{"id":"bgbl2-1995-4-10","kind":"bgbl2","year":1995,"number":4,"date":"1995-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-4-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_4.pdf#page=5","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1993","law_date":"1995-01-02T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995                                            93\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1993\nVom 2. Januar 1995\nDas in Rabat am 28. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993 ist nach seinem\nArtikel6\nam 28. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Januar 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nMain,\nund\na) für das Vorhaben\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\n.Programm zur Rehabilitierung großer landwirtschaftlicher\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                Bewässerungsperimeter (PAGI llt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich                ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig\nMarokko,\nMilliooen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     b) für die Vorhaben\nvertiefen,                                                                aa) ,.Abwasserbeseitigung kleine Zentren 1•\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen             bb) .Programm für Wasserzapfstellen·\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      cc) .Studien- und Fachkrlftefonds    vn•\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im       Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt\nKönigreich Marokko beizutragen,                                          45 000 000,- DM (in Worten: fünfundvierzig Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 14. bis 16. Juni 1993         rungswOrdigkeit festgestellt und bestltigt worden ist, daß die\nin Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand-              unter den Doppelbuchstaben aa und bb genaMten Vorhaben\naJs Vorhaben des Umweltschutzes und der sozialen Infra-\nlungen -\nstruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nsind wie folgt übereingekommen:                                        im Wege eines Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar)\nerfüllen.\n(2) Reprogrammierungen\nArtikel 1                                a) Mittel in Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Deutsche Mark) aus dem Vorhaben .Forstvorhaben• (Ab·\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von               kommen vom 8. Januar 1993 zwischen der Regierung der\nbeiden Regierungen gemein~m auszuwählenden Empfängern,                    Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König-","94                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit, Darlehen        der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängem\nzu den Konditionen: 40 Jahre Laufzeit bei 1o Freijahren,        der Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und\n0,75 % Zinsen) werden zur Finanzierung von Investitionen des    der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die\nVorhabens .Programm zur Rehabilitierung großer landwirt-        den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschaftlicher Bewässerungsperimeter (PAGI 11)9 verwendet,        schriften unterliegen.\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nworden ist.                                       ·\nselbst Dai1ehensnehmerin ist, garantiert der Kreditanstalt für Wie-\nb) Mittel in Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen      deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung der\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „Trockenlandwirtschaft          Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nLoukkos (111)9 (Abkommen vom 29. November 1991 zwischen         satz 1 zu schließenden Darlehensverträge.\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\n(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-\nRegierung des Königreichs Marokko Ober Finanzielle Zu-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger\nsammenarbeit) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht ruck-·\nZahlungsansprQche aus Verträgen über nicht rückzahlbare Fi-\nzahlbar) für eine notwendige Begleitmaßnahme des Vorha-\nnanzierungsbeltrlge. die mit Ihrer Billigung gemäß Absatz 1 zwi-\nbens .Programm zur Rehabilitierung großer landwirtschaft-\nschem dem Office National de rEau Potable (ONEP) und der\nlicher BewAsserungsperimeter (PAGI 11)9 verwendet. wem\nKreditanstatt für Wiederaufbau zu den Vorhaben gemäß Artik~I 1\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die\nAbsatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb geschlossen\nVerwendung als Begleitmaßnahme bestitigt ~rden ist              worden sind.\n(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa\nund bb bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung                                       Artikel 3\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder ande-            Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-             Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nMain, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen Finan-        Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge im\nzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.                               Königreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Ab-\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können      gaben im Königreich Marokko zu zahlen hat.\nim Einvemehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                                  Artikel 4\n(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa            Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nund bb bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt-               aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbst-      (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel          Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nder Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungs-             die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen,\nschichten mit niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen        welche die gleichberechtigte Beteiligung der Veri<ehrsuntemeh-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-            men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nrungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfünen bzw. erfüllt, können       oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nFinanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar), anderenfalls Darlehen     teiligung dieser Veri<ehrsuntemehmen erfordertichen Genehmi-\ngewährt werden.                                                      gungen.\n(6) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe cc und Absatz 2 Buchstabe b werden in Dar-                                      Artikel 5\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für diese Maßnahme ver-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwendet werden.                                                       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     lehen und der Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) ergeben-\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt        den Lieferungen und Leistungen die wirtschafUichen Möglichkei-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht       ten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nrückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der Kredit-        Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bertin soweit möglich\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet     bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen\ndieses Abkommen ebenfalls Anwendung.                                 die in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 2                                                           Artikel 6\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren        Kraft.\nGeschehen   zu Rabat am 28. November 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher,  arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut Yefbindlich ist Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und arabischen Wortlauts Ist der franzö-\nsische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerwig Barteis\nFür die Regierung des KOnigreichs Marokko\nMourad Cherif","Nr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995                   95\nBekanntmachunjl\nüber den GeHungsberelch des Uberelnkommens\nüber Feuchtgeblete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon Internationaler Bedeutung\nVom 3. Januar 1995\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere\nals Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI.\n1976 II S. 1265) Ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur\nÄnderung des vorgenannten Obereinkommens (BGBI. 1990 II S. 1670) geänder-\nten Fassung nach seinem Artikel 10 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des\nÄnderungsprotokolls für die\nPhilippinen                                         am 8. November 1994\nTürkei                                              am 13. November 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Mai 1994 (BGBI. II S. 801).\nBonn, den 3. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den Internationalen Austausch\nvon Auskünften In Personenstandsangelegenheiten\nVom 3. Januar 1995\nDas Übereinkommen vom 4. September 1958 über den\nintemationalen Austausch von Auskünften in Personen-\nstandsangelegenhelten (BGBI. 1961 II S. 1055, 1071) ist\nnach seinem Artikel 8 für\nSpanien                             am 14. Juli 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. November 1980 (BGBI. II\ns. 1482).\nBonn, den 3. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","96                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel\nVom 4. Januar 1995\nDas Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n11. Juli 1947 Ober· die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II\nS. 584) ist nach seinem Artikel 33 Abs. 3 für\nSimbabwe                                                  am 16. September 1994\nin Kraft getreten.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß\nBosnien-Herzegowina                         mit Wirkung vom            2. Juni 1993,\ndem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-\npartei des Übereinkommens registriert wurde.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n29. November 1956 (BGBI. II S. 1583) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).\nBonn, den 4. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verelnlgungsfrelheit und den Schutz des Verelnlgungsrechtes\nVom 6. Januar 1995\nDas Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli\n1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes\n(BGBI. 1956 II S. 2072) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für\nBurundi                                                        am 25. Juni 1994\ndie Türkei                                                     am 12. Juli 1994\nin Kraft getreten.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer von\nÜbereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß\nBosnien-Herzegowina                            mit Wirkung vom        2. Juni 1993,\nKirgisistan                                    mit Wirkung vom      31. März 1992,\ndem jeweiligen Tag der Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als\nVertragsparteien des Übereinkommens registriert wurden.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1995                    97\nKroatien, die Slowakei und die Tschechische Republik haben\ndem Verwahrer ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen notifiziert.\nDementsprechend sind\nKroatien                                      mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,\ndie Slowakei                                  mit Wirkung vom 1. Januar 1993,\ndie Tschechische Republik                     mit Wirkung vom 1. Januar 1993,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses\nÜbereinkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n2. Mai 1958 (BGBl.11 S. 113), vom 30. April 1959 (BGBl.11 S. 715), vom 6. Februar\n1968 (BGBI. II S. 100) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).\nBonn, den 6. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung\nVom 6. Januar 1995\nDas Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli\n1948 über die Organisation der Arbeitsmark1verwaltung (BGBI. 1954 II S. 448) ist\nnach seinem Artikel 16 Abs. 3 für\nAserbaidschan                                                am 11. März 1994\nin Kraft getreten.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß\nBosnien-Herzegowina                             mit Wirkung vom     2. Juni 1993,\ndem Tag seiner Aufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-\npartei des Übereinkommens registriert wurde.\nDie Slowakei und die Tschechische Republik haben dem Verwahrer\nnotifiziert, daß sie sich als Rechts nach f o I g er der ehemaligen Tschecho-\nslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehema-\nligen Tschechoslowakei, als durch das Übereinkommen gebunden betrachten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n1. November 1955 (BGBI. II S. 927), vom 2. März 1959 (BGBI. II S. 332) und vom\n28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).\nBonn, den 6. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","98                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 92\nder Internationalen Arbeitsorganisation über die Quartierriume\nder Besatzung an Bord von Schiffen\n(Neufassung vom Jahre 1949)\nVom 6. Januar 1995\nDie Internationale Arbeitsorgansisation teilte in ihrer Funktion als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, daß\nBosnien-Herzegowina                            mit Wirkung vom 2. Juni 1993,\nKirgisistan                                    mit Wirkung vom 31. März 1992,\ndem jeweiligen Tag der Aufnahme In die lntemationale Arbeitsorganisation, als\nVertragsparteien des Übereinkommens Nr. 92 der lntematlonalen Arbeitsorgani-\nsation vom 18. Juni 1949 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von\nSchiffen - Neufassung vom Jahre 1949 - (BGBI. 1974 II S. 841) registriert\nwurden.                 ·\nKroatien hat dem Verwahrer notifiziert, daß es sich als einer der Rechts -\nnach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991,\ndem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n11. September 1974 (BGBI. II S. 1234) und vom 6. Mai 1994 (BGBI. II S. 756).\nBonn, den 6. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 97\nder Internationalen Arbeitsorganisation über Wanderarbeiter\nVom 6. Januar 1995\nDie Internationale Arbeitsorganisation hat in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mitgeteilt,\ndaß\nBosnien-Herzegowina                             mit Wirkung vom 2. Juni 1993,\ndem Tag seiner Aufnahme in die lntemationale Arbeitsorganisation, als Vertrags-\npartei des Übereinkommens Nr. 97 der lntemationalen Arbeitsorganisation vom\n1. Juli 1949 über Wanderarbeiter (BGBI. 1959 II S. 87) registriert wurde.\nBosnien-Herzegowina hat gemäß Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens die\nAnwendung des Anhangs III ausgeschlossen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n9. Dezember 1969 (BGBI. II S. 2277) und vom 28. Februar 1994 (BGBI. II S. 394).\nBonn, den 6. Januar 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}