{"id":"bgbl2-1995-37-18","kind":"bgbl2","year":1995,"number":37,"date":"1995-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/37#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-37-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_37.pdf#page=7","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-11-07T00:00:00Z","page":1047,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Nr. 37-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                         1047\nBekanntmachung\ndes deutsch-burklnlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. November 1995\nDas in Ouagadougou am 13. Oktober 1995 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso\nOber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. November 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe XI)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   liehe Trinkwasserversorgung bis zu DM 3 000 000,- (in Wor-\nund                                     ten: drei Millionen Deutsche Mark);\ndie Regierung von Burkina Faso -     ·              b) Lieferung von Material, Ausrüstungsgütern und Geräten vor-\nzugsweise für lokale Medien, hilfsweise für anderen dringen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              den Importbedarf bis zu DM 3000000,- (in Worten: drei\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkinl\\ Faso,              Millionen Deutsche Mark);\nc) Lieferung von Material, Büroausrüstung und Fahrzeugen zur\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Befriedigung anderen dringenden Importbedarfs im Hinblick\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung bis zu DM\nvertiefen,                                                              4000000,- (in Worten: vier Mitlionen Deutsche Mark)\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nrung und Montage zu erhalten. Für die Durchführung der Lieferun-\ngen ist die Einsetzung eines Beschaffungsgutachters vorgesehen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBurkina Faso beizutragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nArtikel 1\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nder Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für Wie-      beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nderaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis zu      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDM 10 000 000,- (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur\nFinanzierung der Devisenkosten insbesondere für\na) Lieferung von generischen Medikamenten, Hilfsstoffen, Aus-\nArtikel 3\nrüstungsgütern und medizinisch-technischen Geräten für            Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\nländliche Gesundheitseinrichtungen sowie Lieferung von Er-     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsatzteilen und Ausrüstungsgütern für die städtische und länd-  Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der","1048'                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in                                    Artikel 5\nBurkina Faso erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                                  zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten              Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nvon Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-            und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft       bestimmt d~r in Artikel 2 genannte Vertrag.\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsuntemehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 6\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsuntemeh-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                       Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 13. Oktober 1995 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRobert Dölger\nFür die Regierung von Burkina Faso\nTertius Zongo\nAnlage\nzum Abkommen vom 13. Oktober 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burklna Faso\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n13. Oktober 1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Lieferung von generischen Medikamenten, Hilfsstoffen, Ausrüstungsgütem und\nmedizinisch-technischen Geräten für ländliche Gesundheitseinrichtungen sowie Lie-\nferung von Ersatzteilen und Ausrüstungsgütem für die städtische und ländliche\nTrinkwasserversorgung;\nb) Lieferung von Material, Ausrüstungsgütem und Geräten vorzugsweise für lokale\nMedien, hilfsweise für anderen dringenden Importbedarf;\nc) Lieferung von Material, Büroausrüstung und Fahrzeugen zur Befriedigung anderen\ndringenden Importbedarfs im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsvertrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf,\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten• (banned)\noder ,,stark beschränkr (severely restricted) eingestuft sind,\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-\nten Stoffe, sofem diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.),\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-    FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung,\n-    Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher\nChemikalien•.\nf)   Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 199S                1049\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza\nüber die Internationale ~lassfflkation von Waren\nund Dienstleistungen für die Eintragung von Marken\nVom 9. November 1995\nDas Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifi-\nkation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in der in\nGenf am 13. Mai 19n beschlossenen und am 2. Oktobßr 1979 geänderten\nFassung (BGBI. 1981 II S. 358; 198411 S. 799) wird nach seinem Artikel 9 Abs. 4\nBuchstabe c für\nKuba                                                  am 26. Dezember 1995\nTürkei                                                am       1.Januar1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. September 1995 (BGBI. II S. 884).\nBonn, den 9. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens\nüber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\"\nund der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren\nVom 10. November 1995\nDas Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Überein-\nkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der\nLuftfahrt .EUROCONTROL• und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar\n1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) sind nach\nArtikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen\nVereinbarung für\nSlowenien                                                  am 1. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. August 1995 (BGBI. II S. 725).\nBonn, den 1O. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1050                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungaberalch des Uberelnkommens\nüber ~ie Registrierung von In den Weltraum gestarteten Gegenständen\nVom 10. November 1995\nDas Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die\nRegistrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-\nständen (BGBI. 1979 II S. 650) ist nach seinem Artikel VIII\nAbs. 4 für\nNorwegen                             am 28. Juni 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 440).\nBonn, den 1O. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 10. November 1995\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nLettland                              am 27. Juli 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Mai 1995 (BGBI. II S. 428).\nBonn, den 10. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                   1051\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Af?bau der Ozonschicht führen\nVom 10. November 1995\nDas Montrealer Protokoll vom 16. September 1987\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16\nAbs. 3 für\nLettland                               am 27. Juli 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Mai 1995 (BGBI. II S. 488).\nBonn, den 10. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderung von 1990\ndes Montrealer Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 10. November 1995\nDie Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom 16. September\n1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1991 II\nS. 1331 ), ist nach Ihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nGambia                                                        am 11. Juni 1995\nTürkei                                                        am 12. Juli 1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Mai 1995 (BGBI. II S. 487).\nBonn, den 10. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","1052                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Änderung von 1992\ndes Montreater Protokolls über Stoffe,\ndie zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 10. November 1995\nDie Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls vom\n16. September 1987 Ober Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(BGBI. 1993 II S. 2182), ist nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nJordanien                                           am 28. September 1995\nSpanien                                             am 3. September 1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Juli 1995 (BGBI. II S. 672).\nBonn, den 10. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber wichtige Linien des Internationalen Kombinierten Verkehrs\nund damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)\nVom 1O. November 1995\nDas Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien\ndes internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Ein-\nrichtungen (AGTC) - BGBI. 1994 II S. 979 - ist nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für\nKroatien                                              am 22. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Juni 1995 (BGBI. II S. 569).\nBonn, den 10. November 1995\nAuswärti_ges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                1053\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 13. No~ember 1995\nDer Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf\ndem Gebiet des Patentwesens - Patentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II\nS. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für\nAserbaidschan                                         am 25. Dezember 1995\nTürkei                                                 am·     1. Januar 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. September 1995 (BGBI. II S. 883).\nBonn, den 13. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ürmann\nBekanntmachun_p\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\ngegen Diskriminierung Im Unterrichtswesen\nVom 14. November 1995\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1960 gegen\nDiskriminierung im Unterrichtswesen (BGBI. 1968 II\nS. 385) ist nach seinem Artikel 14 für\nKirgisistan                        am 3. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. II S. 442).\nBonn, den 14. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n","1054                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 14. November 1995\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das\nProtokoll vom 25. MArz 1972 geänderten Fassung (BGBI. 19n II S. 111; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 198511 S. 1103) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für\nUsbekistan                                            am 23. September 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n24. Mai 1995 (BGBI. II S. 524).\nBonn, den 14. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nzum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten\nVom 14. November 1995\nDie Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II\nS. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2 für\nKirgisistan                       am 3. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juli 1995 (BGBI. II S. 671 ).\nBonn, den 14. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                          1055\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Beseitigung Jeder Form von Diskriminierung der Frau\nVom 14. November 1995\nDas übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur\nBeseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau\n(BGBI. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAserbaidschan                         am 9. August 1995\nUsbekistan                            am 18. August 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Juni 1995 (BGBI. II S. 649).\nBonn, den 14. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule\nund des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen\nsowie des Zusatzprotokolls hierzu\nVom 14. November 1995\n1. Die Satzung der Europäischen Schule vom 12. April 1957 (BGBI. 1965 II\nS. 1041) ist nach ihrem Artikel 31 Abs. 3,\n2. das Protokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schulen\n(BGBI. 1969 II S. 1301) und\n3. das Zusatzprotokoll vom 15. Dezember 1975 zum Protokoll vom 13. April 1962\nüber die Gründung Europäischer Schulen (BGBI. 1978 II S. 993)\nsind für\nFinnland                                                      am 1. September 1995\nin Kraft getreten.\nBei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Finnland die folgende E r k I ä -\nr u n g abgegeben:\n(Übersetzung)\n«Comme 1a Finlande est un pays bilingue,        \"Da Finnland ein zweisprachiges Land ist,\nil devrait Atre garantl que les enfants finlan-  müßte sichergestellt werden, daß finni-\ndais dans fkole primaire ~oivent l'ensei-        schen Kindern in der Grundschule der\ngnement aussi bien en finnois qu'en sue-         Unterricht sowohl in finnischer als auch in\ndois.»                                           schwedischer Sprache erteilt wird.•\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n8. Oktober 1987 (BGBI. II S. 667) und vom 7. März 1994 (BGBI. II S. 398) ..\nBonn, den 14. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann","1056                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentftcher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz•\nblatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.\nBundesgeeetzblatt Teil II enthAlt\n· a) VOlkerrechtffche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Ourch-\naetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhangende\nBekanntmachunge,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen aowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208·36.\nBezugspreis fOr Tel11 und Teil II halbjlhrllch je 97,80 DM. Einzelstücke je angetan•\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Oleaer Pr&is gilt auch für\nBundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes·\ngesetzblatt K61n 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                 Bundeunzelger Yertagsgea.m.b.H. · Poattach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen VorauSf'echnung 6,05 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbetrlgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der Tschechoslowakei\nVom 14. November 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der nach Arti-\nkel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\ndurchgeführten Konsultationen gemäß der an die Regierungen der Slowakei und\nder Tschechischen Republik gerichteten Verbalnoten vom 19. Januar 1995 fest-\ngestellt, daß die folgende völkerrechtliche Übereinkunft mit Herstellung der Ein-\nheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist:\nVereinbarung vom 8. Oktober 1973 zwischen dem Generalstaatsanwalt der Deutschen\nDemokratischen Republik und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen\nSozialistischen Republik über die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft der Deut-\nschen Demokratischen Republik und der Staatsanwaltschaft der Tschechoslowakischen\nSozialistischen Republik.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei abgeschlosse-\nne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands\nzum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n13. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3698) und vom 6. Oktober 1995 (BGB!. II S. 976).\nBonn, den 14. November 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}