{"id":"bgbl2-1995-37-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":37,"date":"1995-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/37#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_37.pdf#page=6","order":1,"title":"Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber bestimmten mittel- und osteuropäischen Ländern - EGKS)","law_date":"1995-12-18T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1046                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nSiebenundsechzigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Besondere Zollsitze gegenüber bestimmten\nmittel- und osteuropäischen Ländern - EGKS)\nVom 18. Dezember1995\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 Nr. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezem-\nber 1992 (BGBI. 1S. 2125; 1993 1S. 2493) verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen:\nArtikel 1\nDie Anlage zu§ 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI.\n198611 S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember\n1994 (BGBI. 1994 II S. 3774), wird wie folgt geändert:\n1. Die Abschnitte „Besondere Zollsätze gegenüber der Republik Polen, der\nTschechischen Republik, der Slowakischen Republik und der Republik\nUngarn - EGKS\", ,.Besondere Zollsätze gegenüber Bulgarien - EGKS\" und\n,.Besondere Zollsätze gegenüber Rumänien - EGKS\" werden gestrichen.\n2. Es wird ein neuer Abschnitt „Besondere Zollsätze gegenüber bestimmten\nmittel- und osteuropäischen Ländern - EGKS\" mit der aus der Anlage e,sjcht-\nlichen Fassung angefügt.\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1995\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nBesondere Zollsitze gegenüber bestimmten\nmittel- und osteuropiischen Ländern - EGKS\nFür Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl (EGKS) unterliegen, gilt im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber\n- der Republik Polen\n- der Tschechischen Republik\n- der Slowakischen Republik\n- der Republik Ungarn\n- der Republik Bulgarien\n- Rumänien\ntarifliche Zollfreiheit.","Nr. 37-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995                                         1047\nBekanntmachung\ndes deutsch-burklnlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. November 1995\nDas in Ouagadougou am 13. Oktober 1995 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso\nOber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. November 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Warenhilfe XI)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   liehe Trinkwasserversorgung bis zu DM 3 000 000,- (in Wor-\nund                                     ten: drei Millionen Deutsche Mark);\ndie Regierung von Burkina Faso -     ·              b) Lieferung von Material, Ausrüstungsgütern und Geräten vor-\nzugsweise für lokale Medien, hilfsweise für anderen dringen-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              den Importbedarf bis zu DM 3000000,- (in Worten: drei\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkinl\\ Faso,              Millionen Deutsche Mark);\nc) Lieferung von Material, Büroausrüstung und Fahrzeugen zur\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Befriedigung anderen dringenden Importbedarfs im Hinblick\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung bis zu DM\nvertiefen,                                                              4000000,- (in Worten: vier Mitlionen Deutsche Mark)\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nrung und Montage zu erhalten. Für die Durchführung der Lieferun-\ngen ist die Einsetzung eines Beschaffungsgutachters vorgesehen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBurkina Faso beizutragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrags, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nArtikel 1\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nder Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für Wie-      beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nderaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis zu      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDM 10 000 000,- (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zur\nFinanzierung der Devisenkosten insbesondere für\na) Lieferung von generischen Medikamenten, Hilfsstoffen, Aus-\nArtikel 3\nrüstungsgütern und medizinisch-technischen Geräten für            Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für\nländliche Gesundheitseinrichtungen sowie Lieferung von Er-     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsatzteilen und Ausrüstungsgütern für die städtische und länd-  Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der","1048'                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in                                    Artikel 5\nBurkina Faso erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nArtikel 4                                  zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten              Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nvon Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-            und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft       bestimmt d~r in Artikel 2 genannte Vertrag.\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsuntemehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 6\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsuntemeh-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                       Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 13. Oktober 1995 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRobert Dölger\nFür die Regierung von Burkina Faso\nTertius Zongo\nAnlage\nzum Abkommen vom 13. Oktober 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burklna Faso\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n13. Oktober 1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Lieferung von generischen Medikamenten, Hilfsstoffen, Ausrüstungsgütem und\nmedizinisch-technischen Geräten für ländliche Gesundheitseinrichtungen sowie Lie-\nferung von Ersatzteilen und Ausrüstungsgütem für die städtische und ländliche\nTrinkwasserversorgung;\nb) Lieferung von Material, Ausrüstungsgütem und Geräten vorzugsweise für lokale\nMedien, hilfsweise für anderen dringenden Importbedarf;\nc) Lieferung von Material, Büroausrüstung und Fahrzeugen zur Befriedigung anderen\ndringenden Importbedarfs im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsvertrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf,\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten• (banned)\noder ,,stark beschränkr (severely restricted) eingestuft sind,\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführ-\nten Stoffe, sofem diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.),\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-    FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung,\n-    Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher\nChemikalien•.\nf)   Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}