{"id":"bgbl2-1995-5-0","kind":"bgbl2","year":1995,"number":5,"date":"1995-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-5-0/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_5.pdf#page=3","order":0,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-12-28T00:00:00Z","page":107,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1995                                        107\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Dezember 1994\nDas in Tegucigalpa am 15. November 1994 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Hondu-\nras über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 15. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Dezember 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 1\nund                                   ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik Honduras -                es der Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-\nund Fachkräftefonds IV\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           erhalten.\nHonduras,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                         weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Studien-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      und Fachkräftefonds IV\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nin der Absicht, zur sozialen Entwicklung in Honduras, beizutra-    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ngen -                                                              men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ben ersetzt werden. Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1"]}