{"id":"bgbl2-1995-34-7","kind":"bgbl2","year":1995,"number":34,"date":"1995-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/34#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_34.pdf#page=48","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt und des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen","law_date":"1995-10-09T00:00:00Z","page":976,"pdf_page":48,"num_pages":7,"content":["976                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Bulgarien\nVom 6. Oktober 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der gemäß Arti-\nkel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in\nBonn vom 23.. bis 25. September 1991 durchgeführten Konsultationen sowie der\nin Sofia vom 26. bis 27. Juni 1995 stattgefundenen Expertengespräche festge-\nstellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtli-\nchen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990\nerloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Bulgarien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3749) und vom 9. Juni 1995 (BGBI. II S. 539).\nBonn, den 6. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 8. Juli 197~ zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der\nVolksrepublik Bulgarien über das Zusammenwirken des Seetransports in einem beson-\nderen Zeitabschnitt\n2. Vereinbarung vom 22. März 1989 zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmelde-\nwesen der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Verkehrswesen\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der\nVolksrepublik Bulgarien über die Organisation von Nachrichtenverbindungen in einer\nbesonderen Periode\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nund des Protokolls\nzur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen\nauf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen\nVom 9. Oktober 1995\n1.\nDie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat dem\nVerwahrer in Washington am 4. Januar 1995 notifiziert, daß sie sich als einer der\nRechts nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Sep-\ntember 1991 als durch die folgenden Übereinkünfte gebunden betrachtet:","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995\na) Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)\nund\nb) Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-\ntätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen,\nin Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Über-\neinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicher-\nheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620).\nII.\nDänemark hat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal am\n27. September 1994 die E r s t r e c k u n g der Anwendung des Protokolls auf die\nFäröer mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074), vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 199511 S. 30) und\nvom 8. August 1995 (BGBI. II S. 734).\nBonn, den 9. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Oktober 1995\nDas in Addis Abeba am 8. Juni 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der damaligen Übergangs-Regierung\nvon Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 8. Juni 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Oktober 1995\nBu ndesm in iste riu m\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","978                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Zementfabrik Mugher\", ,,Städtische Wasserver- und\nAbwasserentsorgung\" und „Importprogramm für den Landwirtschaftssektor\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nund                                   nehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\ndie Übergangsregierung von Äthiopien -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien,                    Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nvertiefen,                                                             rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Die Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt\nÄthiopien beizutragen,                                                 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom 13. Oktober           und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\n1994 über die Regierungsverhandlungen -                                Äthiopien erhoben werden können.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel                                      Die Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nes der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag        unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nbis zu DM 42 000 000,- (in Worten: zweiundvierzig Millionen            tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-           republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nwürdigkeit festgestellt worden ist. Von dem Gesamtbetrag entfallen     gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n- auf das Vorhaben ,,Zementfabrik Mugher\" bis zu DM 9 000 000,-         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(in Worten: neun Millionen Deutsche Mark),\n- auf das Vorhaben „Städtische Wasserver- und Abwasserent-                                         Artikel 5\nsorgung\" bis zu DM 20 000 000,- (in Worten: zwanzig Millionen\nDeutsche Mark)                                                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\n- und auf das Vorhaben „Importprogramm für den Landwirt-                zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nschaftssektor\" bis zu DM 13 000 000,- (in Worten: dreizehn          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMillionen Deutsche Mark).                                           Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nÜbergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt            bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nArtikel 6\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndung.                                                                   Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 8. Juni 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWinkelmann\nFür die Übergangsregierung von Äthiopien\nDr. Abdulmejid Hussein","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                                          979\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 1995\nDas in Managua am 16. August 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 16. August 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1995\nBu ndesmi n isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe VII\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein Dar-\nlehen bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nund\nDeutsche Mark) zu erhalten. Diese Güter werden von der Regie-\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                   rung der Republik Nicaragua an den öffentlichen und privaten\nSektor des Landes verkauft. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei-\nNicaragua,                                                           stungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu\nschließenden Vertrags abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvertiefen,                                                            Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung oder zur Durchfüh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       rung und Betreuung des Vorhabens „Warenhilfe VII\" von der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Nicaragua beizutragen -                                                              Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nsind wie folgt übereingekommen:\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nArtikel                                 fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       liegt.\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-                                   Artikel 3\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus den                Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nBundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin zur Deckung des            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und      erhoben werden.","980                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 4                                           mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nArtikel 5\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Managua am 16. August 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schöps\nBernhard Schweiger\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. E r w i n K r ü g e r M a It e z\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen 1 ), die gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Regierungsabkom-\nmens vom 16. August 1995 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Nicaragua von\nBedeutung sind;\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender\nGüter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als \"verboten\" (banned)\noder „stark beschränkt\" (severe,ly restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien\".\n') Anmerkung: Die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Waren und Leistungen sind nur Beispiele.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                                          981\nBekanntmachung\nder deutsch-estnischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 1O. Oktober 1995\nDie in Tallinn am 21. August 1995 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Estland über\ndie Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ih-\nrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeit-\nnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1\nam 21. August 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBer1in, den 10. Oktober 1995\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 2\nund                                     (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\ndie Regierung der Republik Estland                    a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-\ngleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen;\nsind wie folgt übereingekommen:                                 b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nArtikel 1                               c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nälter als 40 Jahre alt sind.\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf deutsche und\nestnische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Geltungsbereich               (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-\ndieser Vereinbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitneh-        gel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\nmer ausüben wollen.                                                   verlängert werden.\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-        (3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\nbarung sind:                                                          bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\ntei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\na) auf deutscher Seite:\nArbeitsverhältnis zu vermitteln.\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt-\n. lung in Frankfurt/Main);\nArtikel 3\nb) auf estnischer Seite:\n(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\ndas Staatliche Arbeitsmarktamt der Republik Estland.             migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über","982                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es        such richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem           zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.\nGastland zu leben und zu arbeiten.\n(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gastar-   Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für\nbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertre-      die Gastarbeitnehmer zu finden; sie wirken beiderseits bei der\ntung des Gastlands zu beantragen.                                      Aufklärung aufkommender Probleme mit.\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird\nunabhängig von der Lage und Entwicklung. des Arbeitsmarkts                                        Artikel 7\nerteilt.\nHinsichtlich der Kosten und für die Entrichtung von Gebühren\nArtikel 4                                finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei An-\nwendung.\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie                                     Artikel 8\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\nlands.                                                                desrepublik Deutschland und das Sozialministerium der Republik\nEstland arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen.\nArtikel 5\nBei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine gemischte\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas~    deutsch-estnische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen zu erörtern,\nsen werden kann, wird auf jährlich 200 festgelegt.                    die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zusammenhän-\ngen.\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.                                               Artikel 9\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in    (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-          Kraft.\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer der Beschäftigungsverhält-\nnisse nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.                        (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie\nverlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von\neiner der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende\nArtikel 6                                eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wir~.\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-           (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser           gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung\nVereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-         unberührt.\nGeschehen zu Tallinn am 21. August 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHenning v. Wistinghausen\nFür die Regierung der Republik Estland\nSiiri Oviir"]}