{"id":"bgbl2-1995-5-30","kind":"bgbl2","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/5#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-5-30/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_5.pdf#page=17","order":30,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-01-10T00:00:00Z","page":121,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                                         121\nArtikel 3                                   nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und                                       Artikel 5\nder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Simbab-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwe erhoben werden.                                                     r.en Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dar-\nlehns und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\nund Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-\nArtikel 4\nländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nDie Regierung der Republik Simbabwe über1äßt bei den sich          Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.\naus der Gewährung des Dar1ehns und des Finanzierungsbeitrags          Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und            Verträge.\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 6\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nDeutschland ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe-          Kraft.\nGeschehen zu Harare am 30. November 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik beuts~hland\nNorwin Graf Leutrum\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nF. Pamacheche\nBekanntmachung\ndes deutsch-slmbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Januar 1995\nDas in Harare am 30. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 30. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","122                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Studien- und Fachkräftefonds VI\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit•\nund                                   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 3\nSimbabwe,\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          fOr Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentli-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und -\nvertiefen,                                                             der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbab-\nwe erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                     aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nlungen vom 17. Juni ,1994, Ziffer 6.2 -                                ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:                                      ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsuntemehmen erforderlichen Ge-\nArtikel 1                                  nehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nArtikel 5\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .studien-\nund Fachkräftefonds v1• einen Finanzierungsbeitrag bis zu                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-           zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nstellt und bestätigt worden ist.                                       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.\nArtikel 2                                                             Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das           Kraft.\nGeschehen zu Harare am 30. November 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich isl\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorwin Graf Leutrum\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nF. Pamacheche","Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                                           123\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Januar 1995\nDas in Harare am 30. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 30. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen -der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Bewässerungsprogramme in Communal Areas, Phase III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                                              Artikel\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-     es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim-          für Wiederaufbau, Frankfurt, für das Vorhaben „Bewässerungs-\nbabwe,                                                              programme in Communal Areas, Phase 111\" ein Darlehn bis zu\n1 250 000,- DM (in Worten: eine Million zweihundertfünfzigtau-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      send Deutsche Mark) und für Begleitmaßnahmen einen Finanzie-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        rungsbeitrag bis zu 4 350 000,- DM (in Worten: vier Millionen\nvertiefen,                                                          dreihundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezjehungen       worden ist.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           (3) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozia-\nlungen vom 23. November 1990, Ziffer 6.2 -                          len Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämp-","124                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förde-      ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Fi-       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nnanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.          Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nArtikel 2                                 Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-        erforderlichen Ge~~hmigungen.\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den                                 Artikel 5\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nunterliegen.                                                          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dar-\nArtikel 3                                 lehns und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\nund Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt      der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben        sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nfrei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-         weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Ver-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Simbabwe erhoben         träge.\nwerden.\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den· sich           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\naus der Gewährung des Darlehns und des Finanzierungsbeitrags        Kraft.\nGeschehen zu Harare am 30. November 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorwin Graf Leutrum\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nF. Pamacheche\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping\nVom 10. Januar 1995\nDas Übereinkommen vorti 16. November 1989 gegen\nDoping (BGBI. 1994 II S. 334) ist nach seinem Artikel 16\nAbs. 2 für\nAustralien                            am 1. Dezember 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 1. Juli 1994 (BGBI. II S. 1250).\nBonn, den 10. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}