{"id":"bgbl2-1995-33-3","kind":"bgbl2","year":1995,"number":33,"date":"1995-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/33#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_33.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-09-26T00:00:00Z","page":926,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["926                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-burklniachen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. September 1995\nDas in Ouagadougou am 25. Juli 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burldna Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 25. Juli 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. September 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Wasserversorgung Bobo-Dioulasso\" und andere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               c) CNCA V - Frauen-Handwerker-Kreditlinie (Ligne de credit au\nprofit des femmes),\nund\nd) Selbsthilfefonds im Osten (Fonds d'autopromotion \"Appui aux\ndie Regierung von Burkina Faso -\ninitiatives de base\"),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           e) Straßenunterhaltung im Rahmen des Sektoranpassungspro-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,                 gramms Transport (PASECT - Programme sectoriet Trans-\nports),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nf)   Warenhilfe XI (Aide en marchandises XI),\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                          g) Familienplanung und Aidsbekämpfung (PROMACO - Projet\nde marketing social des condoms),\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nh) Kommunaler Investitionsfonds zur Dezentralisierung (Fonds\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nd'investissement communal pour la decentralisation),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nBurkina Faso beizutragen -                                           ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 58 000 000,- DM (in\nWorten: achtundfünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nArtikel 1                                licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        von in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nes der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für         Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkom-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                     men Anwendung.\na) Wasserversorgung Bobo-Dioulasso (Adduction d'eau potable              (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nde Bobo-Dioulasso),                                              nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nb) Ländliche Wasserversorgung Sourou (Hydraulique villageoise         land und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben\nSourou),                                                          ersetzt werden.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1995                                       927\nArtikel 2                               ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-       keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das       Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-         eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-      nehmigungen.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 5\nArtikel 3                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen      zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nAbgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der               wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso    Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nerhoben werden, frei.                                               und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-       Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 25. Juli 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohann Wenzl\nFür die Regierung von Burkina Faso\nZephirin Diabre","928                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt TeH I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz·\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits er&ehienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährtich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblä.tter, die \\IOf' dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3,10 DM zuzüglich1,95 DM Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Yerlagsge9.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.                                                                 Postvertriebsstück• Z 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des· Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte\nsowie des Fakultativprotokolls hierzu\nVom 28. September 1995\n1.\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2\nfür den\nTschad                                                            am      9. September 1995\nin Kraft getreten.\nII.\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-\nsche Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nTschad                                                            am 9. September 1995\nUganda                                                            am 21. September 1995.\nIII.\nDas Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über\nbürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1992 II S. 1246) ist nach seinem Arti-\nkel 9 Abs. 2 für den\nTschad                                                            am      9. September 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. April 1995 (BGBI. II S. 356).\nBonn, den 28. September 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}