{"id":"bgbl2-1995-35-6","kind":"bgbl2","year":1995,"number":35,"date":"1995-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/35#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_35.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-10-24T00:00:00Z","page":1003,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1995                      1003\nAnlage 2\nzum Abkommen vom 29. August 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit „Warenhilfe IV\"\nSektorale Verteilung, die gemäß Artikel 3 des Regierungsabkommens vom 29. August 1995\nüber Finanzielle Zusammenarbeit „Warenhilfe IV\" für die Verwendung der aus dem Verkauf\nder in Artikel 1 des Regierungsabkommens entstehenden Gegenwertmittel vorgesehen\nist:\n1. Finanzierung des Servicio Civil                                      8 000 000,- DM\n2. Finanzierung von Counterpartleistungen für Investitionen\na) Erziehungsreform                                                6 800 000,- DM\nb) Volksbeteiligung (Participaci6n Popular)                        2 500 000,- DM\n3. Zusatzkosten für die Finanzierung der einzelnen Reformen, die als Counterpartleistun-\ngen der Regierungen angesetzt sind\na) Erziehungsreform                                               10 700 000,- DM\nb) Volksbeteiligung                                                  500000,-DM\nc) Justizreform                                                    1 500 000,- DM\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber FJnanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Oktober 1995\nDas in Bonn am 20. September 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 20. September 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Oktober 1995\nBundesmin iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBarthelt","1004                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nund                                   nahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darfehen um-\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\ndie Regierung der Mongolei -                       werden.\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,                Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darle-\nvertiefen,                                                            hens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-          schriften unterliegen.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                Artikel 3\nder Mongolei beizutragen,                                                 Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            ben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durch-\nlungen vom 5. Juli 1995 -                                              führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei\nerhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel\nDie Regierung der Mongolei überläßt bei den sich aus der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\nes der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-      träge ergebenden Transporten von Personen und Gütem im\naufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die Vorhaben                     Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\na) J(MU - Kreditprogramm/Finanzsektorförderung\" ein Darlehen          freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, die\nbis zu 10,0 Mio DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)      die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundes-\nund für eine Begleitmaßnahme erforderfichenfalls einen Fi-        republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nnanzierungsbeitrag bis zu 0,8 Mio DM (in Worten: achthun-         gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung         men erforderlichen Genehmigungen.\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nb) .Studien- und Fachkräftefonds II\" einen Finanzierungsbeitrag\nvon bis zu 1,2 Mio DM (in Worten: eine Million zweihunderttau-                                Artikel 5\nsend Deutsche Mark) zu erhalten.                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nRegierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,         und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nweitere Darfehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung           rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-          Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommem, Sach-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-          sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt         werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                genannten Verträge.\n(3) Das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvemehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                             Artikel 6\nDeutschland und der Regierung der Mongolei durch andere Vor-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                 Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 20. September 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSpranger\nWalter Lewalter\nFür die Regierung der Mongolei\nTs. Gombosuren"]}