Zelezna Ruda/Markt Eisenstein\n-     Aussagen von Behördenpersonen, zum Beispiel von An-\ngehörigen der Grenzbehörden, die den Grenzübertritt be-       -    Philippsreuth-Strazny/Kuschwarda\nzeugen können,                                                 Die Vertragsparteien können weitere Grenzübergänge für die\n-    Zeugenaussagen.                                                Übergabe und Übernahme vereinbaren.\nEine in dieser Weise glaubhaft gemachte Einreise über die        (10) Bei der Übergabe muß di• ersuchende Vertragspartei der\ngemeinsame Staatsgrenze gilt unter den Vertragsparteien als    ersuchten Vertragspartei ein .Protokoll Ober die Übergabe und\nfeststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht    Übernahme einer Person\" vorlegen, das, soweit möglich, folgen-\nwiderlegt hat.                                                 des enthält:\n3. Die Rechtswidrigkeit der Einreise wird nachgewiesen durch        -    Vornamen und Namen,\ndie Grenzübertrittspapiere der Person, in denen das erforder-  -    Geburtsdatum und Geburtsort,\nliche Visum oder eine sonstige Aufenthaltsgenehmigung für\ndas Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei fehlt. Für    -    Staatsangehörigkeit,\ndie Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einreise ge-     -    Angaben über den Gesundheitszustand,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                                          139\n-    Verzeichnis von Gegenständen und Geldmitteln, die die Per-          zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,\nson mit sich führt.                                                 die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist\n(11) Falls die ersuchende Vertragspartei eine Person übergibt,\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzuneh-\nderen Gesundheitszustand eine besondere ärztliche Pflege er-\nmen.\nfordert, teilt sie der anderen Vertragspartei den Gesundheitszu-\nstand der Person und den fallbezogenen Charakter der Pflege-         5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nmaßnahmen mit.                                                           vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nArtikel 3                                   zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\n(1) Der Antrag auf polizeiliche Durchbeförderung gemäß Arti-          ergibt, daß das öffenHiche Interesse die Auskunft nicht zu\nkel 5 des Rückübernahmeabkommens ist schriftlich zu stellen.             erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\nDer Antrag muß die persönlichen Daten des Ausländers (Vorna-             lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-\nmen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art           fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft\nund Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung ent-              zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags-\nhalten, daß die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des             partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.\nRückübernahmeabkommens erfüllt sind und daß keine Gründe für         6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die\ndie Ablehnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Rückübernahmeab-              nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-\nkommens bekannt sind. Ferner müssen der Grenzübergang, Zeit              gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezoge-\nder Übergabe und gegebenenfalls der Umstand, daß eine beson-             nen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie\ndere gesundheitliche Pflege sichergestellt werden muß, angege-           übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nben werden.\n7. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\n(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich           pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbe-\nschriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit         zogenen Daten aktenkundig zu machen.\nAngabe des Grenzübergangs und der Übemahmezeit oder über\ndie Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.            8. Beide Behörden sind verpflichtet, die übermittelten personen-\nbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe-\n(3) Die Übergabe und Übernahme finden an folgenden Grenz-            fugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schüt-\nübergängen statt:                                                        zen.\n- Bad Schandau Bahnhof-Oecinn\"etschen\nArtikel 5\n- Bahratal-Petrovice/Peterswald\nZuständige deutsche Behörden sind\n- Reitzenhain-Hora Sv. Sebastiana/Sebastiansberg\n1. für die Durchführung der Artikel 1 bis 3 des Rückübernah-\n- Schimding Bahnhof-Cheb/Eger\nmeabkommens sowie des Artikels 3 Absätze 1 bis 3 dieses\n- Schimding Straße-Pomezi nad Ohri/Mühlbach                             Durchführungsprotokolls\n- Waidhaus-Aozvadov/Roßhaupt                                             a) im Teil der Grenze des Freistaats Sachsen\n- Furth im Wald Schafberg-Folmava/Vollmau                                     das Grenzschutzamt Pirna\n(4) Die Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen über                 RottwerndorferStr.22\neinen Flughafen der anderen Vertragspartei bedarf keines schrift-            01796 Pirna\nlichen Antrags. Die zuständige Behörde der rückführenden Ver-                Telefon: 0 35 01/5 57 60\ntragspartei teilt der zuständigen Behörde der anderen Vertrags-                Fax:      0 35 01 /44 46 24;\npartei rechtzeitig die beabsichtigte Rückführung mit. Die Mitteilung    b) im Teil der Grenze des Freistaats Bayern\nenthält folgende Angaben:\ndas Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Schwandorf\n- Personalien der zurückzuführenden Person,                                   Weinbergstr. 47\n-    Flugdaten (Tag, Flugnummem, Flugzeiten),                                 92421 Schwandorf\n- etwaige amtliche Begleitpersonen.                                           Telefon: 0 94 31/80 16\nFax:       O 94 31/97 75\nArtikel 4                                        und\nSoweit aufgrund des Rückübernahmeabkommens oder dieses                    der Grenzbeauftragte der Bayerischen Grenzpolizei in\nDurchführungsprotokolls nach Maßgabe des innerstaatlichen                     Furth im Wald\nRechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die                  Daberger Str. 7\nnachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Ver-                  93437 Furth im Wald\n, tragspartei geltenden Rechtsvorschriften:                                     Telefon: 0 99 73/5 04-0\n1 . Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem                  Fax:       0 99 73/5 04-1 51.\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde                In den Fällen des Artikels 1 des Rückübernahmeabkommens\nBehörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.                      werden, in den Fällen des Artikels 2 des Rückübernahmeab-\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf              kommens können das Grenzschutzamt Pirna, das Grenz-\nErsuchen über die Verwendung der überrmtelten Daten und             schutz- und Bahnpolizeiamt Schwandorf und der Grenzbeauf-\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.                              tragte der Bayerischen Grenzpolizei durch die örtlich zuständi-\ngen Grenzdienststellen handeln.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nBehörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an         2. für die Durchführung des Artikels 3 Absatz 4 dieses Durchfüh-\nandere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der              rungsprotokolls\nübermittelnden Behörde erfolgen.                                    die Grenzschutzdirektion\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richti~keit       Roonstraße 13\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und      56068 Koblenz\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung           Telefon: 02 61/3 99-0 (Vermittlung)\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-                          39 92 50 (Fahndungsleitstelle)\ngen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote           Fax:        02 61/39 94 72.","140                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nZuständige tschechische Behörden sind                                                Abteilung Ausländerpolizei und Paßdienst\n1. für die Durchführung der Artikel 1 bis 3 des Rückübernah-                         Prazska 23\nmeabkommens sowie des Artikels 3 Absätze 1 bis 3 dieses                           370 74 Ceske Budejovice\nDurchführungsprotokolls                                                 Telefon: O 38f2 85 06\nFax:      0 38f2 47 31.\na) die Polizei der Tschechischen Republik, Verwaltung des\nNordbOhmischen Bezirks, Abteilung Ausländerpolizei und        3. In den Fällen des Artikels 1 des Rückübernahmeabkommens\nPaßdienst in Usti nad labem/Aussig an der Elbe. In ihren            werden, in den Fällen des Artikels 2 des Rückübernahmeab-\nZuständigkeitsbereich gehört der Grenzabschnitt I Grenz-            kommens können die Polizei der Tschechischen Republik,\nzeichen 1 bis zum Grenzabschnitt XVI Grenzzeichen 14. :             Verwaltung des Nordböhmischen Bezirks - Abteilung Auslän-\nderpolizei und Paßdienst - in Usti nad Labem/Aussig an der\nAdresse: Polizei der Tschechischen Republik                         Elbe, die Polizei der Tschechischen Republik, V8t'Waltung des\nVerwaltung des Nordböhmischen Bezirks                     Westböhmischen Bezirks - Abteilung Ausländerpolizei und\nAbteilung Ausländerpolizei und Paßdienst                  Paßdienst - in Pizen/Pilsen und die Polizei der Tschechischen\nHorova 13                                               . Republik, Verwaltung des Südböhmischen Bezirks-Abteilung\n401 79 Usti nad 41bem                                     Ausländerpolizei und Paßdienst - in Ceske Budejovice/Böh-\nTelefon: 0 47/5 28 23 59                                            misch Budweis, durch die örtlich zuständigen Grenzdienststel-\nFax:      0 47/5 21 00 51                                          _len handeln.\nb) die Polizei der Tschechischen Repubtik. Verwaltung des         4. Für die Durchführung des Artikels 3 Absatz 4-dieses Durchfüh-\nWestböhmischen Bezirks, Abteilung Ausländerpolizei und             rungsprotokolls\nPaßdienst in Pizen/Pilsen. In ihren Zuständigkeitsbereich\ngehört der Grenzabschnitt XVI Grenzzeichen 14 bis zum              die Polizei der Tschechischen Republik, Direktion des Dien-\nstes der Ausländer und Grenzpolizei\nGrenzabschnitt XI Grenzzeichen 6.\nAdresse: Olsanska 2, postovni schranka 78\nAdresse: Polizei der Tschechischen Republik\nVerwaltung des Westböhmischen Bezirks                              130 51 Praha\nAbteilung Ausllnderpolizei und Paßdienst                 Telefon: 02/33 54 18 26 an Arbeitstagen von 8.00 bis 16.00\nPresovska 10                                                       Uhr\n306 28 Pizen                                                       02/24 22 61 68 außerhalb der Arbeitszeit (Bereit-\nschaftsdienst)\nTelefon: 0 19ll 23 51 62\nFax:      02/6 91 94 68\nFax:      0 19n 23 51 62\n2. für die Durchführung der Artikel 1 bis 3 des Rückübernah-\nArtikel 6\nmeabkommens\ndie Polizei der Tschechischen Republik, Verwaltung des Süd-         (1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernah-\nböhmischen Bezirks, Abteilung Ausländerpolizei und Paß-          meabkommen in Kraft.\ndienst in Ceske Budejovice/Böhmisch Budweis. In ihren Zu-           (2) In der Zeit, in der die Durchführung des Rückübemahmeab-\nständigkeitsbereich gehört der Grenzabschnitt XI Grenzzei-        kommens ausgesetzt ist, wird dieses Protokoll nicht durchge-\nchen 6 bis zum Grenzabschnitt XII Grenzzeichen 17.               führt.\nAdresse: Polizei der Tschechischen Republik                         (3) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernah-\nVerwaltung des Südböhmischen Bezirks                    meabkommen außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 3. November 1994 in zwei Ürschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nKanther\nFür das Ministerium des Innern\nder Tschechischen Republik\nJan Ruml"]}