{"id":"bgbl2-1995-31-10","kind":"bgbl2","year":1995,"number":31,"date":"1995-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-31-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_31.pdf#page=12","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-litauischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1995-08-15T00:00:00Z","page":876,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["876                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-litauischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße\nVom 15. August 1995\nDas in Kiel am 19. Juni 1995 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen über den grenz-\nüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der\nStraße ist nach seinem Artikel 19\nam 19. Juli 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Sandhäger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             kraftwagen auf Rechnung Dritter (z.B. Taxen und Mietwagen).\nDas gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Ver-\nund\nkehrsdiensten.\ndie Regierung der Republik Litauen -\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart\nund Ausstattung zur Beförderung von mehr aJs neun Personen\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und\n(einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als Personen-\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -\nkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Aus-\nstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen\nhaben folgendes vereinbart:\n(einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nArtikel 1                                                           Artikel 3\nDieses Abkommen regelt nach Maßgabe des jeweiligen inner-\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nstaatlichen Rechts die Beförderung von Personen und Gütern im\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\ngrenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes-\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\nrepublik Deutschland und der Republik Litauen und im Transit\ngetten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\ndurch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheitsgebiet\nlegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\nihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt\nVerkehre, die wie Linienverkehre durchgeführt werden.\nsind. Die grenzüberschreitenden Beförderungen erfolgen über die\nvon der jeweiligen Vertragspartei festgelegten Grenzübergangs-       (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-\nstellen.                                                          hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nPersonenverkehr                            Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-\nArtikel 2                             beitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Sonderfor-\nmen des Linienverkehrs\" bezeichnet.         ·\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Beför-\nderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen auf         (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\neigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie mit Personen•      der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar-","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995                                         an\nteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen             (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-      verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden\ntei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu    werden die Vertragsparteien in der nach Artikel 14 gebildeten\nfünf Jahren erteilt werden.                                        Gemischten Kommission vereinbaren.\n(4) Änderungen des Linienverlaufes, der Haltestellen, der          (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\nFahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen      Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\nder vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider          Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von dessen Grenzbe-\nVertragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betrie- hörden abzustempeln ist.\nbes.\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge                                Artikel 5\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen\nim Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme\nSinne von Artikel 4 ist.\nder einen Vertragspartei unmittelbar an die andere Vertragspartei\nzu übersenden.                                                        (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-\ndürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen folgende\nAngaben enthalten:                                                 a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,\ndas auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nbefördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-\ndes antragstellenden Unternehmens;\nten mit geschlossenen Türen),\n2. Art des Verkehrs;\noder\n3. beantragte Genehmigungsdauer;\nb) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wö-           werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-\nchentlich);                                                       rückfahrten),\n5. Fahrplan;                                                     oder\n6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab-      c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\nsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs-          selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nstellen);                                                        befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;                 gangsort zurückzubringen.\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\n8. Länge der Tagesfahrstrecke;\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                              die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-\n10. Zahl der Sitzplätze der Kraftomnibusse, die eingesetzt wer-   stattet.\nden sollen;                                                    (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).               Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-\ntei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist über die\nzuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet\nArtikel 4                            das Unternehmen seinen Sitz hat, an die zuständige Behörde der\nanderen Vertragspartei zu richten. Er soll mindestens vier Wo-\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\nchen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten\nvon demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-          (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen folgende Angaben\ndert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die      enthalten:\ndie Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt\n1. Name und Vorname oder Finna sowie vollständige Anschrift\nzum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und\ndes Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nZielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-\nstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu\nverstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft      2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nder Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und. gege-   3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\nbenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste\nRückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten  4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nmüssen Leerfahrten sein.                                          5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr     6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden    7. amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der Kraftomni-\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-            busse, die eingesetzt werden sollen.\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                            (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsver-\n(3) Jeder Pendelverkehr bedarf der Genehmigung der zuständi-   kehre werden in der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kom-\ngen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag auf Erteilung  mission vereinbart.\neiner Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige Behörde der\nanderen Vertragspartei zu richten. Er soll sechzig Tage vor Auf-                                Artikel 6\nnahme des Verkehrs gestellt werden.\n(1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab-      sätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-\nsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch      nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder\ndie Reisedaten, die Zahl der Fahrten und Angaben über Ort und     auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle\nHotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh-   des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der\nrend ihres Aufenthaltes untergebracht werden sollen, sowie über   Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Linienverkehr kann\ndie Dauer des Aufenthaltes enthalten.                             jedoch der Verkehrsunternehmer, dem die Genehmigung erteilt","878                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nist, Auftragsunternehmer einsetzen. Diese brauchen in der Ge-          (2) Für Beförderungen im Werkverkehr ist eine Genehmigung\nnehmigungsurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch eine         nach Artikel 7 nicht erforderlich. Bei diesen Beförderungen sind\namtliche Ausfertigung dieser Urkunde und den Vertrag, der zwi-      Unterlagen mitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich um\nschen den Unternehmen abgeschlossen wurde, oder eine beglau-        Werkverkehr handelt.\nbigte Ausfertigung des Vertrages mit sich führen.\n(3) Die nach Artikel 14 gebildete Gemischte Kommission kann\n(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun-          weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\ngen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind       men.\nbei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug\nmitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen                                    Artikel 10\nKontrollbehörden vorzuweisen. Die Kontrolldokumente sind vor\nBeginn der Fahrt vollständig auszufüllen.                              (1) Die für Unternehmer der Republik Litauen erforderlichen\nGenehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-\nkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium\nfür Verkehr der Republik Litauen oder von den von ihm beaufti:ag-\nGüterverkehr                            ten Behörden ausgegeben.\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-\nArtlkel7                            derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-\nkehr der Republik Litauen erteilt und vom Bundesministerium für\nUnternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs bedürfen für\nVerkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den von ihm\nBeförderungen aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem\nbeauftragten Behörden ausgegeben.\ndas verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, in das Hoheitsge-\nbiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt sowie im Transit-\nverkehr durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für                                  Artikel 11\njede Beförderung einer Genehmigung der zuständigen Behörde\n(1) In der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission\ndieser Vertragspartei.\nwird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksich-\ntigung des Umfanges des Außenhandels und des Transitverkehrs\nArtikel 8                           die erforderliche Anzahl der Genehmigungen, die jeder Vertrags-\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur  partei jährlich zur Verfügung gestellt werden, vereinbart.\nfür ihn selbst und ist nicht Obertragbar.                              (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-  darfsfall nach Maßgabe des Artikels 14 geändert werden.\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mitge-        (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden rn der nach\nführten Anhänger oder Sattelanhänger, unabhängig vom Ort sei-       Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.\nner Zulassung.\n(3) Eine Genehmigung gilt für eine beliebige Anzahl von Fahr-\nten während der in ihr bestimmten Zeit (Zeitgenehmigung) oder                          Allgemeine Bestimmungen\nfür jeweils eine oder mehrere Hin- und Rückfahrten in dem in der\nGenehmigung angegebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung).                                             Artikel 12\n(4) Beförderungen aus dem Hoheitsgebiet der anderen Ver-           Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeuges oder der\ntragspartei in einen dritten Staat und umgekehrt sind nur zulässig, Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\nwenn dabei das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das         zulässigen Grenzwerte überschreiten, ist eine Ausnahmegeneh-\nKraftfahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durch-       migung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforder-\nfahren wird. In der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kom•      lich.\nmission können nach Überprüfung des Bedarfes Ausnahmen\nvereinbart werden.\nArtikel 13\n(5) Es ist nicht gestattet, Beförderungen von Gütern zwischen\nzwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegenden Or-        (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die in dem Hoheitsgebiet\nten durchzuführen.                                                  der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze und anderen Be-\nstimmungen, die den Straßenverkehr und die Kraftfahrzeuge be-\n(6) Für Beförderungen nach diesem Abkommen sind Frachtpa-       treffen, sowie die jeweils geltenden Zoll-, Einreise- und Aufent-\npiere erforderlich, deren Form dem international üblichen Muster   haltsbestimmungen einzuhalten.\nentsprechen muß.\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\nUnternehmers und seines Fahrpersonals gegen das auf seiten\nArtikel 9                           der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die Bestim-\n(1) Einer Genehmigung bedarf nicht die Beförderung von           mungen dieses Abkommens treffen die zuständigen Behörden\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zu-\n1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder\ngelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Ver-\nUnterrichtung (z. B. Messe- und Ausstellungsgut);\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung began-\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,         gen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\nSport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-\na) Aufforderungen an den verantwortlichen Unternehmer, die\nfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;\ngeltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\nb) vorübergehendes Verbot, Beförderungen im Sinne dieses Ab-\n4. Leichen;                                                             kommens durchzuführen;\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,      c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-\neinschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t oder          wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nderen zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An-      Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Be-\nhänger, 3,5 t nicht übersteigt;                                    hörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Ver-\nkehr ausgeschlossen hat.                ·\n6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-\nwie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-     (3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar\nsondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.              von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden,","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995                                           879\nin deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden                  der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft bean-\nist.                                                                        tragt wird.\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-         6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende Recht in\nrichten einander nach Maßgabe des Artikels 15 über die getroffe-            bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten be-\nnen Maßnahmen.                                                              sondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde\nStelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen\nArtikel 14                                   Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu\nlöschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt\nVertreter der Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommis-            worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nsion ein; sie tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, um\ndie ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu ge-                7. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflich-\nwährleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommis-           tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\nsion unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur           nen Daten aktenkundig zu machen und übermittelte personen-\nAnpassung dieses Abkommens an die Verkehrsentwickfung so-                   bezogene Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe-\nwie an geänderte Rechtsvorschriften.                                        fugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schüt-\nzen.\nArtikel 15\nArtikel 16\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-\nstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,             Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderungen\ngelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für          im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schadstoffarmen\njede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:                      sowie von Fahrzeugen mit moderner Ausrüstung der fahrzeug-\ntechnischen Sicherheit zu fördern. Die Einzelheiten werden in der\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu              nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.\ndem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermit-\ntelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nArtikel 17\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nDie Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nnach den Artikeln 3, 4, 5, 10, 12, 13 und 15 mit.\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Be-\nArtikel 18\nhörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an ande-\nre Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermitteln-       Dieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertragspar-\nden Behörde erfolgen.                                             teien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter den\nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mit-\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\ngliedschaft in der Europäischen Union.\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-                                    Artikel 19\ngen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote            (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Unterzeichnung in\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,       Kraft.\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist           (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vor-     Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Im\nzunehmen.                                                          Fall der Kündigung tritt es sechs Monate nach Eingang der Kündi-\ngung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nübermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen\nArtikel 20\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung           Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu      vom 22. Oktober 1992 zwischen dem Bundesminister für Verkehr\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-    der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehr\nlung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffe-   der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden Personen-\nnen auf Auskunftserteilung nach dem innerstaatlichen Recht        und Güterverkehr auf der Straße außer Kraft.\nGeschehen zu Kiel am 19. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHenning Dodenberg\nManfred Carstens\nFür die Regierung der Republik Litauen\nJonas Birziskis","880                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 7. September 1995\nDas Abkommen vom 28. Juli 1951 Ober die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) ist nach seinem Artikel 43 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nNamibia                                                              am 18. Mai 1995\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-\nbenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\n\"'The Govemment of the Republic of Nami-       „Die Regierung der Republik Namibia\nbia reserves the right to designate a place    behält sich das Recht vor, einen oder meh-\nor places for principal reception and resi-    rere Orte als Hauptaufnahme- und -aufent-\ndence for refugees or to restrict their free-  haltsorte für Flüchtlinge zu bestimmen oder\ndom of movement in consideration of na-        die Freizügigkeit der Flüchtlinge einzu-\ntional security so required or make lt advi-   schränken, sofern dies mit Rücksicht auf die\nsable.\"                                        Sicherheit des Landes erforderlich oder\nratsam ist.•\nsowie nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nErklärung, wonach Namibia nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des Abkom-\nmens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring before 1 January 1951\"     ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\neingetreten sind\"\nin dem Sinne versteht, daß es sich um\n(Übersetzung)\n•events occurring in Europa or elsewhere       „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951\"                         Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nSalomonen                                                            am 29. Mai 1995\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen\nErklärung, wonach die Salomonen nach Artikel 1 Abschnitt B Abs. 1 des\nAbkommens die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring before 1 January 1951\"       .Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\n- eingetreten sind\"\nin dem Sinne versteht, daß es sich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere       „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951\"                         Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nGriechen I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n27. Februar 1995 die R ü c k nahm e des anläßlich der Hinterlegung seiner\nRatifikationsurkunde am 5. April 1960 eingelegten Vorbehalts zu Artikel 17"]}