{"id":"bgbl2-1995-34-23","kind":"bgbl2","year":1995,"number":34,"date":"1995-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/34#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-34-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_34.pdf#page=53","order":23,"title":"Bekanntmachung der deutsch-estnischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)","law_date":"1995-10-10T00:00:00Z","page":981,"pdf_page":53,"num_pages":7,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                                          981\nBekanntmachung\nder deutsch-estnischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 1O. Oktober 1995\nDie in Tallinn am 21. August 1995 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Estland über\ndie Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ih-\nrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeit-\nnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1\nam 21. August 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBer1in, den 10. Oktober 1995\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 2\nund                                     (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\ndie Regierung der Republik Estland                    a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-\ngleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen;\nsind wie folgt übereingekommen:                                 b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nArtikel 1                               c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nälter als 40 Jahre alt sind.\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf deutsche und\nestnische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Geltungsbereich               (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-\ndieser Vereinbarung, die eine Beschäftigung als Gastarbeitneh-        gel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\nmer ausüben wollen.                                                   verlängert werden.\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-        (3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\nbarung sind:                                                          bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\ntei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\na) auf deutscher Seite:\nArbeitsverhältnis zu vermitteln.\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt-\n. lung in Frankfurt/Main);\nArtikel 3\nb) auf estnischer Seite:\n(1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\ndas Staatliche Arbeitsmarktamt der Republik Estland.             migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über","982                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es        such richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem           zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.\nGastland zu leben und zu arbeiten.\n(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gastar-   Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für\nbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertre-      die Gastarbeitnehmer zu finden; sie wirken beiderseits bei der\ntung des Gastlands zu beantragen.                                      Aufklärung aufkommender Probleme mit.\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird\nunabhängig von der Lage und Entwicklung. des Arbeitsmarkts                                        Artikel 7\nerteilt.\nHinsichtlich der Kosten und für die Entrichtung von Gebühren\nArtikel 4                                finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei An-\nwendung.\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie                                     Artikel 8\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\nlands.                                                                desrepublik Deutschland und das Sozialministerium der Republik\nEstland arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen.\nArtikel 5\nBei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine gemischte\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas~    deutsch-estnische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen zu erörtern,\nsen werden kann, wird auf jährlich 200 festgelegt.                    die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zusammenhän-\ngen.\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.                                               Artikel 9\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in    (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-          Kraft.\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer der Beschäftigungsverhält-\nnisse nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.                        (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie\nverlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von\neiner der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende\nArtikel 6                                eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wir~.\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-           (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser           gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung\nVereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-         unberührt.\nGeschehen zu Tallinn am 21. August 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHenning v. Wistinghausen\nFür die Regierung der Republik Estland\nSiiri Oviir","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                              983\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\nVom 10. Oktober 1995\nGeorgien hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Juni\n1995 notifiziert, daß es die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach\nArtikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil\nder Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505;\n1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe der folgenden Erklärung\nanerkennt:\n(Übersetzung)\n\"Your Excellency,                                  ,,Exzellenz,\n1 have the honour on behalf of the Re-             ich beehre mich, im Namen der Republik\npublic of Georgia to declare that, in ac:cord-     Georgien zu erklären, daß die Republik\nance with paragraph 2 of Article 36 of the         Georgien nach Artikel 36 Absatz 2 des Sta-\nStatute of International Court of Justice, the     tuts des lntemationalen Gerichtshofs die\nRepublic of Georgia recognises as compul-          Zuständigkeit des Gerichtshofs von Rechts\nsory ipso facto and without special                wegen und ohne besondere Übereinkunft\nagreement, in relation to any other State          gegenüber jedem anderen Staat, der die-\naccepting the same obligation, the jurisdic-       selbe Verpflichtung übernimmt, für alle in\ntion of the Court in all legal disputes referred   Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Interna-\nto in paragraph 2 of Article 36 of the Statute    tionalen Gerichtshofs genannten Rechts-\nof International Court of Justice.\"                streitigkeiten als obligatorisch anerkennt.•\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n9. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1114) und vom 25. April 1995 (BGBI. II S. 398).\nBonn, den 10. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 11. Oktober 1995\nDas übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-\nchotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 14TT; 1978 II S. 1239;\n1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für\nTschad                                 am 7. September 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Mai 1995 (BGBI. II S. 492).\nBonn, den 11. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","984                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 12. Oktober 1995\nDas VN'.\"Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere\ngrausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\n(BGBI. 1990 II S. 246) ist nach seinem Ärtikel 27 Abs. 2 für\nTschad                                                       am 9. Juli 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im· Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. August 1995 (BGBI. II S. 769).\nBonn, den 12. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann\nBekanntmachung\nüber die Verlängerung und den Geltungsbereich\ndes Vertrags über di' Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 13. Oktober 1995\n1.\nEs wird bekanntgemacht, daß die Vertragsparteien des Vertrags vom 1. Juli\n1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) gemäß\nseinem Artikel X Abs. 2 am 11. Mai 1995 ohne Abstimmung im Konsens\nentschieden haben, daß der Vertrag auf.unbegrenzte Zeit in Kraft bleibt.\nII.\nDie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat den\nVerwahrem in London am 30. März 1995 und in Washington am 12. April 1995\nnotifiziert, daß sie sich als einer der Rechts nach f o I g er des ehemaligen\nJugoslawien als durch den Vertrag gebunden betrachtet (vgl. die Bekannt-\nmachung vom 22. März 1976, BGBI. II S. 552).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Juli 1995 (BGBI. II S. 683).\nBonn, den 13. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                    985\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls von 1976\nzum Internationalen Übereinkommen von 1971\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 19. Oktober 1995\nNach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 zu den Protokollen\nvom 19. November 1976 und vom 5. Juli 1978 über die Ersetzung des Gold-\nfrankens durch das Sanderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds\nsowie zur Regelung der Umrechnung des Goldfrankens in haftungsrechtlichen\nBestimmungen (Goldfrankenumrechnungsgesetz) - BGBI. 1980 II S. 721, 729 -\nwird bekanntgemacht, daß das Protokoll vom 19. November 1976 zum Inter-\nnationalen Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines Internationalen\nFonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden nach seinem Artikel VI\nAbs.1 für\nDeutschland                                             am 22. November 1994\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 28. August 1980 bei der\nInternationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.\nDas Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                                am 22. November 1994\nAustralien                                              am        8.Januar1995\nBahamas                                                 am   22. November 1994\nBarbados                                                am   22. November 1994\nBelgien                                                 am          1. März 1995\nDänemark                                                am   22. November 1994\nFinnland                                                am   22. November 1994\nFrankreich                                              am   22. November 1994\nIndien                                                  ain  22. November 1994\nIrland                                                  am   22. November 1994\nIsland                                                  am   22. November 1994\nItalien                                                 am   22. November 1994\nJapan                                                   am   22. November 1994\nKanada                                                  am         22. Mai 1995\nLiberia                                                 am   22. November 1994\nMalta                                                   am   22. November 1994\nMarokko                                                 am   22. November 1994\nMauritius                                               am           5. Juli 1995\nMexiko                                                  am   22. November 1994\nNiederlande                                             am   22. November 1994\nNorwegen                                                am   22. November 1994\nPolen                                                   am   22. November 1994\nPortugal                                                am   22. November 1994\nRussische Föderation                                    am   22. November 1994\nSchweden                                                am   22. November 1994\nSpanien                                                 am   22. November 1994\nVanuatu                                                  am   22. November 1994","986                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nVenezuela                                              am 22. November 1994\nVereinigtes Königreich                                 am 22. November 1994\nmit Erstreckung auf: Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Britisches\nTerritorium im Indischen Ozean, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey,\nHongkong, Insel Man, Jersey, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairn,\nSt. Helena und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln und die unter\nbritischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und\nDhekelia auf der Insel Zypern\nZypern                                                 am 22. November 1994.\nBonn, den 19. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1976\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 19. Oktober 1995\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen übereinkommen\nvon 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\n(BGBI. 1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                               am            5. Juli 1994\nBarbados                                               am       4. August 1994\nBrunei Darussalam                                      am 28. Dezember 1992\nIrland                                                 am     17. Februar 1993\nIsland                                                 am         22.Juni1994\nJapan                                                  am 22. November 1994\nKorea, Republik                                        am          8. März 1993\nMarshallinseln                                         am         24. April 1994\nMauritius                                              am            5. Juli 1995\nMexiko                                                 am      11. August 1994\nSaudi-Arabien                                          am          14. Juli 1993.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. März 1992 (BGBI. II S. 263).\nBonn, den 19. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                    987\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 19. Oktober 1995\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-\nrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach\nseinem Artikel XV für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                              am             5. Juli 1994\nBarbados                                              am        4. August 1994\nBrunei Darussalam                                     am 28. Dezember 1992\nEstland                                               am           1. März 1993\nGeorgien                                              am           18. Juli 1994\nIrland                                                am      17. Februar 1993\nKambodscha                                            am     26. Februar 1995\nKasachstan                                            am            5. Juni 1994\nMalaysia                                              am           6.April 1995\nMarshallinseln                                        am         24. April 1994\nMauritius                                             am             5. Juli 1995\nMexiko                                                am       11. August 1994\nSaudi-Arabien                                         am           14. Juli 1993\nSierra Leone                                          am 11. November 1993\nSt. Kitts und Nevis                                   am 13. Dezember 1994\nVenezuela                                             am         20. April 1992.\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-\nOrganisation als Verwahrer des Übereinkommens seine Rechts nach f o I g e\nzu dem Übereinkommen nötifiziert. Dementsprechend ist S I o wen i e n mit\nWirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der Erfangung seiner Unabhängigkeit,\nVertragspartei des Übereinkommens gew~den (vgl. die Bekanntmachung vom\n20. Oktober 1976, BGBI. II S. 1843).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. März 1993 (BGBI. II S. 264).\nBonn, den 19. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel"]}