{"id":"bgbl2-1995-5-3","kind":"bgbl2","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/5#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_5.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit","law_date":"1995-01-06T00:00:00Z","page":110,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["--------------------\n110                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekannt~hung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100\nder Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts\nmännlicher und weiblicher Arbeitskrifte für gleichwertige Arbeit\nVom &. Januar 1995\nDas Übereinkommen Nr. 100 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom\n29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-\nkräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) ist nach seinem Artikel 6\nAbs. 3 für\nBurundi                                                        am    25. Juni 1994\nSri Lanka                                                      am     1. April 1994\nin Kraft getreten.\nDie lntemationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß\nBosnien-Herzegowina                               mit Wirkung vom     2. Juni 1993,\nKirgisistan                                       mit Wirkung vom 31. März 1992,\ndem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als\nVertragsparteien des Übereinkommens registriert wurden.\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer\nnotifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o 1g er der ehemaligen Tschechoslo-\nwakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen\nTschechoslowakei, als durch das Obereinkommen gebunden betrachten.\nDiese Bekaontmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. Juli 1957 (BGBl.11 S. 1232), vom 16. Februar 1959 (BGBl.11 S. 244) und vom\n22. März 1994 (BGBI. II S. 475).\nBonn, den 6. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102\nder lntematlonalen Arbeitsorganisation\nüber die Mindestnormen der Sozlalen Sicherheit\nVom&. Januar 1995\nDas Übereinkommen Nr. 102 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom\n28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBI. 1957 II\nS. 1321) ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für\nZypem                                                     am 3. September 1992\nhinsichtlich der Teile III, IV, V und IX\nin Kraft getreten.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer von\nÜbereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß\nBosnien-Herzegowina                          mit Wirkung vom         2. Juni 1993,\ndem Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-\npartei des Übereinkommens (hinsichtlich der Teile II bis V, VIII und X) registriert\nwurde."]}