{"id":"bgbl2-1995-35-5","kind":"bgbl2","year":1995,"number":35,"date":"1995-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/35#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_35.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-10-19T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1995                                         1001\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zuammenarbeit\nVom 19. Oktober 1995\nDas in Cochabamba am 29. August 1995 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 29. August 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Oktober 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit \"Warenhilfe IV\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              für die die Lieferverträge nach dem 1. Juli 1995 abgeschlossen\nworden sind.\nund\ndie Regierung der Republik Bolivien -                                            Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nBolivien,                                                           der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    liegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Die Regierung der Republik Bolivien verpflichtet sich gegenüber\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Verwendung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  der aus dem Verkauf der in Artikel 1 genannten Waren und\nder Republik Bolivien beizutragen -                                 Leistungen entstehenden Gegenwertmittel gemäß der diesem\nAbkommen als Anlage 2 beigefügten sektoralen Verteilung nach-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   zuweisen.\nArtikel 1                                                            Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, zur Finanzierung der         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur            rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Bolivien erhoben\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im        werden.\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und                                     Artikel 5\nMontage, ein Darlehen bis zu insgesamt 30 000 000,- DM (in\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nWorten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß       und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nder diesem Abkommen als Anlage 1 beigefügten Liste handeln,         ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-","1002                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit             ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-            Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine     Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nBeteiligung dieses Verkehrsunternehmens erforderlichen Ge-             bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nnehmigungen.                                                           der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 6                                                              Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung           Kraft.\nGeschehen zu Cochabamba am 29. August 1995 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Oskar Siffrin\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nFernando Cossio\nJaime Aparicio Otero\nAnlage 1\nzum Abkommen vom 29. August 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit „Warenhilfe IV\"\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n29. August 1995 über Finanzielle Zusammenarbeit „Warenhilfe 1v• aus dem Darlehen\nfinanziert werden können:\n-    Vorprodukte für die Nahrungsmittelindustrie\n-    Brennstoffe, Mineralien, mineralische Öle, elektrische Energie\n-    Seifen, organische waschaktive Produkte, verschiedene Produkte der chemischen\nIndustrie mit Ausnahme von Pestiziden und Insektiziden\n-    Plastikmaterialien und daraus hergestellte Fertigwaren\n-    Gummi und Gummifertigwaren\n-    Papier und Karton: Fertigwaren aus Papier- und Kartonpappmache\n-    Diskontinuierliche synthetische oder künstliche Fasern\n-    Gießereiprodukte, Eisen und Stahl\n-    Eisen- und Stahl-Gießereifertigwaren\n-    Maschinen, Geräte, elektrisches Material und Teile davon; Tonaufnahme- und\n-wiedergabegeräte\nFahrzeuge, Automobile, Zugmaschinen, Fahrräder und andere Landfahrzeuge,\nderen Teile und Zubehör\n-   Optische, fotografische oder cinematografische Meß-, Kontroll- oder Präzisionsin-\nstrumente und -apparate; medizinisch-chirurgische Instrumente und Apparate.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}