{"id":"bgbl2-1995-34-21","kind":"bgbl2","year":1995,"number":34,"date":"1995-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/34#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-34-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_34.pdf#page=49","order":21,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-10-09T00:00:00Z","page":977,"pdf_page":49,"num_pages":2,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995\na) Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)\nund\nb) Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-\ntätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen,\nin Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Über-\neinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicher-\nheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620).\nII.\nDänemark hat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal am\n27. September 1994 die E r s t r e c k u n g der Anwendung des Protokolls auf die\nFäröer mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074), vom 9. Dezember 1994 (BGBI. 199511 S. 30) und\nvom 8. August 1995 (BGBI. II S. 734).\nBonn, den 9. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Oktober 1995\nDas in Addis Abeba am 8. Juni 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der damaligen Übergangs-Regierung\nvon Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 8. Juni 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Oktober 1995\nBu ndesm in iste riu m\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","978                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Zementfabrik Mugher\", ,,Städtische Wasserver- und\nAbwasserentsorgung\" und „Importprogramm für den Landwirtschaftssektor\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nund                                   nehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\ndie Übergangsregierung von Äthiopien -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien,                    Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nvertiefen,                                                             rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Die Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt\nÄthiopien beizutragen,                                                 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom 13. Oktober           und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\n1994 über die Regierungsverhandlungen -                                Äthiopien erhoben werden können.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel                                      Die Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nes der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag        unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nbis zu DM 42 000 000,- (in Worten: zweiundvierzig Millionen            tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-           republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nwürdigkeit festgestellt worden ist. Von dem Gesamtbetrag entfallen     gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n- auf das Vorhaben ,,Zementfabrik Mugher\" bis zu DM 9 000 000,-         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(in Worten: neun Millionen Deutsche Mark),\n- auf das Vorhaben „Städtische Wasserver- und Abwasserent-                                         Artikel 5\nsorgung\" bis zu DM 20 000 000,- (in Worten: zwanzig Millionen\nDeutsche Mark)                                                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\n- und auf das Vorhaben „Importprogramm für den Landwirt-                zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nschaftssektor\" bis zu DM 13 000 000,- (in Worten: dreizehn          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMillionen Deutsche Mark).                                           Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nÜbergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt            bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nArtikel 6\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndung.                                                                   Kraft.\nGeschehen zu Addis Abeba am 8. Juni 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWinkelmann\nFür die Übergangsregierung von Äthiopien\nDr. Abdulmejid Hussein"]}