{"id":"bgbl2-1995-32-17","kind":"bgbl2","year":1995,"number":32,"date":"1995-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/32#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-32-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_32.pdf#page=14","order":17,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe","law_date":"1995-09-29T00:00:00Z","page":910,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["910                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 29. September 1995\nDas Europäische Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von\nFolter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI.\n1989 II S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für die\nTschechische Republik                                         am 1. Januar 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Januar 1995 (BGBI. II S. 99).\nBonn, den 29. September 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nüber die Verllngerung des Abkommens\nüber eine vertiefte Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung\nvon Fach- und Führungskriften der Wirtschaft\nVom 2. Oktober 1995\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 7. März/23. Mai\n1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn eine\nVereinbarung über die Verlängerung des Abkommens\nvom 24. März 1990 über eine vertiefte Zusammenarbeit in\nder Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräf-\nten der Wirtschaft (BGBI. 1993 II S. 871) getroffen worden.\nDie Vereinbarung ist\nam 23. Mai 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Oktober 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","---- --------- ---- ---\nNr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1995                        911\nAuswärtiges Amt                                                    Bonn, den 7. März 1995\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Ungarn unter Bezugnahme\nauf die geführten Gespräche den Abschluß einer Vereinbarung zur Verlängerung des\nAbkommens vom 24. März 1990 zwischen der Regierung der Republik Ungarn über eine\nvertiefte Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der\nWirtschaft, im folgenden als „Abkommen\" bezeichnet, vorzuschlagen, die folgenden Wort-\nlaut haben soll:\n1. Das nach seinem Artikel 8 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1994 gültige Abkommen wird\nüber seine Geltungsdauer hinaus verlängert.\n2. Die Gültigkeit des Abkommens verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Kalender-\njahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf\nder jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\n3. Diese Vereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie das Abkommen.\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den Vorschlägen der Bundesrepublik\nDeutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis\nder Regierung der Republik Ungarn zum Ausdruck bringende Antwortnote der Botschaft der\nRepublik Ungarn eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ungarn bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in\nKraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik Ungarn erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft\nder Republik Ungarn\nBonn\nBotschaft der Republik Ungarn                                      Bonn, den 23. Mai 1995\nBonn\nVerbalnote Nr. 49/95\nDie Botschaft der Republik Ungarn bringt dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik\nDeutschland ihre Hochachtung zum Ausdruck und beehrt sich, sich an das geschätzte\nAuswärtige Amt bezüglich seiner Verbalnote Nr. Az: 405-447.00/1 UNG wie folgt zu\nwenden.\nDie Regierung der Republik Ungarn ist mit dem Vorschlag der Bundesrepublik Deutsch-\nland, die Vertängerung des Abkommens vom 24. März 1990 zwischen den beiden Regie-\nrungen über eine vertiefte Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und\nFührungskräften der Wirtschaft, im folgenden als ,,Abkommen'\" bezeichnet, durch einen\nNotenwechsel zu erzielen, voll einverstanden. Dazu übernimmt und akzeptiert die Regie-\nrung der Republik Ungarn ohne Änderung den vollen Wortlaut der o.g. deutschen Note.\nDie Regierung der Republik Ungarn bekräftigt hierdurch auch den deutschen Vorschlag,\ndaß die Bedingungen zum Inkrafttreten des Abkommens durch diese Antwortnote mit dem\nvorliegenden Datum erfüllt sind.\nDie Botschaft der Republik Ungarn benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt der\nBundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn"]}