{"id":"bgbl2-1995-5-11","kind":"bgbl2","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/5#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-5-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_5.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen","law_date":"1995-01-09T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                   115\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 115\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen\nVom 9. Januar 1995\nDas Übereinkommen Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n22. Juni 1960 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen\n(BGBI. 1973 II S. 933) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für\nUruguay                                                  am 22. September 1993\nin Kraft getreten.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß\nKirgisistan                               mit Wirkung vom         31. März 1992,\ndem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-\npartei des Übereinkommens registriert wurde.\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer\nnotifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslo-\nwakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen\nTschechoslowakei, als dur~h das Übereinkommen gebunden betrachten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. November 1973 (BGBI. II S. 1593) und vom 31. März 1994 (BGBI. II S. 482).\nBonn, den 9. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 116\nder Internationalen Arbeitsorganisation über die Abänderung der Schlußartikel\nVom 9. Januar 1995\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß\nBosnien-Herzegowina                              mit Wirkung vom 2. Juni 1993,\nKirgisistan                                      mit Wirkung vom 31. März 1992,\ndem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als\nVertragsparteien des Übereinkommens Nr. 116 der Internationalen Arbeitsorgani-\nsation vom 26. Juni 1961 über die Abänderung der Schlußartikel (BGBI. 1963 II\nS. 1135) registriert wurden.\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation notifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der\nehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der\nAuflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen\ngebunden betrachten."]}