{"id":"bgbl2-1995-3-23","kind":"bgbl2","year":1995,"number":3,"date":"1995-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/3#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-3-23/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_3.pdf#page=24","order":23,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-12-22T00:00:00Z","page":72,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["72                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-benlnischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Dezember 1994\nDas in Cotonou am 29. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 29. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Stadtentwicklung Abomey - Bohicon\" und sechs weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Benin -\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), neue Finanzierungsbeiträge bis\nzu insgesamt 5.0 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBenin,\n(2) Entsprechend dem Protokoll vom 17. Juni 1994 über die in\nder Zeit vom 15. bis 17. Juni 1994 in Cotonou geführten Regie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nrungsverhandlungen werden die in Absatz 1 genannten Finanzie-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrungsbeiträge zur Finanzierung folgender Vorhaben verwendet,\nvertiefen,\nwenn nach ihrer Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 a) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben \"Stadtentwicklung Abomey - Bohi-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      con\";\nder Republik Benin beizutragen,\nb) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nunter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in der           sche Mark) für das Vorhaben .,Ausbau der Straße Cotonou -\nZeit vom 15. bis 17. Juni 1994 in Cotonou geführten Verhand-            Porto Novo\";\nlungen -\nc) bis zu 1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Mark) für das Vorhaben „Holz- und Forstwirtschaft, Phase V\";","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                                            73\nd) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche                                      Artikel 3\nMark) für das Vorhaben .Ländliche Wasserversorgung\";\nDie Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für\ne) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMark) für das Vorhaben „Berufliche Bildung\";                    Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nf)   bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche\nBenin erhoben werden.\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung sieben Distrikt-\nzentren\";\ng) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche                                      Artikel 4\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Abomey - Bohi-            Die Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus der\ncon II\".                                                        Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nRegierung der Republik Benin zu• einem späteren Zeitpunkt er-        ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung           men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nder in Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkom-    gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nmen Anwendung.\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nhaben ersetzt werden.                                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nArtikel 2                                wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beträge,       und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,         bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der                                   Artikel6\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nliegen.                                                              Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 29. November 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHubert Ziegler\nFür die Regierung der Republik Benin\nDossou","74                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Dezember 1994\nDas in Managua am 23. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 23. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1994\nBundesm iniste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                  maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNicaragua,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW\nund dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 3\nNicaragua beizutragen -\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nArtikel                                 Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua\nerhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nArtikel 4\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n.Studien- und Fachkräftefonds 111• einen Finanzierungsbeitrag bis     Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nzu insgesamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deut-        aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nsche Mark) zu erhalten.                                             Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr"]}