{"id":"bgbl2-1995-5-19","kind":"bgbl2","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/5#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-5-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_5.pdf#page=16","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-01-10T00:00:00Z","page":120,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["120                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-slmbabwlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Januar 1995\nDas in Harare am 30. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nOber Fmanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 30. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nOber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Bewässerungsprogramme in Communal Areas, Phase IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              fOr Wtederautbau, Frankfurt am Main, fOr das Vorhaben .Bewäs-\nund                                 serungsprogramme in Communal Areas, Phase IV', ein Dar1ehn\nbis zu 12 380 000,- DM (in Worten: ZWOlf Millionen dreihundert·\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  achtzigtausend Deutsche Mark) und fOr die Begleitmaßnahmen\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 520 000,- DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          eine Million fOnfhunde~usend Deutsche Mark) zu er-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            halten, wenn nact, Prüfung die FörderungswOrdigkeit festgestellt\nSimbabwe,                                                           und bestätigt worden ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                          und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (3) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozia-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 len Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämp-\nfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Fi-\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                  nanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehn gewährt werden.\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-\nlungen vom 23. November1990, Ziffer6.2, und vom 17. Juni 1994,                                  Artikel 2\nZiffer 6.1 -\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar1ehns\nArtikel 1\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt       unterliegen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                                         121\nArtikel 3                                   nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und                                       Artikel 5\nder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Simbab-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwe erhoben werden.                                                     r.en Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dar-\nlehns und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen\nund Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-\nArtikel 4\nländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nDie Regierung der Republik Simbabwe über1äßt bei den sich          Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.\naus der Gewährung des Dar1ehns und des Finanzierungsbeitrags          Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und            Verträge.\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 6\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nDeutschland ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe-          Kraft.\nGeschehen zu Harare am 30. November 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik beuts~hland\nNorwin Graf Leutrum\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nF. Pamacheche\nBekanntmachung\ndes deutsch-slmbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Januar 1995\nDas in Harare am 30. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 30. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","122                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Studien- und Fachkräftefonds VI\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit•\nund                                   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 3\nSimbabwe,\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          fOr Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentli-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und -\nvertiefen,                                                             der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbab-\nwe erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nder Republik Simbabwe beizutragen,                                     aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nlungen vom 17. Juni ,1994, Ziffer 6.2 -                                ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nsind wie folgt übereingekommen:                                      ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsuntemehmen erforderlichen Ge-\nArtikel 1                                  nehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nArtikel 5\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .studien-\nund Fachkräftefonds v1• einen Finanzierungsbeitrag bis zu                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-           zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nstellt und bestätigt worden ist.                                       wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.\nArtikel 2                                                             Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das           Kraft.\nGeschehen zu Harare am 30. November 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich isl\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorwin Graf Leutrum\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nF. Pamacheche"]}