{"id":"bgbl2-1995-35-2","kind":"bgbl2","year":1995,"number":35,"date":"1995-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/35#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_35.pdf#page=13","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme","law_date":"1995-10-30T00:00:00Z","page":1005,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1995                           1005\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 30. Oktober 1995\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-\nnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nLiechtenstein                                                   am 28. Dezember 1994\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärung\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n« ••• la Principaute de Liechtenstein interpre-  ,, ... das Fürstentum Liechtenstein legt Arti-\nte l'article 4 de la Convention dans le sens     kel 4 des Übereinkommens in dem Sinne\nque la Principauie de Liechtenstein s'enga-       aus, daß das Fürstentum Liechtenstein sich\nge a remplir les obligations qui y sont conte-   verpflichtet,,die darin enthaltenen Verpflich-\nnues dans les conditions prevues par sa          tungen unter den in seinem innerstaatlichen\nlegislation interne ... ,.                        Recht vorgesehenen Bedingungen zu erfül-\nlen ...•\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Januar 1995 (BGBI. II S. 133).\nBonn, den 30. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Erziehung, Kultur und BIidung\nder Republik Lettland\nüber Jugendpolitische Zusammenarbeit\nVom 30. Oktober 1995\nDie in Riga am 3. Juni 1994 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und\nJugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe-\nrium für Erziehung, Kultur und Bildung der Republik Lett-\nland über jugendpolitische Zusammenarbeit ist nach ihrem\nArtikel 8 am\n25. September 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 1995\nBundesministerium\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nIm Auftrag\nWabnitz","-  -  - ----  ----- --------- ------\n1006                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Erziehung, Kultur und Bildung\nder Republik Lettland\nüber jugendpolitische Zusammenarbeit\nDas Bundesministerium für Frauen und Jugend              Programme aufgrund direkter Absprachen und in eigener Verant-\nder Bundesrepublik Deutschland                    wortung durch.\nund\nArtikel 3\ndas Ministerium für Erziehung, Kultur und Bildung\nder Republik Lettland -                         (1) Die Vertragsparteien unterstOtzen Insbesondere folgende\nArten und Formen der jugendpolitlschen Zusammenarbeit:\nauf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung vom 20. April         1. Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen\n1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bun-               für Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen und Ver-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Lettland,                       treter von Jugendorganisationen und Jugendverbänden;\nauf der Grundlage des Abkommens vom 20. April 1993 zwi-           2. Hospitationen für Fachkräfte der Jugendarbeit;\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der           3. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennenler-\nRegierung der Republik Lettland über kulturelle Zusammen-                nen und zur besseren Verständigung;\narbeit,\n4. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen über politische,\nüberzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim                soziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle sowie\nAufbau von gegenseitigem Verständnis und Zusammenarbeit,                 wirtschaftliche Themen;\n5. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des\nin dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehun-          Gemeinwohls (work-camps);\ngen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,\n6. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur-\nmit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugendlichen          und Denkmalschutzes;\nbeider Länder voranzubringen -                                       7. gemeinsame Maßnahmen mit behinderten Jugendlichen und\nFachkräften der Arbeit mit Behinderten;\nhaben folgendes vereinbart:\n8. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der kulturellen, gei-\nstes- und naturwissenschaftlichen sowie technischen Ju-\nArtikel 1                                    gendbildung;\n(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen   9. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der\nVerbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der             sportlichen Jugendarbeit;\nJugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Ver-\ntiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit\n10. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen\nErwerbstätigen;\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit.\n11. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommunalen\n(2) Die Vertragsparteien eröffnen die Möglichkeit des Jugend-\nund regionalen Beziehungen;\naustauschs für Jugendliche aus allen gesellschaftlichen Berei-\nchen und Schichten und ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Mehr-     12. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf\nheitsbevölkerung oder zu einer nationalen Minderheit. Die Teil-          dem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;\nnahme an Programmen ist nicht von der Zugehörigkeit zu einem\n13. Austausch von jungen Journalisten und von Vertretern und\nJugendverband abhängig.\nVertreterinnen aus Jugendmedien.\n(3) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche im\n(2) Die Vertragsparteien räumen der fachlichen Zusammenar-\nAlter von 12 bis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Altersbegren-\nbeit Vorrang ein vor Programmen der Jugendbegegnungen.\nzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und Multiplika-\ntoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorheri-\ngen Zustimmung der Vertragsparteien.                                                           Artikel 4\n(4) Diese Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von Ju-          (1) Zur Umsetzung dieser Vereinbarung bilden beide Vertrags-\ngendlichen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaft-          parteien eine gemischte Fachkommission. Ober die Sitzungen der\nlichen Arbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den      gemischten Fachkommission werden Protokolle angefertigt.\nSchüler- und Lehreraustausch sowie den Austausch und die\nBegegnung auf dem Gebiet des Leistungssports.                         (2) Gegenstand der Sitzungen der gemischten Fachkommis-\nsion sind die Auswertung der jugendpolitischen Zusammenarbeit,\ndie Koordinierung der Programme und Maßnahmen, die Anre-\nArtikel 2\ngung neuer Partnerschaften sowie die Festlegung von Schwer-\nDie Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der Ju-      punkten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer zukünf-\ngendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die     tigen Entwicklung.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1995                                            1007\n(3) Die Protokolle können zwischen beiden Vertragsparteien               (2) Beide Seiten können den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\ndirekt in gemeinsamen Sitzungen oder über die jeweiligen Bot-            an den Programmen ein Taschengeld gewähren. Die Höhe des\nschaften vereinbart werden.                                              Taschengeldes wird jährlich von den beiden Vertragsparteien\nfestgelegt.\nArtikel 5                                       (3) Beide Seiten erteilen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern\n(1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und         am Austausch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visa\ndie Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im Ju-           kostenfrei. Beide Seiten bemühen sich, die Visa unverzüglich zu\ngendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden                erteilen.\nRechtsvorschriften zur Verfügung.                                                                     Artikel 7\n(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rahmen-        (1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der Ent-\nbedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu ver-             wicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben in der\nbessern.                                                                beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.\nArtikel 6                                      (2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten\nder Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünf-\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durchfüh-       ten.\nrung des Austauschs. Für die Programme und Maßnahmen der\njugendpolitischen Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:                                                  Artikel 8\na) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt, die          Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nKosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die         einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen\nzum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die Teilnehme-        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nrinnen und Teilnehmer für die Dauer des Aufenthalts ausrei-        lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung\nchend gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche          angesehen.\nzu versichern. Ausgenommen hiervon sind chronische Erkran-\nkungen und Zahnersatz. Wenn nicht anders vereinbart, stellt                                      Artikel 9\ndie gastgebende Seite eine Dolmetscherin/eine Sprachmittle-\nDiese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nrin beziehungsweise einen Dolmetscher/einen Sprachmittler.\nschlossen. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere\nb) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu           fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien\ndem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie für die              spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-\nRückreise.                                                         dauer sehriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Riga am 3. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Frauen und Jugend\nder Bundesrepublik Deutschland\nCornelia Yzer\nFür das Ministerium für Erziehung, Kultur und Bildung\nder Republik Lettland\nEizenija Aldermane"]}