{"id":"bgbl2-1995-31-2","kind":"bgbl2","year":1995,"number":31,"date":"1995-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/31#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_31.pdf#page=16","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge","law_date":"1995-09-07T00:00:00Z","page":880,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["880                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 7. September 1995\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 Ober die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nNamibia                                                              am 18. Mai 1995\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n\"'The Govemment of the Republic of Nami-       „Die Regierung der Republik Namibia\nbia reserves the right to designate a place    behält sich das Recht vor, einen oder meh-\nor places for principal reception and resi-    rere Orte als Hauptaufnahme- und -aufent-\ndence for refugees or to restrict their free-  haltsorte für Flüchtlinge zu bestimmen oder\ndom of movement in consideration of na-        die Freizügigkeit der Flüchtlinge einzu-\ntional security so required or make lt advi-   schränken, sofern dies mit Rücksicht auf die\nsable.\"                                        Sicherheit des Landes erforderlich oder\nratsam ist.•\nsowie nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nErklärung, wonach Namibia nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkom-\nmens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring before 1 January 1951\"     ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\neingetreten sind\"\nin dem Sinne versteht, daß es sich um\n(Übersetzung)\n•events occurring in Europa or elsewhere       „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951\"                         Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nSalomonen                                                            am 29. Mai 1995\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nErklärung, wonach die Salomonen nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des\nAbkommens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring before 1 January 1951\"       .Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\n- eingetreten sind\"\nin dem Sinne versteht, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere       „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951\"                         Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nGriechen I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n27. Februar 1995 die R ü c k nahm e des anläßlich der Hinterlegung seiner\nRatifikationsurkunde am 5. April 1960 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 17","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995               881\ndes Abkommens notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 14. Februar 1961\n- BGBI. II S. 140 - und vom 18. September 1978 - BGBI. II S. 1243).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Juni 1995 (BGBI. II S. 629).                   •\nBonn, den 7. September 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nder deutsch-ungarischen Vereinbarung\nzur Änderung des deutsch-ungarischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder Organisierten Kriminalität\nVom 8. September 1995\nDie in Budapest durch Notenwechsel vom 23. Januar/26. Juni 1995 geschlos-\nsene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Ungarn zur Änderung des Abkommens zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUngarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Krimi-\nnalität vom 22. März 1991 (BGBI. 1993 II S. 743) ist nach ihrem letzten Absatz\nam 26. Juni 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. September 1995\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg","882                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBotschaft                               Budapest, 23. Januar 1995    Außenministerium                      Budapest den 26. Juni 1995\nder Bundesrepublik Deutschland\nBudapest\nVerbalnote Nr. 35/95\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,            Das Außenministerium beehrt sich auf die Note der Botschaft\ndem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik          Nr. 35/95 folgendes mitzuteilen:\nUngarn unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Sitzung der\nDie Regierung der Republik Ungarn bezieht sich auf das Ergeb-\ndeutsch-ungarischen Gemischten Kommission am 13. Dezember\nnis der Tagung der deutsch-ungarischen Gemischten Kommts-\n1994 in Bonn den Abschluß einer Vereinbarung zur Änderung des\nsion am 13. Dezember 1994 in Bonn und stimmt dem Abschluß\nAbkommens vom 22. März 1991 zwischen der Regierung der\neiner Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom 22. März\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\n1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUngarn über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organi-\nund der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammen-\nsierten Kriminalität vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut haben\narbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu. Die\nsoll:                                                                Änderung hat folgenden Wortlaut:\n1. Artikel 2 wird wie folgt ergänzt:                                 (Es folgt der Text der einleitenden Note.)\na) Der unter dem neunten Anstrich genannte Deliktbereich\n.Eigentumskriminalitär wird erweitert und lautet wie folgt:\n.-Eigentumskriminalität, insbesondere Kraftfahrzeug-Ver-\nschiebung\".\nb) Nach dem letzten Anstrich wird ein weiterer Anstrich mit\ndem zusätzlichen Deliktbereich ~-unerlaubter Handel mit\nradioaktiven und nuklearen Materiaßen, Waren und Tech-\nnologien von strategischer Bedeutung und anderen Rü-\nstungsgütern\" angefügt.\n2. Artikel 8 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt\n,.Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Die\nSitzungen der Kommission finden abwechselnd in der Bun-\ndesrepublik Deutschland und in der Republik Ungarn statt.\"\n3. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie das\nAbkommen.\nFalls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den Vorschlä-       Die Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\ngen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstan-         Nr. 35/95 und die Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige\nden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis      Angelegenheiten der Republik Ungarn bilden eine Vereinbarung\nder Regierung der Republik Ungarn zum Ausdruck bringende             zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nAntwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-        Regierung der Republik Ungarn, welche am Tage des Datums\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn        dieser Note in Kraft tritt.\nbilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch          Schlußformel ...\ndiesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Ungarn erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung\nzu versichern.\nAn das\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten                                           An die\nder Republik Ungarn                                                  Botschaft\n- Kons~larhauptabteilung -                                           der Bundesrepublik Deutschland\nBudapest                                                             Budapest"]}