{"id":"bgbl2-1995-36-7","kind":"bgbl2","year":1995,"number":36,"date":"1995-12-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/36#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_36.pdf#page=31","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-11-06T00:00:00Z","page":1039,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1995                                        1039\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. November 1995\nDas in Managua am 16. August 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 16. August 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. November 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung\nder Städte Jinotega, Matagalpa und Corinto\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               b) für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nund\nDM 2, 1 Mio (in Worten: zwei Millionen einhunderttausend\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                       Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden                         •\nfreundschaftlichen Beziehungen\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              gestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben der\nNicaragua,                                                            sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt\nvertiefen,                                                            ennöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        \"Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung der Städte\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Jinotega, Matagalpa und Corinto\" von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   men Anwendung.\nNicaragua beizutragen -\n(3) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                    ennöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nRegierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das in Absatz 1 Buch-\nArtikel                                 stabe a bezeichnete Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe des\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       vorgesehenen Finanzierungsbeitrags zu erhalten.\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\na) für das Vorhaben \"Trinkwasserversorgung und Abwasserent-          und der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-\nsorgung der Städte Jinotega, Matagalpa und Corinto\" einen       haben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-\nFinanzierungsbeitrag bis zu DM 45,9 Mio (in Worten: fünfund-    schutzes, der sozialen Infrastruktur, durch eine selbsthilfeorien-\nvierzig Millionen neunhunderttausend Deutsche Mark) und         tierte Maßnahme oder durch einen Kreditgarantiefonds für mittel-","1040                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veroffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) v61kerrecht1iche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                    Bundeunnlger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                                Poatve,triet,eatüek · Z 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nständische Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraus-                                                       Artikel 4\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitra-                            Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nges erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Dar-                       aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nlehen gewährt werden.                                                                  Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-                        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 werden in                               Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nit;ht für solche Maßnahmen                             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nverwendet werden.                                                                      Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 2                                        unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                                                          Artikel 5\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-                          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-                          zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nArtikel 3\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nJ'\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 6\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua                             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerhoben werden.                                                                        Kraft.\nGeschehen zu Managua am 16. August 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schöps\nBernhard Schweiger\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez"]}