{"id":"bgbl2-1995-5-21","kind":"bgbl2","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/5#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-5-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_5.pdf#page=20","order":21,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping","law_date":"1995-01-10T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["124                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förde-      ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Fi-       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nnanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.          Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nArtikel 2                                 Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-        erforderlichen Ge~~hmigungen.\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehns\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den                                 Artikel 5\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nunterliegen.                                                          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dar-\nArtikel 3                                 lehns und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\nund Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt      der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben        sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die\nfrei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-         weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Ver-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Simbabwe erhoben         träge.\nwerden.\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den· sich           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\naus der Gewährung des Darlehns und des Finanzierungsbeitrags        Kraft.\nGeschehen zu Harare am 30. November 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorwin Graf Leutrum\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nF. Pamacheche\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping\nVom 10. Januar 1995\nDas Übereinkommen vorti 16. November 1989 gegen\nDoping (BGBI. 1994 II S. 334) ist nach seinem Artikel 16\nAbs. 2 für\nAustralien                            am 1. Dezember 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 1. Juli 1994 (BGBI. II S. 1250).\nBonn, den 10. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                       125\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Kambodscha\nVom 10. Januar 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß der an die Regierung von Kambodscha gerichteten\nVerbalnoten vom 6. Juli und vom 14. Oktober 1994 sowie der Antwort der\nkambodschanischen Regierung vom 24. August 1994 festgestellt, daß die in der\nAnlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Kambodscha abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 27).\nBonn, den 10. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Notenwechsel vom 7. Mai 1969 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Kambod-\nscha\n2. Abkommen vom 18. März 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und dem Revolutionären Volksrat der Volksrepublik Kampuchea über\ndie kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n3. Konsularvertrag vom 18. März 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Re-\npublik und der Volksrepublik Kampuchea (GBI. 1980 II S. 71; 1981 II S. 79)\n4. Abkommen vom 18. März 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und dem Revolutionären Volksrat der Volksrepublik Kampuchea über\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens\n5. Vertrag vom 18. März 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Volksrepublik Kampuchea über Freundschaft und Zusammenarbeit\n(GBI. 1980 II S. 59; 1981 11 S. 32)\n6. Abkommen vom 18. März 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und dem Revolutionären Volksrat der Volksrepublik Kampuchea über\nErleichterungen im Reiseverkehr\n7. Protokoll vom 5. Dezember 1980 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium\nder Justiz der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium der Justiz der\nVolksrepublik Kampuchea\n8. Abkommen vom 14. Dezember 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und dem Revolutionären Volksrat der Volksrepublik Kampuchea\nüber den Luftverkehr\n9. Abkommen vom 14. Dezember 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und dem Revolutionären Volksrat der Volksrepublik Kampuchea\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handelsschiffahrt","126                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n10. Abkommen vom 21. September 1981 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk\nbeim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Rundfunk \"Stimme\ndes Volkes von Kampuchea• über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rund-\nfunks\n11. Abkommen vom 1. Mai 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksrepublik Kampuchea über den Austausch und\ndie Aufnahme von Hochschulabsolventen, ·Studenten unct;~chschülem\n12. Abkommen vom 14. Juli 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksrepublik Kampuchea über die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\n13. Abkommen vom 25. September 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Kampuchea über die AusbU-\n,_ dung von Militärkadem für die Revolutionäre Volksarmee der Volksrepublik Kampu-\nchea in der Deutschen Demokratischen Republik                                       ·\n14. Abkommen vom 27. Januar 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Volksrepublik Kampuchea über den nichtkom-\nmerzieflen Zahlungsverkehr\n15. Abkommen vom 11. Oktober 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Volksrepublik Kampuchea über die Bildung\neines Ausschusses für wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenar-\nbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Kampu-\nchea\n16. Protokoll vom 11. Oktober 1984 der 1. Tagung des Ausschusses für wirtschaftliche und\nwissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Volksrepublik Kampuchea und\nAllgemeine Bedingungen für die Durchführung der wissenschaftlich-technischen\nZusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volks-\nrepublik Kampuchea vom selben Tag\n17. Vereinbarung vom 14. Juni 1985 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik Kampuchea in den\nJahren 1986 bis 1990\n18. Vereinbarung vom 5. Januar 1986 über die direkte Zusammenarbeit zwischen der\nStaatlichen Plankommission der Deutschen Demokratischen Republik und dem Mini-\nsterium für Planung der Volksrepublik Kampuchea\n19. Protokoll vorn 29. Januar 1987 der II. Tagung des Ausschusses für wirtschaftliche und\nwissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Volksrepublik Kampuchea\n20. Abkommen vom 29. Januar 1987 zwischen dem Staatssekretariat für Berufsbildung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bildung der Volksre-\npublik Kampuchea über die Berufsausbildung von Staatsbürgern der Volksrepublik\nKampuchea im Zeitraum 1986 bis 1990\n21. Vereinbarung vom 15. Mai 1987 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Volksrepublik Kampuchea über die Gewährung von Mietfreiheit\nfür von den Botschaften genutzte Objekte\n22. Plan vom 24. August 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Volksrepublik Kampuchea über die kulturelle und\nwissenschaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1987 bis 1990\n23. Abkommen vom 18. November 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Kampuchea über die Aus-\nbildung von Militärkadern der Volksrepublik Kampuchea in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik                              .\n24. Maßnahmeplan vom 26. Januar 1988 für die Zusammenarbeit zwischen dem Ministe-\nrium für Hoch- und Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und\ndem Ministerium für Bildung der Volksrepublik Kampuchea für die Jahre 1986 bis\n1990\nnebst Protokoll vom selben Tag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Khmeri-\nstik in den Jahren 1988 bis 1990\n25. Vereinbarung vom 28. April 1988 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen\nbeim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und der Generaldirektion für\nRundfunk und Fernsehen der Volksrepublik Kampuchea über die Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet des Fernsehens"]}