{"id":"bgbl2-1995-34-15","kind":"bgbl2","year":1995,"number":34,"date":"1995-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/34#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-34-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_34.pdf#page=60","order":15,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen","law_date":"1995-10-19T00:00:00Z","page":988,"pdf_page":60,"num_pages":4,"content":["988                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens •\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 19. Oktober 1995\nDas Internationale übereinkommen zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober\n1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33\nAbs. 2für\nPortugal                               am 14. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II\nS.40).\nBonn, den 19. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nund des Zweiten Zusatzprotokolls hierzu\nVom 23. Oktober 1995\n1.\nDas Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957\n(BGBl. 196411 S. 1369) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für\nLitauen                                                       am 18. September 1995\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nangebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\nReservations                                     Vorbehalte\nArticle 1                                        Artikel 1\nExtradition shall be granted only under the      Die Auslieferung wird nur unter der Be-\ncondition that any person suspected of           dingung bewilligt, daß die Person, die\nhaving committed a crime will not be tried in    verdächtigt wird, eine strafbare Handlung\na special court of the requesting Party.         begangen zu haben, nicht von einem\nSondergericht des ersuchenden Staates\nabgeurteilt wird.\nThe Republic of Lithuania reserves the right     Die Republik Litauen behält sich das Recht\nnot to grant extradition if the said person,     vor, die Auslieferung nicht zu bewilligen,\non the grounds of his/her health, age or         wenn die betreffende Person wegen ihrer\npersonal motivation, would be adversely          Gesundheit, ihres Alters oder aus persön-\naffected by this extradition.                    lichen Gründen durch diese Auslieferung\nnachteilig betroffen würde.\nArticle3                                         Artikel3\nThe Republic of Lithuania reserves its right     Die FM:lpublik Litauen behält sich ihr in\nreferred to in Article 3 of the Convention to    Artikel 3 des Übereinkommens genanntes\ndecide in each particular case whether acts      Recht vor, in jedem Einzelfall zu entschei-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                              989\nreferred to in Article 3, paragraph 31 of the     den, ob die in Artikel 3 Absatz 3 des Über-\nConvention are regarded as being a politi-        einkommens genannten Handlungen als\ncal offence.                                      politische strafbare Handlung angesehen\nwerden.\nDeclarations                                       Erklärungen\nArticle6                                          Artikel 6\nThe term \"nationalsn means persons having         Der Begriff nStaatsangehörige\" bezeichnet\nLithuanian nationality under the Law on           Personen, die nach dem Gesetz über die\nthe Uthuanian nationality (Citizenship Law).      litauische Staatsangehörigkeit (Staatsan-\nAccording to Article 6 of the Law on              gehörigkeitsgesetz) die litauische Staats-\nLithuanian nationality (Citizenship Law), the     angehörigkeit besitzen. Nach Artikel 6\nRepublic of Lithuania does not extradite its      des Gesetzes über die litauische Staats-\nnationals to foreign countries. All requests      angehörigkeit (Staatsangehörigkeitsgesetz)\nfor extradition of Lithuanian nationals shall     liefert die Republik Litauen ihre Staats-\nberefused.                                        angehörigen nicht ins Ausland aus. Alle Er-\nsuchen um Auslieferung litauischer Staats-\nangehöriger werden abgelehnt.\nArticle 12                                        Artikel 12\nWritten requests for extradition can be           Schriftliche Auslieferungsersuchen können\nexchanged between the Ministry of Justice         zwischen dem Justizministerium oder dem\nor the Prosecutor General's Office of             Büro des Generalstaatsanwalts des er-\nthe requesting Party and the Lithuanian           suchenden Staates und dem litauischen\nMinistry of Justice or Prosecutor General's       Justizministerium oder dem Büro des litaui-\nOffice. The use of diplomatic channels is         schen Generalstaatsanwalts ausgetauscht\nnot excluded.                                     werden. Die Nutzung des diplomatischen\nWeges ist nicht ausgeschlossen.\nArticle21                                         Artikel 21\nIn no case shall the Republic of lithuania        In keinem Fall wird die Republik Litauen die\ngrant transit in respect of Lithuanian            Durchlieferung litauischer Staatsangehöri-\nnationals.                                        ger bewilligen.\nArticle23                                         Artikel23\nRequests for extradition (including docu-         Auslieferungsersuchen (einschließlich der\nments in support of the request) have to be       Unterlagen, auf die sich die Ersuchen\naccompanied by proper translations in             stützen) müssen ordnungsgemäße Über-\nLithuanian, English, French, Russian or           setzungen in litauischer, englischer, franzö-\nGerman if these documents are not pro- .          sischer, russischer oder deutscher Sprache\nduced in one of these languages.                  beigefügt werden, sofern diese Unterlagen\nnicht in einer dieser Sprachen abgefaßt\nsind.\nII.\nDas Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Aus-\nlieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1990 II S. 118) ist\nnach seinem Artikel 6 Abs. 3 für\nLitauen                                                        am 18. September 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Mai 1995 (BGBl.11 S. 448).\nBonn, den 23. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","990                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Oktober 1995\nDas in Managua am 16. August 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 16. August 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Oktober 1995\nBu ndesm in iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Schuldenrückkaufprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   sind unter Bezugnahme auf den Antrag der nicaraguanischen\nRegierung über die Botschaft Managua vom 11. Mai 1995 wie\nund\nfolgt übereingekommen:\ndie Regierung der Republik Nicaragua -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 1\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ni-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ncaragua,\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Schulden-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nrückkaufprogramm•, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 15,0\nvertiefen,\nMio DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nten.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              (2) Die Darlehnsmittel sind für die Finanzierung des Programms\n\"Schuk:lenrückkaur für den Rückkauf von kommerziellen Han-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  delsforderungen in Kofinanzierung mit der Weltbank bestimmt.\nNicaragua beizutragen -                                              Dieses Schuldenrückkaufprogramm muß als eine konzertierte","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1995                                           991\nAktion mit anderen Gebern, mindestens mit der Weltbank, durch-       Erfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\ngeführt werden.                                            '         der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\n(3} Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt                                    Artikel 3\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nund Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Nicaragua\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nerhoben werden.\n(4) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Nicaragua durch andere Vorhaben er-                                      Artikel 4\nsetzt werden.                                                          Die Regierung der Rep~blik Nicaragua überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von\nArtikel 2                                Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die       keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das      mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-        erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu       dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 5\n(2) Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nstalt für Wiederaufbau (KfW) alle Zahlungen in Deutscher Mark in     Kraft.\nGeschehen zu Managua am 16. August 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schöps\nBernhard Schweiger\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez"]}