{"id":"bgbl2-1995-34-25","kind":"bgbl2","year":1995,"number":34,"date":"1995-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/34#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-34-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_34.pdf#page=62","order":25,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-10-23T00:00:00Z","page":990,"pdf_page":62,"num_pages":3,"content":["990                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Oktober 1995\nDas in Managua am 16. August 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 16. August 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Oktober 1995\nBu ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Schuldenrückkaufprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   sind unter Bezugnahme auf den Antrag der nicaraguanischen\nRegierung über die Botschaft Managua vom 11. Mai 1995 wie\nund\nfolgt übereingekommen:\ndie Regierung der Republik Nicaragua -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 1\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ni-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ncaragua,\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Schulden-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nrückkaufprogramm•, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 15,0\nvertiefen,\nMio DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nten.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              (2) Die Darlehnsmittel sind für die Finanzierung des Programms\n\"Schuk:lenrückkaur für den Rückkauf von kommerziellen Han-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  delsforderungen in Kofinanzierung mit der Weltbank bestimmt.\nNicaragua beizutragen -                                              Dieses Schuldenrückkaufprogramm muß als eine konzertierte","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                                           991\nAktion mit anderen Gebern, mindestens mit der Weltbank, durch-       Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\ngeführt werden.                                            '         der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\n(3} Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt                                    Artikel 3\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nund Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nerhoben werden.\n(4) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Nicaragua durch andere Vorhaben er-                                      Artikel 4\nsetzt werden.                                                          Die Regierung der Rep~blik Nicaragua überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von\nArtikel 2                                Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die       keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das      mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-        erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu       dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 5\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nstalt für Wiederaufbau (KfW) alle Zahlungen in Deutscher Mark in     Kraft.\nGeschehen zu Managua am 16. August 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schöps\nBernhard Schweiger\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez","992                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Veriags-\ngee.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Ba.\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthält\na) v6H<errachtliche Obereink0nfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlauenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis f0rTeil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzOglich 2,05 DM Versandkosten), bei                Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.                                                              Poatvertrlebastück · Z 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-iranischen Abkommens\nüber den internationalen Güterverkehr auf der Straße\nund die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr\nVom 25. Oktober 1995\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Juni 1993 zu dem Abkommen\nvom 17. März 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Islamischen Republik Iran über den internationalen Güterver-\nkehr auf der Straße und die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im\ninternationalen Verkehr (BGBI. 1993 II S. 914) wird bekanntgemacht, daß die\nVerordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 12. August 1995\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist das Abkommen vom 17. März 1992 nach seinem Artikel 19\nAbs. 1 in Kraft getreten.\nBonn, den 25. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel"]}