{"id":"bgbl2-1995-34-22","kind":"bgbl2","year":1995,"number":34,"date":"1995-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/34#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-34-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_34.pdf#page=51","order":22,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-10-10T00:00:00Z","page":979,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                                          979\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 1995\nDas in Managua am 16. August 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 16. August 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1995\nBu ndesmi n isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe VII\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein Dar-\nlehen bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nund\nDeutsche Mark) zu erhalten. Diese Güter werden von der Regie-\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                   rung der Republik Nicaragua an den öffentlichen und privaten\nSektor des Landes verkauft. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei-\nNicaragua,                                                           stungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu\nschließenden Vertrags abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvertiefen,                                                            Regierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen zur Vorbereitung oder zur Durchfüh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       rung und Betreuung des Vorhabens „Warenhilfe VII\" von der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Nicaragua beizutragen -                                                              Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nsind wie folgt übereingekommen:\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nArtikel                                 fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       liegt.\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-                                   Artikel 3\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus den                Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nBundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin zur Deckung des            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und      erhoben werden.","980                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nArtikel 4                                           mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nArtikel 5\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Managua am 16. August 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schöps\nBernhard Schweiger\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. E r w i n K r ü g e r M a It e z\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen 1 ), die gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Regierungsabkom-\nmens vom 16. August 1995 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Nicaragua von\nBedeutung sind;\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender\nGüter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als \"verboten\" (banned)\noder „stark beschränkt\" (severe,ly restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n- Stoffe gemäß Anhang I der „Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien\".\n') Anmerkung: Die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Waren und Leistungen sind nur Beispiele."]}