{"id":"bgbl2-1995-34-20","kind":"bgbl2","year":1995,"number":34,"date":"1995-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/34#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-34-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_34.pdf#page=41","order":20,"title":"Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen und seine Veröffentlichung","law_date":"1995-09-26T00:00:00Z","page":969,"pdf_page":41,"num_pages":8,"content":["Nr. 34 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                   969\nBekanntmachung\nüber die vorläufige Anwendung des Abkommens\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nüber die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren\nzur Übermittlung von Auslieferungsersuchen und seine Veröffentlichung\nVom 26. September 1995\nDas in Madrid am 23. Dezember 1992 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nmeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur\nÜbermittlung von Auslieferungsersuchen wird seit dem 8. Juni 1995, dem Tag der\nHinterlegung der Ratifikationsurkunde, nach seinem Artikel 5 Abs. 3 im Verhältnis\nzwischen\nDeutschland\nund folgenden Staaten, die ebenfalls eine Erklärung nach Artikel    5 Abs. 3 des\nAbkommens abgegeben haben, vorläufig angewandt:\nSpanien\n(zentrale Behörde gemäß Artikel 1 Abs. 1: Ministerio de Justicia - Secretarra\nGeneral Tecnica, Subdirecci6n General de Cooperaci6n Jurfdica lnter-\nnacional)\nLuxemburg\n(zentrale Behörde gemäß Artikel 1 Abs. 1: ·Justizministerium des Großher-\nzogtums Luxemburg)\nNiederlande\n(zentrale Behörde gemäß Artikel 1 Abs. 1:\nfür die Niederlande: das Justizministerium in Den Haag;\nfür die Niederländischen Antillen: das Justizministerium in Willemstad,\nCurac;ao;\nfür Aruba: das Justizministerium in Oranjestad, Aruba).\nIm Sinne des Artikels 1 Abs. 1 hat Deutschland das Bundesministerium der\nJustiz als zentrale Behörde bezeichnet.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. September 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","970                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nüber die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren\nzur Übermittlung von Auslieferungsersuchen\nDie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften - im                                     Artikel 4\nfolgenden „Mitgliedstaaten\" genannt -                               Um die Echtheit der Auslieferungsdokumente zu gewährleisten,\nerklärt die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde des er-\nin dem Bestreben, in ihren derzeitigen Beziehungen auf dem    suchenden Staates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die\nGebiet der Auslieferung die Zusammenarbeit der Justiz im Be-     Übereinstimmung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweis-\nreich des Strafrechts zu verbessem,                              dokumente mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Be-\nschreibung von deren Paginierung. Wird die Übereinstimmung der\nin der Erwägung, daß eine Beschleunigung der Verfahren zur    Dokumente mit den Originalen von der ersuchten Partei ange-\nÜbermittlung der Auslieferungsersuchen sowie der dazugehöri-     fochten, so kann die in Artikel 1 genannte zuständige Behörde des\ngen Begleitdokumente wünschenswert ist urid daß zu diesem        ersuchten Staates von der zuständigen Behörde des ersuchen-\nZweck die modemen Übermittlungstechniken angewendet wer-         den Staates verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen\nden sollten-                                                     Frist Originaldokumente oder gleichlautende Abschriften auf di-\nplomatischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvemehmlich\nsind wie folgt übereingekommen:                               vereinbarten Wege vorlegt.\nArtikel 5\nArtikel 1                               (1) Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mit-\n(1) Zur Anwendung der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden gliedstaaten auf. Es bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Ge-\nAuslieferungsabkommen bezeichnet jeder Vertragsstaat die zen-   nehmigung. Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungs-\ntrale Behörde oder, wenn verfassungsmäßig vorgesehen, die       urkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenhei-\nzentralen Behörden, die mit der Übermittlung und der Entgegen-  ten von Spanien hinterlegt.\nnahme der Auslieferungsersuchen und der Beweisdokumente ·           (2) Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinter-\nsowie aller sonstigen offiziellen Korrespondenz im Zusammen-    legung der Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkun-\nhang mit Auslieferungsersuchen beauftragt sind.                 den durch die Staaten in Kraft, die zum Zeitpunkt der Auflegung\nzur Unterzeichnung Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\n(2) Die Bezeichnung der Behörden gemäß Absatz 1 durch\nschaften sind.\njeden Mitgliedstaat erfolgt bei der Ratifizierung, Genehmigung\noder Annahme des Abkommens und kann zu jedem späteren                (3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jeder Staat\nZeitpunkt geändert werden. Der Verwahrer des Abkommens teilt     bei der Hinterlegung seiner Ratifizierungs-, Annahme- oder Ge-\njedem Vertragsstaat die bezeichneten Behörden sowie die späte-   nehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären,\nren Änderungen mit.                                              daß er das Abkommen in seinen Beziehungen mit den Staaten\nanwendet, die nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieselbe\nErklärung abgegeben haben.\nArtikel 2\n(4) Ein Staat, der diese Erklärung nicht abgegeben hat, kann\nDas Auslieferungsersuchen und die in Artikel 1 Absatz 1 ge-  das Abkommen mit anderen Vertragsstaaten auf der Grundlage\nnannten Dokumente können als Femkopie übermittelt werden.         bilateraler Abkommen anwenden.\nJede zuständige Behörde gemäß Artikel 1 verfügt Ober ein ent-\n(5) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spa-\nsprechendes Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser\nnien notifiziert allen Mitgliedstaaten die Unterzeichnungen, Hinter-\nDokumente auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für des-\nlegung von Urkunden oder die Abgabe von Erklärungen.\nsen korrekten Betrieb Sorge.\nArtikel 6\nArtikel 3                               Diesem Abkommen kann jeder Staat beitreten, der Mitglied der\n(1) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der  Europäischen Gemeinschaften wird. Die Beitrittsurkunden werden\nÜbertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der       beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien\nzuständigen Behörde gemäß Artikel 1 ein Kodierungsgerät ange-    hinterlegt.\nschlossen, wenn der Femkopierer für die Zwecke dieses Abkom-    Dieses Abkommen tritt für beitretende Staaten 90 Tage nach dem\nmens benutzt wird.                                              Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden in Kraft.\n(2) Die Vertragsstaaten stimmen sich untereinander über die  Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Spanien\npraktischen Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens       übermittelt den Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Ab-\nab.                                                              schrift.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                 971\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 4. Oktober 1995\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen\nund am 2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II\nS. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für folgende Staaten in Kraft treten:\nAlbanien                                                  am 4. Oktober 1995\nCosta Rica                                                am 31. Oktober 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Juli 1995 (BGBI. II S. 688).\nBonn, den 4. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Rechte des Kindes\nVom 6. Oktober 1995\nDas Übereinkommen vom 20. November 1989 über die\nRechte des Kindes (BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem\nArtikel 49 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nHaiti                                 am 8. Juli 1995\nSüdafrika                             am 16. Juli 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 14. August 1995 (BGBI. II S. 763).\nBonn, den 6. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","972                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls von 1992\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971\nzur Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 6. Oktober 1995\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 zu den Protokollen vom\n27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von\n1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und zur\nÄnderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung\neines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\n(BGBI. 199411 S. 1150) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll vom 27. Novem-\nber 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die\nErrichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-\nschäden nach seinem Artikel 30 Abs. 1 für\nDeutschland                                                        am 30. Mai 1996\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1994 beim\nGeneralsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in London hin-\nterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutsch I an d die nachste-\nhende Erklärung abgegeben:            ·\n\"Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie nach Hinterlegung der Ratifikations-\ninstrumente zu den Protokollen vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen\nÜbereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nund zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines\nInternationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden die mit Hinter-\nlegung der Ratifikationsurkunde am 18. Oktober 1988 vorgenommene Ratifikation der\nProtokolle vom 25. Mai 1984 mit dem Inkrafttreten der Protokolle vom 27. November 1992\nals gegenstandslos betrachtet.\"\nDas Protokoll wird am 30. Mai 1996 ferner für folgende Staaten in Kraft\ntreten:\nDänemark\nFrankreich\nJapan\nMexiko\nNorwegen\nOman\nSchweden\nVereinigtes Königreich\n(unter Erstreckung auf die Falklandinseln, Jersey, die Insel Man, Montserrat,\nSüdgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln).\nBonn, den 6. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                 973\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 6. Oktober 1995\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-\ntung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-\nschäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten.\nAlbanien                                            am           5. Juli 1994\nAustralien                                          am       8.Januar1995\nBarbados                                            am       4. August 1994\nBelgien                                             am         1. März 1995\nBrunei Darussalam                                   am 28. Dezember 1992\nEstland                                             am         1. März 1993\nIrland                                              am     17. Februar 1993\nKenia                                               am        15. März 1993\nKorea, Republik                                     am         8. März 1993\nMalaysia                                            am          6. April 1995\nMarshallinseln                                      am     28. Februar 1995\nMexiko                                              am      11. August 1994\nSierra Leone                                        am 11. November 1993\nSt. Kitts und Nevis                                 am 13. Dezember 1994.\nFerner haben Kr o a t i e n und S I o w e n i e n der Internationalen See-\nschiffahrts-Organisation als Verwahrer des Übereinkommens ihre Rechts -\nnach f o I g e zu dem Übereinkommen notifiziert. Dementsprechend sind K r o a -\nt i e n und SI o wen i e n mit Wirkung vom 8. Oktober 1991 beziehungsweise vom\n25. Juni 1991, dem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertrags-\nparteien des Übereinkommens geworden (vgl. die Bekanntmachung vom\n28. August 1978, BGBI. II S. 1211).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anss:hluß an die Bekanntmachung vom\n2. April 1992 (BGBI. II S. 352).\nBonn, den 6. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","974                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls von 1992\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 6. Oktober 1995\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 zu den Protokollen vom\n27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von\n1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und zur\nÄnderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung\neines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\n(BGBI. 1994 II S. 1150) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll vom 27. Novem-\nber 1992 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969 über\ndie zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden nach seinem Artikel 13\nAbs. 1 für\nDeutschland                                                       am 30. Mai 1996\nin Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 29. September 1994 beim\nGeneralsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in London hin-\nterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutsch I an d die nachste-\nhende Erklärung abgegeben:\n\"Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie nach Hinterlegung der Ratifikations-\ninstrumente zu den Protokollen vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen\nÜbereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nund zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Errichtung eines\nInternationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden die mit Hinter-\nlegung der Ratifikationsurkunde am 18. Oktober 1988 vorgenommene Ratifikation der\nProtokolle vom 25. Mai 1984 mit dem Inkrafttreten der Protokolle vom 27. November 1992\nals gegenstandslos betrachtet.\"\nDas Protokoll wird am 30. Mai 1996 ferner für folgende Staaten in Kraft treten:\nÄgypten\nDänemark\nFrankreich\nJapan\nMexiko\nNorwegen\nOman\nSchweden\nVereinigtes Königreich\n(unter Erstreckung auf die Falklandinseln, Jersey, die Insel Man, Montserrat,\nSüdgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln).\nDas Protokoll wird nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für\nSpanien                                                             am 6. Juli 1997\nin Kraft treten.\nBonn, den 6. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                 975\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 6. Oktober 1995\nSan M a r in o hat mit Erklärungen vom 4. April 1995 die Zuständigkeit der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-\ndigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) - letztere unter der Bedingung der\nGegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 22. März 1995\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt. Die Erklärungen von San Marino erstrecken sich auch auf die Artikel 1\nbis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der\ngenannten Konvention.\nZypern hat\na) mit Erklärung vom 22. Dezember 1994 die Zuständigkeit der Europäischen\nKommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der Konvention\nmit Wirkung vom 1. Januar 1995\nfür weitere drei Jahre\nund\nb) mit Erklärung vom 17. Januar 1995 die Zuständigkeit des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention unter der\nBedingung der Gegenseitigkeit\nmit Wirkung vom 24. Januar 1995\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n3. Juli 1992 (BGBI. II S. 529) und vom 31. Juli 1995 (BGBI. II S. 719).\nBonn, den 6. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","976                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Bulgarien\nVom 6. Oktober 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der gemäß Arti-\nkel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in\nBonn vom 23.. bis 25. September 1991 durchgeführten Konsultationen sowie der\nin Sofia vom 26. bis 27. Juni 1995 stattgefundenen Expertengespräche festge-\nstellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtli-\nchen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990\nerloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Bulgarien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Oktober 1994 (BGBI. II S. 3749) und vom 9. Juni 1995 (BGBI. II S. 539).\nBonn, den 6. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 8. Juli 197~ zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der\nVolksrepublik Bulgarien über das Zusammenwirken des Seetransports in einem beson-\nderen Zeitabschnitt\n2. Vereinbarung vom 22. März 1989 zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmelde-\nwesen der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Verkehrswesen\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der\nVolksrepublik Bulgarien über die Organisation von Nachrichtenverbindungen in einer\nbesonderen Periode\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen\ngegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nund des Protokolls\nzur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen\nauf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen\nVom 9. Oktober 1995\n1.\nDie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat dem\nVerwahrer in Washington am 4. Januar 1995 notifiziert, daß sie sich als einer der\nRechts nach f o I g er des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Sep-\ntember 1991 als durch die folgenden Übereinkünfte gebunden betrachtet:"]}