{"id":"bgbl2-1995-5-20","kind":"bgbl2","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/5#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-5-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_5.pdf#page=19","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-01-10T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                                           123\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Januar 1995\nDas in Harare am 30. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 30. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen -der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Bewässerungsprogramme in Communal Areas, Phase III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                                              Artikel\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-     es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Sim-          für Wiederaufbau, Frankfurt, für das Vorhaben „Bewässerungs-\nbabwe,                                                              programme in Communal Areas, Phase 111\" ein Darlehn bis zu\n1 250 000,- DM (in Worten: eine Million zweihundertfünfzigtau-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      send Deutsche Mark) und für Begleitmaßnahmen einen Finanzie-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        rungsbeitrag bis zu 4 350 000,- DM (in Worten: vier Millionen\nvertiefen,                                                          dreihundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezjehungen       worden ist.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-\nder Republik Simbabwe beizutragen,\nben ersetzt werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           (3) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozia-\nlungen vom 23. November 1990, Ziffer 6.2 -                          len Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämp-"]}