{"id":"bgbl2-1995-31-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":31,"date":"1995-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_31.pdf#page=7","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen","law_date":"1995-07-17T00:00:00Z","page":871,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995                                           871\n(3) Upon entry into force of this                3) Lors de l'entree en vigueur de l'Accord,    (3) Sogleich nach Inkrafttreten dieser\nAgreement, the Oepositary shall transmit a       le Oepositaire en transmet une copie certi-    Vereinbarung übermittelt der Verwahrer\ncertified copy to the Secretary-General of       fiee conforme au Secretaire General de         dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nthe United Nations for registration and pub-     l'Organisation des Nations Unies pour enre-    nen eine beglaubigte Abschrift zur Regi-\nlication in accordance with Article 102 of the   gistrement et publication, conformement        strierung und Veröffentlichung nach Arti-\nCharter of the United Nations. At the same       aux dispositions de l'article 102 de la Charte kel 102 der Charta der Vereinten Nationen.\ntime, the Oepositary shall transmit a certi-     des Nations Unies. Le Depositaire trans-       Gleichzeitig übermittelt der Verwahrer der\nfied copy of this Agreement to the Interna-      met, en m~me temps, une copie de I' Accord     Internationalen Fernmelde-Union und der\ntional Telecommunication Union and to the        certifiee conforme A l'Union internationale    Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nInternational Maritime Organization.                                           a\ndes telecommunications et !'Organisation       eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinba-\nmaritime internationale.                       rung.\nArticle 11                                       Article 11                                     Artikel 11\nThis Agreement is established in a single        Le present Accord est etabli en un seul        Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift\noriginal in the English, French, Russian and     exemplaire en langues anglalse, franyaise,     in englischer, französischer, russischer und\nSpanish languages, all the texts being           russe et espagnole, tous les textes faisant    spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder\nequally authentic, and shall be deposited        egalement foi, et est depose aupres du         Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie\nwith the Oepositary, who shall send a certi-     Oepositaire qui adresse une oopie certifiee    wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser über-\nfied copy to Parties.                            conforme aux Parties.                          mittelt den Vertragsparteien eine beglaubig-\nte Abschrift.\nIn witness whereof the undersigned, be-          En foi de quoi, les soussignes, dument         Zu Urkund dessen haben die von ihren\ning duly authorized thereto by their respect-    autorises par leurs Gouvernements res-         Regierungen hierzu gehörig befugten Un-\nive Governments, have signed this Agree-         pectifs, ont signe le present Accord.          terzeichneten diese Vereinbarung unter-\nment.                                                                                           schrieben.\nDone at London on this sixteenth day of          Fait a Londres ce seize octobre mit neuf       Geschehen zu London am 16. Oktober\nOctober of the year One Thousand Nine            cent quatre-vingt-cinq.                        1985.\nHundred and Eighty-Five.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Entschädigung bei Betriebsunfällen\nVom-17. Jull 1995\nLettland hat der Internationalen Arbeitsorganisation am 3. Dezember 1991,\ndem Tag der Wiederaufnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, die\nWeiter anwend u n g des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Betriebsunfällen\n(BGBI. 1955 II S. 93) notifiziert, das für Lettland am 29. Mai 1928 in Kraft getreten\nist.\nDiese aekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 42).\nBonn, den 17. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","872                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 8. August 1995\nDie in Tallinn am 6. April 1993 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland über den\ngrenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße ist nach\nihrem Artikel 19\nam 9. Oktober 1993\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 1995\nDe r B u n de s.m in ist e r fü r V e r k eh r\nIn Vertretung\nHenke\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation\nder Republik Estland\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDas Bundesministerium für Verkehr der                 auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für\nBundesrepulik Deutschland                       Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.\nund                                    (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\ndas Ministerium für Verkehr und Kommunikation              Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun\nder Republik Estland -                        Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und                                        Artikel 3\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nhaben folgendes vereinbart:\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\ngelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\nArtikel 1\nlegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\nDiese Vereinbarung bezieht sich auf die Beförderung von Per-    Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\nsonen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwi-      werden.\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieser Vereinbarung gilt unab-\nund im Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nHoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nberechtigt sind.\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nAbschnitt 1                             Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-\nPersonenverkehr                            beitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung, werden als \"Sonderfor-\nmen des Linienverkehrs\" bezeichnet.\nArtikel 2\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\n(1) Personenverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist die Be-    der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Seiten. Die\nförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen        Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen nach Maßga-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995                                          873\nbe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspartei erteilt. Die und die zuständigen Behörden werden von den Vertragsparteien\nGenehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren         erforderlichenfalls in der Gemischten Kommission nach Artikel 16\nerteilt werden.                                                    vereinbart.\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-      (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der      Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Seiten.      -Hoheitsgebiet der anderen Seite von deren Grenzbehörde abzu-\nDas gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs ..               stempeln ist.\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Seite                                        Artikel 5\neinzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen\nBetriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme der         (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\nzuständigen Behörde der einen Vertragspartei unmittelbar an die    im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im\nzuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu übersenden.       Sinne von Artikel 4 ist.\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-          (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel• oder Transitverkehr be-\ndere folgende Angaben enthalten:                                   dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich um eine der nachste-\nhend genannten Fahrten handelt:\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndes antragstellenden Unternehmens;                           a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,\ndas auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe\n2. Art des Verkehrs;                                                   befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-\n3. beantragte Genehmigungsdauer;                                       ten mit geschlossenen Türen),\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. täglich, wöchent- oder\nlich);                                                       b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen\n5. Fahrplan;                                                           werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-\nrückfahrten),\n6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab-\nsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs-     oder\nstellen);                                                    c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;                  selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus•\n8. länge der Tagesfahrtstrecke;                                        gangsort zurückzubringen.\n9. lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                                  (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\n1 O. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;        weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\ndie zuständige Behörde der betreffenden Seite dies gestattet.\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\nArtikel 4                             gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Seite. Der\nAntrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-  zuständige Behörde der anderen Seite zu richten. Er soll minde•\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten      stens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\nvon demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-\ndert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die           (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\ndie Hinfahrt gemeinsam zurücklegen oder zurückgelegt haben,        Angaben enthalten:\nwerden bei einer späteren Fahrt zum Ausgangsort zurückge-          1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nbracht. Unter Ausgangsgebiet und Zielgebiet sind der Ort des             des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nReiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie die in einem              stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nUmkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Neben der\n2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nBeförderungsleistung muß die Unterkunft der Reisegruppe mit\noder ohne Verpflegung am Zielort und gegebenenfalls während        3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\nder Reise eingeschlossen sein. Die erste Rückfahrt und die letzte\n4. · Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nHinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten müssen Leerfahrten\nsein.                                                              5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr      6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen     7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-\nBehörde der betreffenden Seite oder der betreffenden Seiten              zenden Kraftomnibusse.\nReisende abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer ande-\nren Gruppe vornehmen.                                                 (6) Als Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegenheits-\nverkehre nach Absatz 2 verwenden Unternehmer mit Sitz in der\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung       Republik Estland das Fahrtenblatt gemäß Anlage 1 und Unterneh-\nder zuständigen Behörde der anderen Seite. Der Antrag auf          mer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das Fahrtenblatt\nErteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige      gemäß Anlage 2. Das Fahrtenblatt ist vor Beginn der Fahrt voll-\nBehörde der anderen Seite zu richten. Er soll sechzig Tage vor     ständig auszufüllen.\nAufnahme des Verkehrs gestellt werden.\n(4) Anträge äuf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab·\nsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6                                          Artikel 6\nzusätzlich die Reisedaten, die Zahl der Fahrten und Angaben über\n(1) Die nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5\nden Ort, die Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die      Absätze 3 und 4 erteilten Genehmigungen dürfen nur von dem\nFahrgäste während ihres Aufenthalts untergebracht werden sol•      Unternehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen\nlen, sowie über die Dauer des Aufenthalts enthalten.\nweder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, noch, im\n(5) Die Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei           Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere als in der Genehmi•\nPendelverkehren, die zu verwendenden Genehmigungsvordrucke         gung angegebene Kraftfahrzeuge genutzt werden.","874                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n(2) Die Genehmigungen berechtigen nicht, Personen zwischen       kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium\nzwei im Hoheitsgebiet der anderen Seite liegenden Orten zu          für Verkehr und Kommunikation der Republik Estland oder den\nbefördern (Kabotageverbot).                                         von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-\nderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-\nAbschnitt II                            kehr und Kommunikation der Republik Estland erteilt und von dem\nGüterverkehr                             Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\noder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\nArtikel 7\nArtikel 11\nUnternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des\nWerkverkehrs bedürfen fOr Beförderungen zwischen dem Staat, in          (1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 dieser Vereinba-\ndem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und dem an-        rung legt unter Berücksichtigung des Außenhandels und des\nderen Staat (Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr durch den      Transitverkehrs die Anzahl der für jede Seite jährlich zur Verfü-\nanderen Staat einer Genehmigung der zuständigen ·Behörde die-       gung stehenden Genehmigungen fest.\nser Seite.                                                             _(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-\ndarfsfall nach Maßgabe des Artikels 16 dieser Vereinbarung ge-\nArtikel 8                              ändert werden.\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur       (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der Ge-\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.                           mischten Kommission nach Artikel 16 dieser Vereinbarung fest-\ngelegt.\n(2) Eine Genehmigung ist für jedes Lastkraftfahrzeug und für\njede Zugmaschine erforderlich. Sie gilt zugleich für den mitgeführ-\nten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort seiner                                       Abschnitt 111\nZulassung.                                                                                AHgemeine Bestimmungen\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten                                  Artikel 12\nZelt (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-\nund Rückfahrten In dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-             Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieser Ver-\neinbarung entfallen für Beförderungsuntemehmer der Vertrags-\nraum (Fahrtgenehmigung).\nparteien Zollabfertigungsgebühren, Einfuhrabgaben (Zoff, Einfuhr-\n(4) Beförderungen zwischen dem anderen Staat und einem           umsatzsteuer und Mineralölsteuer) und die Genehmigungspflicht\ndritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei der Staat, in dem das   für die Einfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nFahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren       von:\nwi~ oder hierfür besondere Genehmigungen erteilt werden.\na) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\n(5) Die Genehmigung berechtigt nicht. Beförderungen von Gü-            vorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau\ntern zwischen zwei. im Hoheitsgebiet der anderen Seite liegenden          her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt wird;\nOrten durchzuführen (Kabotageverbot).                                     die Abgabenfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern von\n(6) Für den nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Güterver-            eingeführten Nutzfahrzeugen und von Spezialcontainern ist\nkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-          bei Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern je Fahr-\nnal üblichen Muster entsprechen muß.                                      zeug, im übrigen auf eine Menge von 200 Litern je Fahrzeug\noder Spezialcontainer beschränkt; Treibstoff zum Betrieb von\nKühl- oder sonstigen Anlagen in Nutzfahrzeugen sind zusätz-\nArtikel 9                                    lich bis zu einer Menge von 200 Litern je Anlage abgaben-\n(1) Keiner Genehmigung bedürfen Leerfahrten und Beförderun-            frei;\ngen von                                                             b) Schmierstoffen, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die\n1. Gegenständen oder Materialien, die ausschließlich zur Wer-            dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-\nbung oder Information bestimmt sind, im Wechselverkehr               rung entsprechen;\n(z. B. Messe- und Ausstellungsgut);                            c) Ersatzteilen und Werkzeug zur Instandsetzung des Kraftfahr-\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,               zeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durch-\nSport- oder Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-            geführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewech-\nfunk-. Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechselverkehr;                selte Altteile müssen wieder ausgeführt oder nach den Bestim-\nmungen der jeweiligen Vertragspartei zonamtlich behandelt\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\nwerden.\n4. Leichen;\nArtikel 13\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen. deren zulässiges Gesamtgewicht,\neinschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder           Wenn das Gewicht oder die Abmessungen des Fahrzeugs oder\nderen zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An-   der Ladung die im jeweils anderen Staat zulässigen Grenzwerte\nhänger, 3,5 t nicht übersteigt;                                 überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen\nBehörde dieser Vertragspartei erforderlich.\n6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-\nwie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-\nsondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern;                                            Artikel 14\n7. lebenden Tieren.                                                     (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die im Hoheitsgebiet der\nanderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs-\n(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 16 kann weitere        und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestim-\nBeförderungen von der Genehmigungspflicht ausnehmen.                mungen einzuhalten.\n(2) Genehmigungen, Kontrolldokumente und die sonst erforder-\nArtikel 10\nlichen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzufüh-\n(1) Die für Unternehmer der Republik Estland erforderlichen      ren, auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehörden\nGenehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-           vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995                                               875\n(3) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines                 ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nUnternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-                   erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die                lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-\nBestimmungen dieser Vereinbarung treffen die zuständigen Be-                  fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft\nhörden der Seite, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zuge-              zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Seite, in\nlassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Seite, in                deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.\nderen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine ·\n6.    Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die\nder folgenden Maßnahmen:\nnach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-\na) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-                 gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezoge-\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);                            nen Daten nach dem Wegfall der Erforderlichkeit zu lö-\nschen.\nb) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant•\n7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nnen Daten aktenkundig zu machen.\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-\nde der anderen Seite den Unternehmer vom Verkehr ausge-           8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nschlossen hat.                                                           tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam ge-\ngen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbe-\n(4) Die Maßnahme nach Absatz 3 Buchstabe b kann auch\nfugte Bekanntgabe zu schützen.\nunmittelbar von der zuständigen Behörde der Seite ergriffen wer-\nden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wor-\nden ist.                                                                                              Artikel 16\n(5) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-             Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission ein.\nrichten einander nach Maßgabe des Artikels 15 über die getroffe-        Sie besteht aus Vertretern beider Vertragsparteien und tritt auf\nnen Maßnahmen.                                                          Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, um die ordnungsge-\nmäße Durchführung dieser Vereinbarung zu gewährleisten. Falls\nArtikel 15                                   erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteili-\nSoweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des inner-         gung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung\nstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,           dieser Vereinbarung an die Verkehrsentwicklung sowie an geän-\ngelten die nachfolgenden Bestimmungen:                                 derte Rechtsvorschriften.\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde                                              Artikel 17\nSeite vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nDie Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-       nach den Artikeln 3, 4, 5, 1o, 13 und 14 dieser Vereinbarung\nchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über          mit.\ndie dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an die zu-                                            Artikel 18\nständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den von\nlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der\nihnen geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften, darunter\nübermittelnden Stelle erfolgen.\ndie Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mit-\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der  gliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft, werden durch\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und         diese Vereinbarung nicht berührt.\nVerhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-\ngen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote                                         Artikel 19\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,            (1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,     an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist         innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Verein-\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzuneh-          barung in beiden Ländern erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens\nmen.                                                               wird der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung angesehen.\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person                (2) Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft, bis sie von einer\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen              Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Im Fall der Kündigung\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung         tritt die Vereinbarung sechs Monate nach Eingang der Kündigung\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung        bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Tallinn am 6. April 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.               ·\nFür das Bundesministerium für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nGünther Krause\nFür das Ministerium für Verkehr und Kommunikation\nder Republik Estland\nAndi Meister","876                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-litauischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße\nVom 15. August 1995\nDas in Kiel am 19. Juni 1995 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen über den grenz-\nüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der\nStraße ist nach seinem Artikel 19\nam 19. Juli 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Sandhäger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             kraftwagen auf Rechnung Dritter (z.B. Taxen und Mietwagen).\nDas gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Ver-\nund\nkehrsdiensten.\ndie Regierung der Republik Litauen -\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart\nund Ausstattung zur Beförderung von mehr aJs neun Personen\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und\n(einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als Personen-\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -\nkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Aus-\nstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen\nhaben folgendes vereinbart:\n(einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nArtikel 1                                                           Artikel 3\nDieses Abkommen regelt nach Maßgabe des jeweiligen inner-\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nstaatlichen Rechts die Beförderung von Personen und Gütern im\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\ngrenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes-\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\nrepublik Deutschland und der Republik Litauen und im Transit\ngetten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\ndurch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheitsgebiet\nlegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\nihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt\nVerkehre, die wie Linienverkehre durchgeführt werden.\nsind. Die grenzüberschreitenden Beförderungen erfolgen über die\nvon der jeweiligen Vertragspartei festgelegten Grenzübergangs-       (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-\nstellen.                                                          hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nPersonenverkehr                            Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-\nArtikel 2                             beitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Sonderfor-\nmen des Linienverkehrs\" bezeichnet.         ·\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Beför-\nderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen auf         (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\neigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie mit Personen•      der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar-","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995                                         an\nteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen             (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-      verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden\ntei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu    werden die Vertragsparteien in der nach Artikel 14 gebildeten\nfünf Jahren erteilt werden.                                        Gemischten Kommission vereinbaren.\n(4) Änderungen des Linienverlaufes, der Haltestellen, der          (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\nFahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen      Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\nder vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider          Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von dessen Grenzbe-\nVertragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betrie- hörden abzustempeln ist.\nbes.\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge                                Artikel 5\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen\nim Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme\nSinne von Artikel 4 ist.\nder einen Vertragspartei unmittelbar an die andere Vertragspartei\nzu übersenden.                                                        (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-\ndürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen folgende\nAngaben enthalten:                                                 a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,\ndas auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nbefördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-\ndes antragstellenden Unternehmens;\nten mit geschlossenen Türen),\n2. Art des Verkehrs;\noder\n3. beantragte Genehmigungsdauer;\nb) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich, wö-           werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-\nchentlich);                                                       rückfahrten),\n5. Fahrplan;                                                     oder\n6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und Ab-      c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\nsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzübergangs-          selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nstellen);                                                        befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;                 gangsort zurückzubringen.\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\n8. Länge der Tagesfahrstrecke;\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                              die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-\n10. Zahl der Sitzplätze der Kraftomnibusse, die eingesetzt wer-   stattet.\nden sollen;                                                    (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).               Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-\ntei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist über die\nzuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet\nArtikel 4                            das Unternehmen seinen Sitz hat, an die zuständige Behörde der\nanderen Vertragspartei zu richten. Er soll mindestens vier Wo-\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\nchen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten\nvon demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-          (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen folgende Angaben\ndert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die      enthalten:\ndie Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt\n1. Name und Vorname oder Finna sowie vollständige Anschrift\nzum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und\ndes Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nZielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-\nstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu\nverstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft      2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nder Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und. gege-   3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\nbenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste\nRückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten  4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nmüssen Leerfahrten sein.                                          5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr     6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden    7. amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der Kraftomni-\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-            busse, die eingesetzt werden sollen.\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                            (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsver-\n(3) Jeder Pendelverkehr bedarf der Genehmigung der zuständi-   kehre werden in der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kom-\ngen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag auf Erteilung  mission vereinbart.\neiner Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige Behörde der\nanderen Vertragspartei zu richten. Er soll sechzig Tage vor Auf-                                Artikel 6\nnahme des Verkehrs gestellt werden.\n(1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab-      sätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-\nsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch      nehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder\ndie Reisedaten, die Zahl der Fahrten und Angaben über Ort und     auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle\nHotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh-   des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der\nrend ihres Aufenthaltes untergebracht werden sollen, sowie über   Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Linienverkehr kann\ndie Dauer des Aufenthaltes enthalten.                             jedoch der Verkehrsunternehmer, dem die Genehmigung erteilt","878                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nist, Auftragsunternehmer einsetzen. Diese brauchen in der Ge-          (2) Für Beförderungen im Werkverkehr ist eine Genehmigung\nnehmigungsurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch eine         nach Artikel 7 nicht erforderlich. Bei diesen Beförderungen sind\namtliche Ausfertigung dieser Urkunde und den Vertrag, der zwi-      Unterlagen mitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich um\nschen den Unternehmen abgeschlossen wurde, oder eine beglau-        Werkverkehr handelt.\nbigte Ausfertigung des Vertrages mit sich führen.\n(3) Die nach Artikel 14 gebildete Gemischte Kommission kann\n(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun-          weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\ngen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind       men.\nbei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug\nmitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen                                    Artikel 10\nKontrollbehörden vorzuweisen. Die Kontrolldokumente sind vor\nBeginn der Fahrt vollständig auszufüllen.                              (1) Die für Unternehmer der Republik Litauen erforderlichen\nGenehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-\nkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium\nfür Verkehr der Republik Litauen oder von den von ihm beaufti:ag-\nGüterverkehr                            ten Behörden ausgegeben.\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-\nArtlkel7                            derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-\nkehr der Republik Litauen erteilt und vom Bundesministerium für\nUnternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs bedürfen für\nVerkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den von ihm\nBeförderungen aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem\nbeauftragten Behörden ausgegeben.\ndas verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, in das Hoheitsge-\nbiet der anderen Vertragspartei und umgekehrt sowie im Transit-\nverkehr durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für                                  Artikel 11\njede Beförderung einer Genehmigung der zuständigen Behörde\n(1) In der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission\ndieser Vertragspartei.\nwird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksich-\ntigung des Umfanges des Außenhandels und des Transitverkehrs\nArtikel 8                           die erforderliche Anzahl der Genehmigungen, die jeder Vertrags-\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur  partei jährlich zur Verfügung gestellt werden, vereinbart.\nfür ihn selbst und ist nicht Obertragbar.                              (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-  darfsfall nach Maßgabe des Artikels 14 geändert werden.\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mitge-        (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden rn der nach\nführten Anhänger oder Sattelanhänger, unabhängig vom Ort sei-       Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.\nner Zulassung.\n(3) Eine Genehmigung gilt für eine beliebige Anzahl von Fahr-\nten während der in ihr bestimmten Zeit (Zeitgenehmigung) oder                          Allgemeine Bestimmungen\nfür jeweils eine oder mehrere Hin- und Rückfahrten in dem in der\nGenehmigung angegebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung).                                             Artikel 12\n(4) Beförderungen aus dem Hoheitsgebiet der anderen Ver-           Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeuges oder der\ntragspartei in einen dritten Staat und umgekehrt sind nur zulässig, Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\nwenn dabei das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das         zulässigen Grenzwerte überschreiten, ist eine Ausnahmegeneh-\nKraftfahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsüblichem Weg durch-       migung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforder-\nfahren wird. In der nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kom•      lich.\nmission können nach Überprüfung des Bedarfes Ausnahmen\nvereinbart werden.\nArtikel 13\n(5) Es ist nicht gestattet, Beförderungen von Gütern zwischen\nzwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegenden Or-        (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die in dem Hoheitsgebiet\nten durchzuführen.                                                  der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze und anderen Be-\nstimmungen, die den Straßenverkehr und die Kraftfahrzeuge be-\n(6) Für Beförderungen nach diesem Abkommen sind Frachtpa-       treffen, sowie die jeweils geltenden Zoll-, Einreise- und Aufent-\npiere erforderlich, deren Form dem international üblichen Muster   haltsbestimmungen einzuhalten.\nentsprechen muß.\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\nUnternehmers und seines Fahrpersonals gegen das auf seiten\nArtikel 9                           der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die Bestim-\n(1) Einer Genehmigung bedarf nicht die Beförderung von           mungen dieses Abkommens treffen die zuständigen Behörden\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zu-\n1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder\ngelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Ver-\nUnterrichtung (z. B. Messe- und Ausstellungsgut);\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung began-\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,         gen wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\nSport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-\na) Aufforderungen an den verantwortlichen Unternehmer, die\nfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;\ngeltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\nb) vorübergehendes Verbot, Beförderungen im Sinne dieses Ab-\n4. Leichen;                                                             kommens durchzuführen;\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,      c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-\neinschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t oder          wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nderen zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der An-      Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Be-\nhänger, 3,5 t nicht übersteigt;                                    hörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Ver-\nkehr ausgeschlossen hat.                ·\n6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen so-\nwie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbe-     (3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar\nsondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern.              von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden,","Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1995                                           879\nin deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden                  der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft bean-\nist.                                                                        tragt wird.\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-         6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende Recht in\nrichten einander nach Maßgabe des Artikels 15 über die getroffe-            bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten be-\nnen Maßnahmen.                                                              sondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde\nStelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von diesen\nArtikel 14                                   Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu\nlöschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt\nVertreter der Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommis-            worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nsion ein; sie tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen, um\ndie ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu ge-                7. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflich-\nwährleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kommis-           tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\nsion unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vorschläge zur           nen Daten aktenkundig zu machen und übermittelte personen-\nAnpassung dieses Abkommens an die Verkehrsentwickfung so-                   bezogene Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe-\nwie an geänderte Rechtsvorschriften.                                        fugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schüt-\nzen.\nArtikel 15\nArtikel 16\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-\nstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,             Die Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderungen\ngelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für          im Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schadstoffarmen\njede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:                      sowie von Fahrzeugen mit moderner Ausrüstung der fahrzeug-\ntechnischen Sicherheit zu fördern. Die Einzelheiten werden in der\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu              nach Artikel 14 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.\ndem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermit-\ntelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nArtikel 17\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nDie Vertragsparteien teilen einander die zuständigen Behörden\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nnach den Artikeln 3, 4, 5, 10, 12, 13 und 15 mit.\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Be-\nArtikel 18\nhörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an ande-\nre Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermitteln-       Dieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertragspar-\nden Behörde erfolgen.                                             teien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter den\nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mit-\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\ngliedschaft in der Europäischen Union.\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-                                    Artikel 19\ngen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote            (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Unterzeichnung in\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,       Kraft.\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist           (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vor-     Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Im\nzunehmen.                                                          Fall der Kündigung tritt es sechs Monate nach Eingang der Kündi-\ngung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nübermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen\nArtikel 20\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung           Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu      vom 22. Oktober 1992 zwischen dem Bundesminister für Verkehr\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-    der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehr\nlung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betroffe-   der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden Personen-\nnen auf Auskunftserteilung nach dem innerstaatlichen Recht        und Güterverkehr auf der Straße außer Kraft.\nGeschehen zu Kiel am 19. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHenning Dodenberg\nManfred Carstens\nFür die Regierung der Republik Litauen\nJonas Birziskis"]}