{"id":"bgbl2-1995-38-5","kind":"bgbl2","year":1995,"number":38,"date":"1995-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_38.pdf#page=3","order":5,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Generaldirektorat für Jugend und Sport beim Ministerpräsidenten der Republik Türkei über jugendpolitische Zusammenarbeit","law_date":"1995-11-13T00:00:00Z","page":1059,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995                   1059\nAnlage 2\n(zu Artikel 1)\nBeschluß der Moselkommlsslon anläßlich\nIhrer ordentlichen Tagung vom 15. November 1995\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nÄnderungen zum revidierten ADNR\nAuf Vorschlag ihres Ausschusses für Schiffahrtspolizei und Fahr-\nwasserbezeichnung nimmt die Moselkommission die diesem Beschluß\nbeigefügten Änderungen betreffend die Anlagen A, B 1 und B 2 sowie die\nAnhänge 1 bis 5 der Anlage B 2 zur Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) an.\nSie bittet die Regierungen der Uferstaaten, diese Änderungen zum\n1. Juli 1996 in Kraft zu setzen.\nAnlage:\nÄnderungen zum revidierten ADNR *)\n*) Vergleiche Fußnote zu Artikel 1 der Verordnung.\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Generaldlrektorat für Jugend und Sport\nbeim Ministerpräsidenten der Republik Türkei\nüber Jugendpolitische Zusammenarbeit\nVom 13. November 1995\nDie in Bonn am 18. April 1994 unterzeichnete Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und\nJugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Gene- ·\nraldirektorat für Jugend und Sport beim Ministerpräsiden-\nten der Republik Türkei über jugendpolitische Zusammen-\narbeit ist nach ihrem Artikel 8\nam 10. August 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. November 1995\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. Wabnltz","1060                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Generaldirektorat für Jugend und Sport\nbeim Ministerpräsidenten der ~epublik Türkei\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium für Frauen und Jugend                (2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der\nder Bundesrepublik Deutschland                   Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die\nund                               Programme aufgrund direkter Absprachen und in eigener Verant-\nwortung durch.\ndas GeneraJdirektorat für Jugend und Sport\nbeim Ministerpräsidenten der Republik Türkei -                                       Artikel 3\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Insbesondere folgende\nauf der Grundlage des Kulturabkommens vom 8. Mai 1957           Arten und Fonnen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen\nRepublik,                                                            1. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennenler-\nnen und zur besseren Verständigung;\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim          2. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen über politische,\nAufbau von mehr gegenseitigem Verständnis, Toleranz und Zu-              soziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle sowie\nsammenarbeit,                                                            wirtschaftliche Themen;\n·in Erkenntnis der Bedeutung eines guten nachbarschaftlichen     3. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des\nMiteinanders zwischen Deutschen und Türken in Deutschland,               Gemeinwohls (work-camps);\n4. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-\nin dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun-          und Denkmalschutzes;\ngen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,\n5. gemeinsame Veranstaltungen mit behinderten Jugendlichen\nund Fachkräften der Arbeit mit Behinderten;\nmit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlemen der Jugendlichen\nbeider Länder voranzubringen -                                      6. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der\nsportlichen Jugendarbeit;\nhaben folgendes vereinbart:\n7. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen\nErwerbstätigen;\nArtikel 1                              8. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der geistes- und natur-\n(1) Die Vertragsparteien fördem in jeder Weise die allseitigen        wissenschaftlichen sowie technischen Jugendbildung;\nVerbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der        9. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommunalen\nJugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-               und regionalen Beziehungen;\ntiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit\n1O. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.\ndem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;\n(2) Die Vertragsparteien eröffnen die Möglichkeit des Jugend-\n11. gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen\naustauschs für Jugendliche aus allen gesellschaftlichen Berei-\nfür Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen und Ver-\nchen und Schichten und ungeachtet der Sprache, der Religion\ntreter von Jugendorganisationen und Jugendverbänden;\nund der ethnischen Zugehörigkeit. Die Teilnahme an Programmen\nist nicht von der Zugehörigkeit zu einem Jugendverband abhän-      12. Austausch von jungen Joumalistinnen und Journalisten so-\ngig.                                                                     wie von Vertreterinnen und Vertretem aus Jugendmedien.\n(3) In die Programme und Maßnahmen werden auch in der              (2) Die Dauer der Veranstaltungen soll mindestens fünf und\nBundesrepublik Deutschland lebende türkische Jugendliche ein-      höchstens dreißig Tage betragen. Ausnahmen bedürfen der vor-\nbezogen.                                                           herigen Zustimmung der Vertragsparteien.\n(4) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche im         (3) Die Vertagsparteien vereinbaren einen regelmäßigen Aus-\nAlter von 12 bis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Altersbegren-   tausch von Informationen über neuere Entwicklungen im Bereich\nzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und Multiplika- der Jugendpolitik und Jugendarbeit in ihren Ländem.\ntoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorheri-\ngen Zustimmung der Vertragsparteien.                                                            Artikel 4\n(5) Diese Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von Ju-         (1) Zur Durc~führung dieser Vereinbarung, zur Auswertung der\ngendlichen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaftli-        jugendpolitischen Zusammenarbeit, zur Koordinierung der Pro-\nchen Arbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den        gramme und Maßnahmen, zur Anregung neuer Partnerschaften\nSchüler- und Lehreraustausch sowie den Austausch und die           sowie zur Festlegung von Schwerpunkten der jugendpolitischen\nBegegnung auf dem Gebiet des Leistungssports.                      Zusammenarbeit und ihrer zukünftigen Entwicklung wird ein ge-\nmischter deutsch-türkischer Fachausschuß gebildet.\nArtikel 2\n(2) Dem gemischten Fachausschuß gehören je bis zu fünf\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusammen-  Personen von beiden Seiten an. Der deutsche beziehungsweise\narbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den in der Jugend-     der türkische Vorsitz liegt bei der jeweils für Jugendfragen zustän-\narbeit tätigen Organisationen.                                     digen Regierungsstelle.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995                                          1061\n(3) Der gemischte Fachausschuß tritt jährlich zusammen, ab-             gebende Seite eine Dolmetscherin/eine Sprachmittlerin bezie-\nwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Repu-               hungsweise einen Dolmetscher/einen Sprachmittler.\nblik Türkei. Der Vorsitz des Fachausschusses liegt jeweils auf\nb) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu\nseiten der gastgebenden Vertragspartei. Entscheidungen des ge-\ndem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie für die\nmischten Fachausschusses werden im gegenseitigen Einverneh-\nRückreise.\nmen getroffen. Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterent-\nwicklung der jugendpolitischen Zusammenarbeit können bei Be-             (2) Die deutsche Seite erteilt den türkischen Teilnehmerinnen\ndarf Tagungen und Kolloquien veranstaltet werden.                     und Teilnehmern am Austausch die Visa kostenfrei.\n(4) Die Mitglieder des gemischten Fachausschusses werden              (3) Für die türkischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an\njeweils für den Zeitraum von drei Jahren berufen; wiederholte         bildungspolitischen, kulturellen und Sportprogrammen übernimmt\nBerufungen sind möglich.                                              die türkische Seite die Ausreisesteuer.\nArtikel 5                                                              Artikel 7\n(1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und          (1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der Ent-\ndie Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im Ju-        wicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben in der\ngendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden             beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.\nRechtsvorschriften zur Verfügung.                                        (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rahmen-   der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünf-\nbedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu ver-           ten.\nbessern.\nArtikel 8\nArtikel 6                                    Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\neinander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durchfüh-     Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt\nrung des Austauschs. Für die Programme und Maßnahmen der              sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Eingang der letzten\njugendpolitischen Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:                  Mitteilung angesehen.\na) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt, die\nArtikel 9\nKosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die\nzum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die Teilnehme-          Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nrinnen und Teilnehmer für die Dauer des Aufenthalts gegen        schlossen. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere\nUnfall, Erkrankung und Schadensersatzansprüche zu versi-         fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien\nchern. Ausgenommen hiervon sind chronische Erkrankungen           spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdau-\nund Zahnersatz. Wenn nicht anders vereinbart, stellt die gast-   er schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 18. April 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür das Generaldirektorat für Jugend und Sport\nbeim Ministerpräsidenten der Republik Türkei\nSükrü Erdem"]}