{"id":"bgbl2-1995-4-11","kind":"bgbl2","year":1995,"number":4,"date":"1995-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/4#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-4-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_4.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens","law_date":"1995-01-16T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995              99\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 9. Januar 1995\nDas Vereinigte Königreich hat dem Europarat am 8. November 1994 die\nErstreckung der Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom\n26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri-\ngender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II S. 946) auf Guemsey notifiziert.\nGemäß seinem Artikel 20 Abs. 2 wird das übereinkommen daher für\nGuemsey                                        mit Wirkung vom 1. März 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n23. Mai 1990 (BGBI. II S. 491) und vom 29. Ncvember 1994 (BGBI. II S. 3865).\nBonn, den 9. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\nVom 16. Januar 1995\nDas in Berlin am 9. September 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Rückübernahme von deutschen und bulgarischen\nStaatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen) ist nach\nseinem Artikel 6 und das Protokoll vom selben Tage zur\nDurchführung des Abkommens nach seinem Artikel 14\nAbs. 1\nam 15. Januar 1995\nin Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Januar 1995\nBundesministerium des Innern\nIm.Auftrag\nDr. Lehnguth","100                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Rückübernahme von deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (4) Die deutsche Botschaft oder die deutschen Konsularver-\ntretungen in der Republik Bulgarien werden auf Antrag der zustän-\nund\ndigen bulgarischen Behörden grundsltztlch unverzüglich die für\ndie Regierung der Republik Bulgarien -                die Rückführung der    zu übemehmenden Personen notwendigen\nReisedokumente ausstellen.\nIn der Absicht, für die zuständigen Behörden auf Grundlage der\n(5) Im Falle der Übergabe der betroffenen Personen auf dem\njeweiligen Innerstaatlichen Gesetze und der für sie gemeinsam\nLuftweg ist kein Reisedokument erfordertich.\nbestehenden intemationalen Verpflichtungen hinsichtlich der\ndeutschen und bulgarischen Staatsangehörigen, die sich illegal          (6) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi-\nauf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen anderen Vertragspartei          gen sich grundsätzlich schriftlich im voraus über die beabsichtigte\naufhalten, d. h. die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise  Übergabe.\noder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen. eine abge-\n(7) Die bulgarischen Behörden werden Personen, bei denen die\nstimmte Regelung über die Aückf ührung zu treffen -\nNachprüfung durch die deutschen Behörden ergibt, daß sie bei\nder Übernahme nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörig-\nhaben folgendes vereinbart:\nkeit waren, unter denselben Voraussetzungen unverzüglich zu-\nrücknehmen.\nArtikel 1\nÜbernahme deutscher Staatsangehöriger                                                 Artikel 2\n(1) Die deutschen Behörden werden deutsche Staatsangehö-                   Übernahme bulgarischer Staatsangehöriger\nrige, die sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien\n(1) Die bulgarischen Behörden werden bulgarische Staats-\naufhalten und deren Übergabe die bulgarischen Behörden beab-\nangehörige, die sich illegal auf dem Hoheits~ebiet der Bundes-\nsichtigen, ohne besondere Formalitäten selbst dann übernehmen,\nrepublik Deutschland aufhalten, und deren Ubergabe die deut-\nwenn sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Perso-\nschen Behörden beabsichtigen, ohne besondere Formalitäten\nnalausweises sind, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht\nselbst dann übernehmen, wenn sie nicht im Besitz eines gültigen\nwird, daß diese Personen die deutsche Staatsangehörigkeit be-\nReisepasses oder Personalausweises sind, sofern nachgewiesen\nsitzen. Das gleiche gilt für Personen, die auf eigenen Antrag aus\noder glaubhaft gemacht wird, daß diese Personen die bulgarische\nder deutschen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind und\nStaatsangehörigkeit besitzen. Das gleiche gilt für Personen, die\nnicht mindestens eine Einbürgerungszusicherung seitens der bul-\nauf eigenen Antrag aus der bulgarischen Staatsangehörigkeit\ngarischen Behörden erhalten haben.\nentlassen worden sind und nicht mindestens eine Einbürgerungs-\n(2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann nach-      zusicherung seitens der deutschen Behörden erhalten haben.\ngewiesen werden durch\n(2) Der Besitz der bulgarischen Staatsangehörigkeit kann nach-\n-    Staatsangehörigkeitsurkunden,                                   gewiesen werden durch\n- Pässe aller Art (Nationalpässe, Diplomatenpässe, Dienst-           - Staatsangehörigkeitsurkunden, ausgestellt von den zuständi-\npässe, Paßersatzdokument mit Lichtbild),                            gen Gemeinden,\n- Personalausweise (auch vortäufige und behelfsmäßige Per-          - Pässe aller Art, ausgestellt für Bürger der Republik Bulgarien\nsonalausweise),                                                     (Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Personalaus-\n- vortäufige Identitätsbescheinigungen,                                 weise, Matrosenpässe),\n- Wehrpässe bzw. Militärausweise,                                   - Paßersatzdokument mit Lichtbild,\n- Kinderausweise als Paßersatz,                                     - Wehrpässe bzw. Militärausweise.\n(3) Der Besitz der bulgarischen Staatsangehörigkeit kann ins-\n- Behördenauskünfte mit eindeutigen Aussagen.\nbesondere glaubhaft gemacht werden durch\n(3) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann insbe-\nsondere glaubhaft gemacht werden durch                              - andere Dokumente für Militärangehörige, die die Zugehörigkeit\nzu den bulgarischen Streitkräften belegen,\n- andere Dokumente als Wehrpässe bzw. Militärausweise, die\n- Führerscheine,\ndie Zugehörigkeit zu den deutschen Streitkräften belegen,\n- Geburtsurkunden,\n- Führerscheine,\n- Geburtsurkunden,\n- Firmenausweise,\n- Versicherungsnachweise,\n-    Firmenausweise,\n- Versicherungsnachweise,\n- Zeugenaussagen,\n-    Seefahrtsbücher,\n- eigene Angaben der Betroffenen,\n- die Sprache der Betroffenen.\n- Zeugenaussagen,\n- eigene Angaben der Betroffenen,                                      (4) Die bulgarische Botschaft oder die bulgarischen Konsular-\nvertretungen In der Bundesrepublik Deutschland werden auf An-\n- die Sprache der Betroffenen.                                      t~g der zuständigen deutschen Behörden grundsätzlich unver-","Nr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995                                             101\nzüglich die für die Rückführung der zu übernehmenden Personen                                       Artikel 5\nnotwendigen Reisedokumente ausstellen.\nDurchfQhrungamodalitlten\n(5) Im Falle der Übergabe der betroffenen Personen auf dem\nDie zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Rege-\nLuftweg ist kein Reisedokument erforderlich.\nlungen über\n(6) Die zuständigen Beh6rden der Vertragsparteien verstindi·\n1. die Übergabemodalitäten,\nQ8\" sich grundsätzlich schriftlich Im voraus Ober die beabsichtigte\nUbergabe.                                                             2. die Benennung der für die Durchführung dieses Abkommens\nzuständigen Behörden,\n(7) Die deutschen Behörden werden Personen, bei denen die\nNachprüfung durch die bulgarischen Behörden ergibt, daß sie bei       3. die Bestimmung der Grenzübergänge für die Übergabe,\nder Übernahme nicht Im Besitz der bulgarischen Staatsangehörig•\n4. das Verfahren bei Streitfragen,\nkeit waren. unter denselben Vo,aussetzungen unverzüglich zu•\nrOcknehmen.                                                           werden von dem Bundesministerium des lnnem der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Innenministerium der Republik\nArtikel 3                               Bulgarien In einem Durchftlhrungsprotokoll zu diesem Abkommen\nKosten                                 niedergelegt.\nAlle mit der Rückführung zusammenhlngenden Kosten bis zur\nGrenze des Zielstaats, einschließlich jener der Durchbeförderung,                                   Artikel &\nwerden von dem Staat getragen, der die Rückführung veranlaßt\nInkrafttreten, Geltungsdauer\nhat. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübemahme.\nDieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an\nArtikel 4                               dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erfor-\nderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nUnbenihrtheltsklausel                           erfüllt sind. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\n(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom\n31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie die                                   Artikel 7\nsich aus den jeweiligen völkerrechtlichen Übereinkünften erge-\nSuspendlerung, KOndlgung\nbenden internationalen Verpflichtungen bleiben unberührt.\n(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsul-\n(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens ·schrlnken das\ntation der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch\nRecht der Vertragsparteien nicht ein, StaatsangehOrige der ande-\nNotifikation suspendieren oder kündigen.\nren Vertragspartei, die einen gültigen Paß, Paßersatz oder Perso-\nnalausweis besitzen, nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften               (2) Die Suspendierung oder Kündigung dieses Abkommens\nüber einen beliebigen Grenzübergang auf dem Land- oder auf            wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt,\ndem Luftweg zurückzuweisen, zurückzuschieben oder abzu-               in dem die Notifikation bei der anderen Vertragspartei einge-\nschieben, ohne sie den Behörden der anderen Vertragspartei zu         gangen ist.\nübergeben.\nGeschehen zu Berlin am 9. September 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKanther\nHillgenberg\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nMichajlov","102                                          Bundesgesetzblatt,· Jahrgang 1995, Teil II\nProtokoll\nzur Durchführung des Abkommens vom 9. September 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber die Rückübernahme\nvon deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDas Bundesministerium des Innern                                                Artikel 4\nder Bundesrepublik Deutschland\nWird das Obemahmeersuchen bei den zuständigen innerstaat-\nund                                lichen BehOrden der ersuchten Vertragspartei gestellt, muß es\ndas Innenministerium der Republik Bulgarien -            entsprechend der vorhandenen Unterlagen und der Angaben der\nzu Obergebenden Personen folgende Angaben enthalten:\nauf der Grundlage von Artikel 5 des Abkommens vom 9. Sep-        - soweit mOgllch die Personalien der zu Obergebenden Personen ·\ntember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch·          (Vornamen, Vatersnamen, Familiennamen, Geburtsdatum und\nland und der RegieNng der Republik Bulgarien Ober die Rück-             -ort sowie letzter Wohnort im Hoheitsgebiet der ersuchten\nObemahme von deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen               Vertragspartei);\n(Rückübemahmeabkommen) -\n- Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für\ndie Staatsangehörigkeit;\nhaben folgendes vereinbart:\n- Tag, Uhrzeit und Ort der Übergabe gemäß der diesem Proto-\nArtikel 1                                   koll als Anlage beigefügten Liste;\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständi-     - Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende\nQen sich grundsätzlich schriftlich im voraus Ober die beabsichtigte     besondere HiHs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit.\nUbergabe der in den Artikeln 1 und 2 des Rückübemahmeabkom-\nmens genannten Personen.                                                                         Artikel 5\n(2) Das Obemahmeersuchen kann von der ersuchenden Ver-              (1) Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsange-\ntragspartei                                                         hörigkeit kann insbesondere mit den Urkunden, Dokumenten und\n- soweit Reisedokumente erforder1ich sind, bei den Auslands-        Verfahren gemlß Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 2\nvertretungen, oder                                              Absätze 2 und 3 des ROckübernahmeabkommens geführt wer-\nden, auch wenn die Urkunden und Dokumente zu Unrecht ausge-\n- bei den zuständigen innerstaatlichen Behörden\nstellt oder durch Zeitablauf ungültig geworden sind.\nder ersuchten Vertragspartei gestellt werden.\n(2) Bei Vor1age der in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2\ndes Rückübemahmeabkommens genannten Mittel ist die so\nArtikel 2                              nachgewiesene Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien\n(1) Wird das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten        anerkannt.\nbei den Auslandsvertretungen der ersuchten Vertragspartei ge-          (3) In den FAiien der Glaubhaftmachung insbesondere durch\nstellt, muß es entsprechend der vorhandenen Unter1agen und der      die in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 3 des Rückübernah-\nAngaben der zu übergebenden Personen folgende Angaben ent-          meabkommens genannten Mittel gilt die Staatsangehörigkeit\nhalten:                                                             unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte\n- die Personalien der zu übergebenden Personen (Vornamen,           Vertragspartei dies im Sinne der Artikel 1 Absatz 7 und Artikel 2\nVatersnamen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort sowie         Absatz 7 des Rückübemahmeabkommens und Artikel 7 Absatz 1\nletzter Wohnort im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-        dieses Protokolls nicht wider1egt.\npartei),\n- Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für                                     Artikel 6\ndie Staatsangehörigkeit.\nDer Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertrags-\n(2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 sind zwei Lichtbilder der zu      partei ist illegal, wenn der Staatsangehörige die geltenden Vor-\nübergebenden Personen beizufügen.                                  aussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht\nmehr erfüllt. Diese Voraussetzungen richten sich nach dem je-\nArtikel 3                              weiligen nationalen Recht.\n(1) Die Auslandsvertretung der ersuchten Vertragspartei stellt\nArtikel 7\nein nach Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 4 des Rücküber-\nnahmeabkommens beantragtes Reisedokument grundsätzlich                (1) Die zustindigen BehOrden der ersuchten Vertragspartei\nunverzüglich, In der Regel jedoch innerhalb von zehn Art>eits-     beantworten ein Übernahmeersuchen nach Artikel 4 unverzüglich,\ntagen nach Eingang des Ersuchens mtt einer Gültigkeitsdauer von    spltestens innerhalb von acht Arbeitstagen. Nach Ablauf dieser\nsechs Monaten ab Ausstellungsdatum aus. Einer zusätzlichen         Frist gilt die Zustirrmung zur Übergabe als erteilt.\nZustimmung zur Übergabe bedarf es in diesem Falle nicht.              (2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die zu übernehmen-\n(2) Nach Ausstellung des Reisedokuments soll die Übergabe        den Personen unverzüglich, im Regelfall innerhalb von drei\ndrei Arbeitstage vorher den in Artikel 12 genannten zuständigen    Arbeits1agen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, Im\nBehOrden angekündigt werden.                                       Ausnahmefall apltestens jedoch innerhalb eines Monats.\n(3) Ist die Übergabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-      (3) Kann die ersuchende Vertragspartei die Übergabefrist nicht\nden wlhrend der GOltigkeitsdauer des Reisedokuments nicht          einhalten, untenichtet sie unverzüglich die ersuchte Vertrags-\nrn6glich, wird Innerhalb von zehn Arbeitstagen ein neues Reise-    partei. Sie kündigt die spätere Übergabe mindestens drei Arbeits-\ndokument mit einer Gültigkeitsdauer von weiteren sechs Monaten     tage vorher unter Bezugnahme auf das frühere Übernahmeer-\nausgestellt.                                                       suchen an.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995                                               103\nArtikel 8                                       -    Ministerium des Innern - Nationaldienst für Sicherheit und\nDirektion der Nationalpolizei,\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt eigene Staatsangehörige bei\nVorliegen ihrer unerlaubten Einreise ohne besondere Fonnati-                     Korrespondenz Ober: Dienststelle für Internationale Zu-\nsammenarbeit des Ministeriums des Innern\ntäten in einem vereinfachten Verfahren. Unerlaubt ist jede Ein-\n6. September-Straße 29\nreise, wenn die nach dem Recht der rückführenden Vertragspartei\ngeltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllt sind.\n1000 Sofia\nTelefon/Fax: 0035/92/87 86 83\n(2) In diesem Fall erfolgt eine Ankündigung der begleiteten                                         88 33 28\nRückführung durch die zuständigen BehOrden unter Angabe der                                            88 54 40.\nPersonalien der betroffenen Person und des jeweiligen Übergabe-\n(2) Zuständige BehOrden auf deutscher Seite sind\norts und -zeitpunkts. Unbegleitete ROckführungen von bis zu fünf\nPersonen können ohne vorherige AnkOndigungen vorgenommen               a) für das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten an\nwerden.                                                                     die bulgarischen Aualandsvertnm,gen In der Bundesrepublik\nDeutschland und für das Übernahmeersuchen an die zustän-\nArtikel 9                                       digen lnnerstaatnchen BehOrden In der Republik Bulgarien\nDie Übergabe erfolgt an den zwischen den zustindigen Behör-              -    die mit der AusfOhrung des Ausllnderrechts betraute.n\nden der Vertragsparteien vereinbarten GranzOberglngen und                        Behörden der Bundesländer (Ausllnderbehörden, Regie-\nAughAfen gemäß der diesem Protokoll als Anlage beigefügten                       rungspräsidien, lnnenminlster/-senatoren der Länder)\nListe zum vereinbarten Zeitpunkt.                                                oder\n-    die Grenzschutzdirektion\nArtikel 10                                           Roonstraße 13\nBei der Übergabe muß die ersuchende Vertragspartei ein                        0-56068 Koblenz\n\"Protokoll über die Übergabe einer Person\" der ersuchten Ver-                    Telefon: 02 61/39 91 13 (Sachgebiet 1/12)\ntragspartei vorlegen, das grundsätzlich folgende Angaben enthält:                                39 92 50 (Fahndungs- und Lagezentrale)\nFAX:      02 61/39 94 72;\n-   Vornamen, Vatersnamen und Familiennamen,\nb) für die Rückführung im vereinfachten Verfahren die jeweils\n- Geburtsdatum und Geburtsort,                                              örtlich zuständigen Grenzschutzämter.\n- Hinweise auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende            (3) Für die Entgegennahme des Übernahmeersuchens der\nbesondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit,           bulgarischen Behörden ist zuständig\n- Hinweise auf festgestellte mitgeführte   Beweismittel.              - die Grenzschutzdirektion\nRoonstraße 13\nArtikel 11                                     0-56068 Koblenz\nTelefon: 02 61/39 91 13 (Sachgebiet V12)\nIn den Fällen der Rücknahme nach Artikel 1 Absatz 7 und\n39 92 50 (Fahndungs- und Lagezentrale)\nArtikel 2 Absatz 7 des Rückübernahmeabkommens gilt das\ngleiche Verfahren wie für die Übergabe. Der Nachweis, daß die\nFAX:       02 61/39 94 72.\nzurückzuübemehmende Person nicht die Staatsangehörigkeit der\nersuchten Vertragspartei besitzt, ist schriftlich zu führen.                                        Artikel 13\nDie Streitfragen bei der Durchführung dieses Protokolls werden\nArtikel 12                                von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Bulgarien geregelt.\n(1) Zuständige Behörden auf bulgarischer Seite sind\na) für das Ersuchen auf Ausstellung von Reisedokumenten\nArtikel 14\n-  die Botschaft und die Konsularvertretungen der Republik\n(1) Dieses Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rücküber-\nBulgarien In der Bundesrepublik Deutschland,\nnahmeabkommen in Kraft. Es wird auf unbestimmte Zeit ge-\n-  die Direktion der Nationalpolizei des Ministeriums des         schlossen.\nInnern der Republik Bulgarien\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll nach Konsultation\nKorrespondenz über: Dienststelle für Internationale Zu-\nder anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch schrift-\nsammenarbeit des Ministeriums des Innern\nliche Mitteilung suspendieren oder kündigen.\n6. September-Straße 29\n1000 Sofia                                                        (3) Die Suspendierung oder KOndigung wild am ersten Tag des\nTelefon/Fax: 0035192/87 86 83                                 Monats nach Eingang der Mitteilung bei der anderen Vertrags-\n88 3328                                partei wirksam.\n88 54 40;                                  (4) Jede Vertragspartei kann etnen Vorschlag zur Änderung\nb) für die Entgegennahme des Übernahmeersuchens der deut-             dieses Protokolls mitteilen. Die Änderungen werden nach Konsul-\nschen Behörden                                                   tation der anderen Vertragspartei einvernehmlich festgelegt.\nGeschehen zu Bertin am 9. September 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFOr das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nKanther\nHillgenberg\nFür das Innenministerium der Republik Bulgarien\nMichajlov","104                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber. Bundesminieterium def Justiz - Veriag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdrucken,i GmbH, Zweigniedertusun Bonn.\n8undesgeM1zblat Teil I enthalt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen wn weientlictlef Bedeutung, aoweit sie nicht im 84.lndesgesetz-\nblatt Tell II zu ~ sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) velkeff9<:htliche Übereinkünfte und die zu ihrer lnkrabetzung odet' Durch•\nNCZung er1usenen Rech1svorschriften sowie damit zusammenhlngende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschritten.\nlaufender Bezug nur im Vertagsat,onneme. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen IOWie Bestellungen bereits erechiet 1eti.r Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Poatfach 13 20, 53003 Bonn\nTetefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBuugap,9ia tOr T„ 1und T„ 11 halbjlhrtictt je 87,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 11 s.i., 3,10 DM zuzQglich V............ DiNer Pr9is gilt auch für\n8\\ndug111tm11aer, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nUlferung gegen VONinNndung des Bengea auf das Poatgitokonlo Bundes-\ngeNIZblall ~ 319-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vcnus,ect,nung.\nPla . _ , Aulgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglic:tt 1,95 DM Versandkosten), bei                 ..- 11111 n1111 r Vrt11 • 1N ab.H. • Poetfach 13 20. U003 Bonn\nUlferung~V~6,05DM.\nIm Bezugspreis ist die Metwweftsteue, enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt7%.\nAnlage\nzu Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 des Protokolls vom 9. September 1994\nzur Durchführung des Abkommens vom 9. September 1994\nzwischen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenminister von Bulgarien\nüber die Rückübernahme von deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen\nDie Vertragsparteien vereinbaren für die Übergabe und die                           -   Flughafen Dresden\nÜbernahme der betroffenen Personen die nachfolgend aufgeführ-\n-   Flughafen Leipzig/Halle\nten Grenzübergangsstellen:\n-   Flughafen Berlin-Schönefeld\nAuf deutscher Seite\n-   Flughafen Berlin-Tegel\na) auf dem Luftweg\nb) auf dem Landweg\n-     Flughafen Hamburg\n-   alle zugelassenen Grenzübergangsstellen an der deutsch-\n-      Flughafen Bremen\npolnischen, deutsch-tschechoslowakischen und deutsch-\n-      Flughafen Hannover                                                             österreichischen Grenze.\n-     Flughafen Düsseldorf                                                     Auf bulgarischer Seite\n-      Flughafen Köln/Bonn                                                     a) auf dem Luftweg\n-     Flughafen Frankfurt/Main                                                    -   Flughafen Sofia\n-      Flughafen Stuttgart                                                     b) auf dem Landweg\n-     Flughafen München                                                           -   Grenzübergangsstelle Ruse\n-      Flughafen Nürnberg                                                         -   Grenzübergangsstelle Kalotina."]}