{"id":"bgbl2-1995-31-9","kind":"bgbl2","year":1995,"number":31,"date":"1995-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/31#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-31-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_31.pdf#page=8","order":9,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1995-08-08T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["872                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 8. August 1995\nDie in Tallinn am 6. April 1993 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland über den\ngrenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße ist nach\nihrem Artikel 19\nam 9. Oktober 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 1995\nDe r B u n de s.m in ist e r fü r V e r k eh r\nIn Vertretung\nHenke\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation\nder Republik Estland\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDas Bundesministerium für Verkehr der                 auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für\nBundesrepulik Deutschland                       Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.\nund                                    (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\ndas Ministerium für Verkehr und Kommunikation              Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun\nder Republik Estland -                        Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und                                        Artikel 3\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nhaben folgendes vereinbart:\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\ngelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\nArtikel 1\nlegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\nDiese Vereinbarung bezieht sich auf die Beförderung von Per-    Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\nsonen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwi-      werden.\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieser Vereinbarung gilt unab-\nund im Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nHoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nberechtigt sind.\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nAbschnitt 1                             Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-\nPersonenverkehr                            beitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung, werden als \"Sonderfor-\nmen des Linienverkehrs\" bezeichnet.\nArtikel 2\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\n(1) Personenverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist die Be-    der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Seiten. Die\nförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen        Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen nach Maßga-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995                                          873\nbe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspartei erteilt. Die und die zuständigen Behörden werden von den Vertragsparteien\nGenehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren         erforderlichenfalls in der Gemischten Kommission nach Artikel 16\nerteilt werden.                                                    vereinbart.\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-      (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der      Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Seiten.      -Hoheitsgebiet der anderen Seite von deren Grenzbehörde abzu-\nDas gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs ..               stempeln ist.\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Seite                                        Artikel 5\neinzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen\nBetriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme der         (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\nzuständigen Behörde der einen Vertragspartei unmittelbar an die    im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im\nzuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu übersenden.       Sinne von Artikel 4 ist.\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-          (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel• oder Transitverkehr be-\ndere folgende Angaben enthalten:                                   dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich um eine der nachste-\nhend genannten Fahrten handelt:\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndes antragstellenden Unternehmens;                           a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,\ndas auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe\n2. Art des Verkehrs;                                                   befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-\n3. beantragte Genehmigungsdauer;                                       ten mit geschlossenen Türen),\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. täglich, wöchent- oder\nlich);                                                       b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen\n5. Fahrplan;                                                           werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-\nrückfahrten),\n6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab-\nsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs-     oder\nstellen);                                                    c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;                  selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus•\n8. länge der Tagesfahrtstrecke;                                        gangsort zurückzubringen.\n9. lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                                  (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\n1 O. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;        weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\ndie zuständige Behörde der betreffenden Seite dies gestattet.\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\nArtikel 4                             gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Seite. Der\nAntrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-  zuständige Behörde der anderen Seite zu richten. Er soll minde•\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten      stens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\nvon demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-\ndert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die           (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\ndie Hinfahrt gemeinsam zurücklegen oder zurückgelegt haben,        Angaben enthalten:\nwerden bei einer späteren Fahrt zum Ausgangsort zurückge-          1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nbracht. Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des             des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nReiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem              stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nUmkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Neben der\n2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nBeförderungsleistung muß die Unterkunft der Reisegruppe mit\noder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während        3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\nder Reise eingeschlossen sein. Die erste Rückfahrt und die letzte\n4. · Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nHinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten müssen Leerfahrten\nsein.                                                              5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr      6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen     7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-\nBehörde der betreffenden Seite oder der betreffenden Seiten              zenden Kraftomnibusse.\nReisende abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer ande-\nren Gruppe vornehmen.                                                 (6) Als Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegenheits-\nverkehre nach Absatz 2 verwenden Unternehmer mit Sitz in der\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung       Republik Estland das Fahrtenblatt gemäß Anlage 1 und Unterneh-\nder zuständigen Behörde der anderen Seite. Der Antrag auf          mer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das Fahrtenblatt\nErteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige      gemäß Anlage 2. Das Fahrtenblatt ist vor Beginn der Fahrt voll-\nBehörde der anderen Seite zu richten. Er soll sechzig Tage vor     ständig auszufüllen.\nAufnahme des Verkehrs gestellt werden.\n(4) Anträge äuf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab·\nsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6                                          Artikel 6\nzusätzlich die Reisedaten, die Zahl der Fahrten und Angaben über\n(1) Die nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5\nden Ort, die Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die      Absätze 3 und 4 erteilten Genehmigungen dürfen nur von dem\nFahrgäste während ihres Aufenthalts untergebracht werden sol•      Unternehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen\nlen, sowie über die Dauer des Aufenthalts enthalten.\nweder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, noch, im\n(5) Die Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei           Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere als in der Genehmi•\nPendelverkehren, die zu verwendenden Genehmigungsvordrucke         gung angegebene Kraftfahrzeuge genutzt werden.","874                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n(2) Die Genehmigungen berechtigen nicht, Personen zwischen       kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium\nzwei im Hoheitsgebiet der anderen Seite liegenden Orten zu          für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland oder den\nbefördern (Kabotageverbot).                                         von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-\nderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-\nAbschnitt II                            kehr und Kommunikation der Republik Estland erteilt und von dem\nGüterverkehr                             Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\noder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\nArtikel 7\nArtikel 11\nUnternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des\nWerkverkehrs bedürfen fOr Beförderungen zwischen dem Staat, in          (1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 dieser Vereinba-\ndem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und dem an-        rung legt unter Berücksichtigung des Außenhandels und des\nderen Staat (Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr durch den      Transitverkehrs die Anzahl der für jede Seite jährlich zur Verfü-\nanderen Staat einer Genehmigung der zuständigen ·Behörde die-       gung stehenden Genehmigungen fest.\nser Seite.                                                             _(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-\ndarfsfall nach Maßgabe des Artikels 16 dieser Vereinbarung ge-\nArtikel 8                              ändert werden.\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur       (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der Ge-\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.                           mischten Kommission nach Artikel 16 dieser Vereinbarung fest-\ngelegt.\n(2) Eine Genehmigung ist für jedes Lastkraftfahrzeug und für\njede Zugmaschine erforderlich. Sie gilt zugleich für den mitgeführ-\nten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort seiner                                       Abschnitt 111\nZulassung.                                                                                AHgemeine Bestimmungen\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten                                  Artikel 12\nZelt (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-\nund Rückfahrten In dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-             Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieser Ver-\neinbarung entfallen für Beförderungsuntemehmer der Vertrags-\nraum (Fahrtgenehmigung).\nparteien Zollabfertigungsgebühren, Einfuhrabgaben (Zoff, Einfuhr-\n(4) Beförderungen zwischen dem anderen Staat und einem           umsatzsteuer und Mineralölsteuer) und die Genehmigungspflicht\ndritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei der Staat, in dem das   für die Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nFahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren       von:\nwi~ oder hierfür besondere Genehmigungen erteilt werden.\na) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\n(5) Die Genehmigung berechtigt nicht. Beförderungen von Gü-            vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau\ntern zwischen zwei. im Hoheitsgebiet der anderen Seite liegenden          her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird;\nOrten durchzuführen (Kabotageverbot).                                     die Abgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von\n(6) Für den nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Güterver-            eingeführten Nutzfahrzeugen und von Spezialcontainern ist\nkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-          bei Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern je Fahr-\nnal üblichen Muster entsprechen muß.                                      zeug, im übrigen auf eine Menge von 200 Litern je Fahrzeug\noder Spezialcontainer beschränkt; Treibstoff zum Betrieb von\nKühl- oder sonstigen Anlagen in Nutzfahrzeugen sind zusätz-\nArtikel 9                                    lich bis zu einer Menge von 200 Litern je Anlage abgaben-\n(1) Keiner Genehmigung bedürfen Leerfahrten und Beförderun-            frei;\ngen von                                                             b) Schmierstoffen, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die\n1. Gegenständen oder Materialien, die ausschließlich zur Wer-            dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-\nbung oder Information bestimmt sind, im Wechselverkehr               rung entsprechen;\n(z. B. Messe- und Ausstellungsgut);                            c) Ersatzteilen und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,               zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durch-\nSport- oder Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-            geführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewech-\nfunk-. Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechselverkehr;                selte Altteile müssen wieder ausgeführt oder nach den Bestim-\nmungen der jeweiligen Vertragspartei zonamtlich behandelt\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\nwerden.\n4. Leichen;\nArtikel 13\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen. deren zulässiges Gesamtgewicht,\neinschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder           Wenn das Gewicht oder die Abmessungen des Fahrzeugs oder\nderen zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An-   der Ladung die im jeweils anderen Staat zulässigen Grenzwerte\nhänger, 3,5 t nicht übersteigt;                                 überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen\nBehörde dieser Vertragspartei erforderlich.\n6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-\nwie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-\nsondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern;                                            Artikel 14\n7. lebenden Tieren.                                                     (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der\nanderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs-\n(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 kann weitere        und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestim-\nBeförderungen von der Genehmigungspflicht ausnehmen.                mungen einzuhalten.\n(2) Genehmigungen, Kontrolldokumente und die sonst erforder-\nArtikel 10\nlichen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzufüh-\n(1) Die für Unternehmer der Republik Estland erforderlichen      ren, auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehörden\nGenehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-           vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995                                               875\n(3) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines                 ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nUnternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-                   erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die                lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-\nBestimmungen dieser Vereinbarung treffen die zuständigen Be-                  fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft\nhörden der Seite, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zuge-              zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Seite, in\nlassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Seite, in                deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.\nderen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine ·\n6.    Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die\nder folgenden Maßnahmen:\nnach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-\na) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-                 gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezoge-\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);                            nen Daten nach dem Wegfall der Erforderlichkeit zu lö-\nschen.\nb) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant•\n7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nnen Daten aktenkundig zu machen.\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-\nde der anderen Seite den Unternehmer vom Verkehr ausge-           8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nschlossen hat.                                                           tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam ge-\ngen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbe-\n(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe b kann auch\nfugte Bekanntgabe zu schützen.\nunmittelbar von der zuständigen Behörde der Seite ergriffen wer-\nden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wor-\nden ist.                                                                                              Artikel 16\n(5) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-             Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission ein.\nrichten einander nach Maßgabe des Artikels 15 über die getroffe-        Sie besteht aus Vertretern beider Vertragsparteien und tritt auf\nnen Maßnahmen.                                                          Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, um die ordnungsge-\nmäße Durchführung dieser Vereinbarung zu gewährleisten. Falls\nArtikel 15                                   erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteili-\nSoweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des inner-         gung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung\nstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,           dieser Vereinbarung an die Verkehrsentwicklung sowie an geän-\ngelten die nachfolgenden Bestimmungen:                                 derte Rechtsvorschriften.\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde                                              Artikel 17\nSeite vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nDie Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-       nach den Artikeln 3, 4, 5, 1o, 13 und 14 dieser Vereinbarung\nchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über          mit.\ndie dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die zu-                                            Artikel 18\nständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den von\nlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der\nihnen geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften, darunter\nübermittelnden Stelle erfolgen.\ndie Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mit-\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der  gliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft, werden durch\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und         diese Vereinbarung nicht berührt.\nVerhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-\ngen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote                                         Artikel 19\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,            (1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,     an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist         innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Verein-\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzuneh-          barung in beiden Ländern erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens\nmen.                                                               wird der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung angesehen.\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person                (2) Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft, bis sie von einer\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen              Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Im Fall der Kündigung\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung         tritt die Vereinbarung sechs Monate nach Eingang der Kündigung\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung        bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Tallinn am 6. April 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.               ·\nFür das Bundesministerium für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nGünther Krause\nFür das Ministerium für Verkehr und Kommunikation\nder Republik Estland\nAndi Meister"]}