{"id":"bgbl2-1995-5-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_5.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"1995-01-03T00:00:00Z","page":108,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["108                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nwird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht für den vorgese-     Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nhenen Zweck verwendet wird.                                          Honduras erhoben werden.\nArtikel 2                                                            Artikel 4\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-      zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs•        wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublk        Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften untef1iegt.                 und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 3                                                                 ...\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der           Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 15. November 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher amd spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Hausmann\nFür die Regierung der Republik Honduras\nRoberto Arita Quiftonez\nBekanntmachung\nüber den Geltungsberelch der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 3. Januar 1995\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-\nlichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am\n2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBt. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)\nist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nEstland                                                       am 24. August 1994\nGuyana                                                        am 25. Oktober 1994\nLiberia                                                       am 27. August 1994\nLitauen                                                       am          22. Mai 1994\nParaguay                                                      am          28. Mai 1994\nin Kraft getreten und wird für\nSingapur                                                       am 23. Februar 1995\nin Kraft treten.\nDie in Stockholm beschlossene Fassung der Übereinkunft wird hinsichtlich\nihrer Artikel 1 bis 12 nach Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe c für die\nTürkei                                                        am       1. Februar 1995\nin Kraft treten.\nDie folgenden Staaten haben dem Generaldirektor der Weltorganisation für\ngeistiges Eigentum die Weiter anwend u n g der in Stockholm beschlossenen\nFassung der Übereinkunft notifiziert:\nBosnien-Herzegowina                                           am          2.Juni 1993\nGeorgien                                                      am 18.Januar1994·\nKirgisistan                                                   am 14. Februar 1994\nTadschikistan                                                 am 14. Februar 1994."]}