{"id":"bgbl2-1995-4-9","kind":"bgbl2","year":1995,"number":4,"date":"1995-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_4.pdf#page=2","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bulgarischen Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern bulgarischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen","law_date":"1994-12-27T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["90                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-bulgarischen Vereinbarung\nzur Änderung der Vereinbarung\nüber die Beschiftlgung von Arbeitnehmern\nbulgarischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen\nVom 27. Dezember 1994\nDie in Sofia durch Notenwechsel vom 5. März 1993/\n28. März 1994 geschlossene Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Bulgarien zur Änderung der Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern bulgarischer\nUnternehmen zur Ausführung von Werkverträgen vom\n12. März 1991 (BGBI. II S. 863) ist nach ihrem letzten\nAbsatz\nam 28. März 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 27. Dezember 1994\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995                           91\nSofia, den 8. März 1993\nSehr geehrter Herr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die in der Sitzung der deutsch-bulgarischen Arbeitsgruppe über Fragen\nder Beschäftigung bulgarischer Arbeitnehmer vom 2. bis 5. Juni 1992 in Sofia erzielte\nEinigung folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 12. März 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBulgarien über die Beschiftigung von Arbeitnehmern bulgarischer Unternehmen zur Aus-\nführung von Wer1cvertrlgen ~rzuschlagen:\nDie Vereinbarung vom 12. März 1991 wird wie fofgt geändert:\n1. Artikel 1 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt\n.(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und\nSchornsteinbaus.•\n2. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n.Bei der Verteilung werden nur Unternehmen berücksichtigt, die aufgrund ihrer Organi-\nsation sowie ihrer technischen und personellen Ausstattung, insbesondere der beruf-\nlichen Qualifikation ihrer Fach- und Führungskräfte, in der Lage sind, den Werkvertrag\neigenständig auszuführen.\"\n3. Artikel 10 erhält folgende Fassung:\n,.Artikel 10\nArbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage eines Werkvertrags zugelas-\nsen werden, dürfen einem Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen\nwerden. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das bulgarische Unternehmen von der\nVerteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Unternehmen wird für seine\nArbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt. Entsprechend ist zu verfahren, soweit\nbulgarische Unternehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3\nAbsatz 1 zugeteilt sind oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeitserlaubnis oder\nkeine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den lohn zah-\nlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen (Artikel 5 Ab-\nsatz 1). Die bulgarische Vergabestelle und die für die Genehmigung der Werkverträge\nzuständige Stelle der Bundesanstalt für Arbeit werden die bulgarischen Unternehmen\nvor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer anhand eines Merkblatts über die\neinschlägigen Rechtsvorschriften unterrichten. Der Empfang des Merkblatts ist von den\nbulgarischen Unternehmen schriftlich zu bestätigen.\"\nFalls sich die Regierung der Republik Bulgarien mit diesen Vorschlägen einverstanden\nerklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck\nbringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Diese Änderungsvereinba-\nrung gilt für dieselbe Dau~r wie die Vereinbarung vom 12. März 1991.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nSteffi er\nAnden\nMinister für Arbeit\nund Sozialfürsorge\nder Republik Bulgarien\nHerrn Evgeni Matinchev\nSofia","92                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n( Übersetzung aus dem Bulgarischen)\nDer Minister\nfür Auswärtige Angelegenheiten                                      Sofia, den 28. März 1994\nSehr geehrte Frau Botschafter,\nin Beantwortung Ihrer Note vom ä. März 1993 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die\nRegierung der Republik Bulgarien sich damit einverstanden erldlrt. am Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Repubfik Bulgarien und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Beschäftigung von Arbeitnehmem bulgarischer Unternehmen zur\nAusführung von Werl<vertnlgen vom 12. März 1991 wie folgt Änderungen und Ergänzungen\nvorzunehmen:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Regierung der Republik Bulgarien erkllrt eich damit einverstanden, daß diese\nAntwortnote und die Note Ihrer Exzellenz vom 8. März 1993 den Text einer Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen bildet, die zum Datum dieser Antwortnote in Kraft\ntritt. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Frist wie das Abkommen vom 12. März\n1991.\nGestatten Sie mir, Frau Botschafter, Sie meiner vorzüglichen Hochachtung zu versi-\nchern.\nStanislav Daskalov\nAn\nIhre Exzellenz\nFrau Christei Steffler\nAu8erofdentlicher und bevoflmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland"]}