{"id":"bgbl2-1995-38-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":38,"date":"1995-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) und der Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel","law_date":"1995-12-20T00:00:00Z","page":1058,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1058                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nVerordnung\nzur Inkraftsetzung der Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2\nzur Verordnung über die Beförderung gefihrllcher Güter auf dem Rhein (ADNR)\nund der Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2\nzur Verordnung Ober die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nVom 20. Dezember 1995\nAuf Grund des§ 3 Pbs. 1, 2 und 5 in Verbn:lung mit§ 4 Abs. 1. des§ 5 Pbs. 2 und 3\ndes Gesetzes über die Beförderung gefAhr1icher Güter vom 6. August 1975\n(BGBI. 1S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBI. 1S. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), und§ 1 der Verordnung zur\nÜbertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für\nVerkehr vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen:\nArtikel 1\nDie von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 18. Mai\n1995 beschlossenen Änderungen der Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung\nüber die Beförderung gefähr1icher Güter auf dem Rhein (ADNR) und die von der\nMoselkommission in Trier am 15. November 1995 beschlossenen Änderungen\nder Anlagen A, B 1 und B 2 zur Verordnung Ober die Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Mosel werden in Kraft gesetzt. Sie werden als Anlage 1 und Anlage 2\nzu dieser Verordnung veröffentlicht.*) Die in Satz 1 genannten geänderten völker-\nrechtlichen Vereinbarungen sind durch die Verordnung vom 21. Dezember 1994\n(BGBI. 1994 II S. 3830) in Kraft gesetzt worden.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt auf dem Rhein am 1. Januar 1996 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt auf der Mosel am 1. Juli 1996 in Kraft.\n(3) Von den nach den Absätzen 1 und 2 in Kraft getretenen Vorschriften des\nADNR sind die Randnummem 210 284,210 381 (1) d und (2) c, 210 411,210 415,\n321 225 (2) f letzter Satz, (2) g und (10), 321 226 (1), 331 225 (2) f letzter Satz,\n(2) g und (10) und 331 226 (1) ausgenommen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nJohannes Nitsch\n\") Die Anlage 1 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des\nBundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver1ags\nübersandt.","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995                   1059\nAnlage 2\n(zu Artikel 1)\nBeschluß der Moselkommlsslon anläßlich\nIhrer ordentlichen Tagung vom 15. November 1995\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nÄnderungen zum revidierten ADNR\nAuf Vorschlag ihres Ausschusses für Schiffahrtspolizei und Fahr-\nwasserbezeichnung nimmt die Moselkommission die diesem Beschluß\nbeigefügten Änderungen betreffend die Anlagen A, B 1 und B 2 sowie die\nAnhänge 1 bis 5 der Anlage B 2 zur Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) an.\nSie bittet die Regierungen der Uferstaaten, diese Änderungen zum\n1. Juli 1996 in Kraft zu setzen.\nAnlage:\nÄnderungen zum revidierten ADNR *)\n*) Vergleiche Fußnote zu Artikel 1 der Verordnung.\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Generaldlrektorat für Jugend und Sport\nbeim Ministerpräsidenten der Republik Türkei\nüber Jugendpolitische Zusammenarbeit\nVom 13. November 1995\nDie in Bonn am 18. April 1994 unterzeichnete Vereinba-\nrung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und\nJugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Gene- ·\nraldirektorat für Jugend und Sport beim Ministerpräsiden-\nten der Republik Türkei über jugendpolitische Zusammen-\narbeit ist nach ihrem Artikel 8\nam 10. August 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. November 1995\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nDr. Wabnltz","1060                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Generaldirektorat für Jugend und Sport\nbeim Ministerpräsidenten der ~epublik Türkei\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium für Frauen und Jugend                (2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der\nder Bundesrepublik Deutschland                   Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die\nund                               Programme aufgrund direkter Absprachen und in eigener Verant-\nwortung durch.\ndas GeneraJdirektorat für Jugend und Sport\nbeim Ministerpräsidenten der Republik Türkei -                                       Artikel 3\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Insbesondere folgende\nauf der Grundlage des Kulturabkommens vom 8. Mai 1957           Arten und Fonnen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkischen\nRepublik,                                                            1. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennenler-\nnen und zur besseren Verständigung;\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim          2. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen über politische,\nAufbau von mehr gegenseitigem Verständnis, Toleranz und Zu-              soziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle sowie\nsammenarbeit,                                                            wirtschaftliche Themen;\n·in Erkenntnis der Bedeutung eines guten nachbarschaftlichen     3. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des\nMiteinanders zwischen Deutschen und Türken in Deutschland,               Gemeinwohls (work-camps);\n4. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-\nin dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun-          und Denkmalschutzes;\ngen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,\n5. gemeinsame Veranstaltungen mit behinderten Jugendlichen\nund Fachkräften der Arbeit mit Behinderten;\nmit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlemen der Jugendlichen\nbeider Länder voranzubringen -                                      6. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der\nsportlichen Jugendarbeit;\nhaben folgendes vereinbart:\n7. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen\nErwerbstätigen;\nArtikel 1                              8. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der geistes- und natur-\n(1) Die Vertragsparteien fördem in jeder Weise die allseitigen        wissenschaftlichen sowie technischen Jugendbildung;\nVerbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der        9. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommunalen\nJugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-               und regionalen Beziehungen;\ntiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit\n1O. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.\ndem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;\n(2) Die Vertragsparteien eröffnen die Möglichkeit des Jugend-\n11. gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen\naustauschs für Jugendliche aus allen gesellschaftlichen Berei-\nfür Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen und Ver-\nchen und Schichten und ungeachtet der Sprache, der Religion\ntreter von Jugendorganisationen und Jugendverbänden;\nund der ethnischen Zugehörigkeit. Die Teilnahme an Programmen\nist nicht von der Zugehörigkeit zu einem Jugendverband abhän-      12. Austausch von jungen Joumalistinnen und Journalisten so-\ngig.                                                                     wie von Vertreterinnen und Vertretem aus Jugendmedien.\n(3) In die Programme und Maßnahmen werden auch in der              (2) Die Dauer der Veranstaltungen soll mindestens fünf und\nBundesrepublik Deutschland lebende türkische Jugendliche ein-      höchstens dreißig Tage betragen. Ausnahmen bedürfen der vor-\nbezogen.                                                           herigen Zustimmung der Vertragsparteien.\n(4) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche im         (3) Die Vertagsparteien vereinbaren einen regelmäßigen Aus-\nAlter von 12 bis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Altersbegren-   tausch von Informationen über neuere Entwicklungen im Bereich\nzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und Multiplika- der Jugendpolitik und Jugendarbeit in ihren Ländem.\ntoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorheri-\ngen Zustimmung der Vertragsparteien.                                                            Artikel 4\n(5) Diese Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von Ju-         (1) Zur Durc~führung dieser Vereinbarung, zur Auswertung der\ngendlichen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaftli-        jugendpolitischen Zusammenarbeit, zur Koordinierung der Pro-\nchen Arbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den        gramme und Maßnahmen, zur Anregung neuer Partnerschaften\nSchüler- und Lehreraustausch sowie den Austausch und die           sowie zur Festlegung von Schwerpunkten der jugendpolitischen\nBegegnung auf dem Gebiet des Leistungssports.                      Zusammenarbeit und ihrer zukünftigen Entwicklung wird ein ge-\nmischter deutsch-türkischer Fachausschuß gebildet.\nArtikel 2\n(2) Dem gemischten Fachausschuß gehören je bis zu fünf\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusammen-  Personen von beiden Seiten an. Der deutsche beziehungsweise\narbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den in der Jugend-     der türkische Vorsitz liegt bei der jeweils für Jugendfragen zustän-\narbeit tätigen Organisationen.                                     digen Regierungsstelle.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995                                          1061\n(3) Der gemischte Fachausschuß tritt jährlich zusammen, ab-             gebende Seite eine Dolmetscherin/eine Sprachmittlerin bezie-\nwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Repu-               hungsweise einen Dolmetscher/einen Sprachmittler.\nblik Türkei. Der Vorsitz des Fachausschusses liegt jeweils auf\nb) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu\nseiten der gastgebenden Vertragspartei. Entscheidungen des ge-\ndem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie für die\nmischten Fachausschusses werden im gegenseitigen Einverneh-\nRückreise.\nmen getroffen. Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterent-\nwicklung der jugendpolitischen Zusammenarbeit können bei Be-             (2) Die deutsche Seite erteilt den türkischen Teilnehmerinnen\ndarf Tagungen und Kolloquien veranstaltet werden.                     und Teilnehmern am Austausch die Visa kostenfrei.\n(4) Die Mitglieder des gemischten Fachausschusses werden              (3) Für die türkischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an\njeweils für den Zeitraum von drei Jahren berufen; wiederholte         bildungspolitischen, kulturellen und Sportprogrammen übernimmt\nBerufungen sind möglich.                                              die türkische Seite die Ausreisesteuer.\nArtikel 5                                                              Artikel 7\n(1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und          (1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der Ent-\ndie Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im Ju-        wicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben in der\ngendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden             beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.\nRechtsvorschriften zur Verfügung.                                        (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rahmen-   der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünf-\nbedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu ver-           ten.\nbessern.\nArtikel 8\nArtikel 6                                    Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\neinander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durchfüh-     Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt\nrung des Austauschs. Für die Programme und Maßnahmen der              sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Eingang der letzten\njugendpolitischen Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:                  Mitteilung angesehen.\na) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt, die\nArtikel 9\nKosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die\nzum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die Teilnehme-          Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nrinnen und Teilnehmer für die Dauer des Aufenthalts gegen        schlossen. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere\nUnfall, Erkrankung und Schadensersatzansprüche zu versi-         fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien\nchern. Ausgenommen hiervon sind chronische Erkrankungen           spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdau-\nund Zahnersatz. Wenn nicht anders vereinbart, stellt die gast-   er schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 18. April 1994 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür das Generaldirektorat für Jugend und Sport\nbeim Ministerpräsidenten der Republik Türkei\nSükrü Erdem","1062                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 14. November 1995\n1.\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen\nden unertaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI. 1993\nII S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nKolumbien 1 )                                                        am 8. September 1994\nTschad                                                               am 7. September 1995.\nEs wird außerdem für\nSt. Lucia                                                            am 19. November 1995\nUsbekistan                                                           am 22. November 1995\nin Kraft treten.\n') Vgl. Abschnitt II.\nII.\nK o I u m b i e n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die folgenden\nVorbehalte und Erklärungen abgegeben:\n(Übersetzung)\n(Traduction) (Original: Espagnol)                       (Übersetzung) (Original: Spanisch)\nReserves                                                Vorbehalte\n~1. La Colombie n'est pas liee par les pa-              \"1.  Kolumbien ist durch Artikel 3 Absätze 6\nragraphes 6 et 9 de rarticle 3 et par                 und 9 und Artikel 6 des Übereinkom-\nl'article 6 de la Convention, qul sont                mens nicht gebunden, die im Wider-\ncontraires a l'article 35 de sa constitu-             spruch zu Artikel 35 der kolumbiani-\ntion politique qul interdit l'extradition de          schen Verfassung stehen, der die Aus-\nColombiens de naissance.                              lieferung von Kolumbianern, die ihre\nStaatsangehörigkeit durch Geburt er-\nworben haben, verbietet.\n2. En vertu du paragraphe 7 de l'article 5              2. Kolumbien betrachtet sich durch Arti-\nde la Convention, la Colombie ne se                   kel 5 Absatz 7 des Übereinkommens\nconsidere pas comme tenue de renver-                  nicht als verpflichtet, die Beweislast\nser la charge de la preuve.                           umzukehren.\n3. La Colombie formule une reserve a                    3. Kolumbien bringt einen Vorbehalt zu\nl'egard des sous-paragraphes b), c), d)               Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c, d\net e) du paragraphe 1 de l'article 9 de               und e des Übereinkommens an, soweit\nla Convention dans la mesure ou eile                  er im Widerspruch zur Eigenständig-\ns'oppose a l'autonomie et a l'indepen-                keit und Unabhängigkeit der Gerichte\ndance des autorites judiciaires en ma-                im Bereich der Ermittlung und Ent-\ntiere d'enquete et de jugement des in-                scheidung im Zusammenhang mit\nfractions. »                                          Straftaten steht.\"\nDeclarations                                            Erklärungen\n« 1. Aucune disposition de la Convention                \"1.  Das Übereinkommen ist nicht so aus-\nne saurait etre interpretee comme fai-                zulegen, als verpflichte es Kolumbien,\nsant obligation a la Colombie d'adopter               gesetzgeberische, gerichtliche, verwal-\ndes mesures legislatives, judiciaires,                tungstechnische oder sonstige Maß-\nadministratives ou autres de nature a                 nahmen zu treffen, die seine Verfas-\nporter atteinte a son ordre constitution-             sungs- und Rechtsordnung beeinträch-\nnel et legal ou allant au-dela des dispo-             tigen oder über die Bestimmungen der\nsitions des traites auxquels l'Etat co-               Verträge hinausgehen, deren Vertrags-\nlombien est partie.                                   partei der kolumbianische Staat ist.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1995                            1063\n2. La Colombie estime que la criminalisa-       2. Kolumbien vertritt die Auffassung, daß\ntion de la culture de la feuille de coca         die nach dem Übereinkommen vorge-\ndoit aller de pair avec une politique de         sehene Behandlung des Anbaus des\ndeveloppement de remplacement qui                Cocablatts als Straftat mit einer Politik\ntienne compte des droits des collecti-           der Entwicklung von Ersatzkulturen in\nvites indigenes concernees et de la              Einklang stehen muß, welche die\nprotection de l'environnement. Dans le           Rechte der betroffenen einheimischen\nmeme sens, elle considere que le trai-          Bevölkerung und den Schutz der Um-\ntement discriminatoire, inequitable et          welt berücksichtigt. Im übrigen ist Ko-\na\nrestrictif reserve ses produits agrico-         lumbien der Auffassung, daß die dis-\nles d'exportation sur les marches in-           kriminierende, ungerechte und restrik-\nternationaux, loin de favoriser la lutte       tive Behandlung seiner landwirtschaft-\ncontre les cultures illicites est, au            lichen Ausfuhrerzeugnisse auf den in-\na\ncontraire, l'origine de la deterioration        ternationalen Märkten nicht zur Be-\nde la situation sociale et ecologique           kämpfung des unerlaubten Anbaus\ndans les zones visees. De meme, l'Etat          beiträgt, sondern vielmehr die Ursache\ncolombien se reserve le droit d'evaluer         der Verschlechterung der sozialen und\nen toute autonomie l'incidence sur              ökologischen Lage in den betroffenen\nl'environnement des politiques de lutte        Gebieten ist. Außerdem behält sich der\ncontre le trafic des stupefiants dans la        kolumbianische Staat das Recht auf\nmesure ou celles d'entre elles qui ont          eine unabhängige Bewertung der öko-\ndes consequences nefastes pour les              logischen Auswirkungen von Maßnah-\necosystemes vont        a l'encontre de sa      men zur Bekämpfung des Verkehrs mit\nconstitution.                                   Suchtstoffen vor, soweit diejenigen\nMaßnahmen, die negative Auswirkun-\ngen auf die Ökosysteme haben, im\nWiderspruch zu seiner Verfassung\nstehen.\n3. La Colombie entend appliquer les dis-        3. Kolumbien wird Artikel 3 Absatz 7 des\npositions du paragraphe 7 de l'article 3        Übereinkommens in Übereinstimmung\nde la Convention conformement aux               mit seinem Strafrecht und unter Be-\nprescriptions de son systeme penal ·et          rücksichtigung der Vorteile seiner Poli-\nen tenant compte des avantages de               tik auf dem Gebiet der strafrechtlichen\nses politiques touchant la soumission      a    Verfolgung von Verdächtigen und der\nla justice des auteurs presumes d'in•           Zusammenarbeit mit ihnen anwen-\nfractions et leur collaboration avec cel-       den.\nle-ci.\na\n4. II ne sera fait droit aucune demande         4. Einern Rechtshilfeersuchen wird nicht\nd'entraide judiciaire si les autorites co-      stattgegeben, wenn die kolumbiani-\nlombiennes, y compris les autorites             schen Behörden einschließlich der Ge-\njudiciaires, estiment que l'octroi d'une        richte der Meinung sind, daß eine sol-\na\ntelle assistance est de nature porter           che Rechtshilfe geeignet ist, die öffent-\natteinte    a  l'ordre public ou  a  l'ordre    liche Ordnung oder die Verfassungs-\nconstitutionnel et legal. En outre, le          und Rechtsordnung zu beeinträchti-\nprincipe de la reciprocite devra etre           gen. Außerdem muß der Grundsatz\nobserve.                                        der Gegenseitigkeit gewahrt werden.\n5. Selon l'interpretation de la Colombie, le    5. Nach dem Verständnis Kolumbiens be-\nparagraphe 8 de l'article 3 de la               deutet Artikel 3 Absatz 8 des Überein-\nConvention n'implique pas l'impres-             kommens nicht, daß es keine Verjäh-\ncriptibilite de l'action penale.                rung der Strafverfolgung gibt.\n6. Les dispositions de l'article 24 de la       6. Artikel 24 des Übereinkommens über\na\nConvention qui a trait l'application de         die Anwendung .,strengerer oder\nmesures plus strictes ou plus severes           schärferer\" Maßnahmen als in dem\nque celles prescrites par la Convention         Übereinkommen vorgeschrieben ist\nne pourront Atre interpretees de ma-            nicht so auszulegen, als verleihe er der\na\nniere conferer au Gouvernement des              Regierung umfassendere Befugnisse\npouvoirs plus etendus que ceux qu'il            als diejenigen, die ihr nach der kolum-\ntire de la Constitution politique colom-        bianischen Verfassung zustehen, auch\nbienne, y compris en cas d'etats d'ex-          im Ausnahmezustand.\nception.\n7. Selon l'interpretation de la Colombie,       7. Nach dem Verständnis Kolumbiens\na\nl'assistance envisagee l'article 17 de          kommt die in Artikel 17 des Überein-\nla Convention ne jouera qu'en haute             kommens vorgesehene Hilfe nur auf\nmer et sur demande expresse et avec             hoher See und auf ausdrückliches Er-\nl'autorisation du Gouvernement co-              suchen und mit Genehmigung der ko-\nlombien.                                        lumbianischen Regierung in Betracht.\n8. La Colombie considere comme                  8. Kolumbien ist der Auffassung, daß je-\ncontraire aux principes et normes du            der Versuch, Personen, die sich im\ndroit international, en particulier aux         Hoheitsgebiet eines Staates befinden,\nprincipes de l'egalite souveraine des           zu entführen oder unrechtmäßig ihrer\nEtats, de l'integrite territoriale et de la     Freiheit zu berauben, um sie zum Er-","1064                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nnon-intervention le fait de tenter d'enle-       scheinen vor den Gerichten eines an-\nver ou de priver illegalement de leur            deren Staates zu veranlassen, im Wi-\nliberte les personnes qui se trouvent            derspruch zu den Grundsätzen und\nsur le territoire d'un Etat en vue de les         Normen des Völkerrechts steht, insbe-\na\namener comparaitre devant les tribu-             sondere den Grundsätzen der souve-\nnaux d'un autre Etat.                             ränen Gleichheit, der territorialen Un-\nversehrtheit und der Nichteinmi-\nschung.\n9. Selon l'interpretation de la Colombie, le     9. Nach dem Verständnis Kolumbiens er-\ntransfert des procedures repressives             folgt die in Artikel 8 des Übereinkom-\nvisees    a l'article 8 de 1a Convention          mens vorgesehene Übertragung von\na\ns'effectuera de maniere ne pas porter            Verfahren zur Strafverfolgung in einer\natteinte aux garanties constitution-              Weise, daß das verfassungsrechtlich\nnelles inherentes au droit de defense.            gewähr1eistete Recht auf Verteidigung\nDe m6me, 1a Colombie declare, en ce              nicht beeinträchtigt wird. Darüber hin-\nqui conceme le paragraphe 10 de l'arti-          aus erklärt Kolumbien zu Artikel 6 Ab-\ncle 6 de la Convention que, en cas                satz 10 des Übereinkommens, daß bei\nd'execution de peine prononcee par                der Vollstreckung einer von einem aus-\nles tribunaux etrangers, il doit 6tre pro-        ländischen Gericht verhängten Strafe\ncede conformement         a l'alinea 2 de         Artikel 35 Absatz 2 seiner Verfassung\nrarticle 35 de la Constitution politique         sowie andere Rechts- und Verfas-\net aux autres normes legales et consti-          sungsnormen eingehalten werden\ntutionnelles.                                     müssen.\nLes obligations internationales decou-            Die sich aus Artikel 3 Absatz 1 Buch-\nlant des sous-paragraphes 1c) et 2 de             stabe c und Absatz 2 sowie Artikel 11\nl'article 3 et de l'article 11 sont sous-        ergebenden internationalen Verpflich-\ncrites sous reserve du respect des               ·tungen werden vorbehaltlich der Ein-\nprincipes constitutionnels colombiens             haltung der kolumbianischen Verfas-\net eu egard aux trois reserves et neuf           sungsgrundsätze sowie unter Berück-\ndeclarations ci-jointes qui rendent 1a           sichtigung der beigefügten drei Vorbe-\na\nConvention conforme !'ordre consti-            - halte und neun Erklärungen, die das\ntutionnel colombien.•                             Übereinkommen mit der kolumbiani-\nschen Verfassungsordnung in Ein-\nklang bringen, übernommen.•\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. September 1995 (BGBI. II S. 903).\nBonn, den 14. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}