{"id":"bgbl2-1995-3-2","kind":"bgbl2","year":1995,"number":3,"date":"1995-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/3#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_3.pdf#page=26","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1994-12-23T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["74                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Dezember 1994\nDas in Managua am 23. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 23. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1994\nBundesm iniste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                  maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNicaragua,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW\nund dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 3\nNicaragua beizutragen -\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nArtikel                                 Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua\nerhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt\nArtikel 4\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n.Studien- und Fachkräftefonds 111• einen Finanzierungsbeitrag bis     Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nzu insgesamt 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deut-        aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nsche Mark) zu erhalten.                                             Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                                          75\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-       zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der        wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für     und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen           bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nGenehmigungen.\nArtikel 5                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-       Kraft.\nGeschehen zu Managua am 23. November 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez\nBekanntmachung\ndes deutsch-nlcaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Dezember 1994\nDas in Managua am 23. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nOber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 23. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1994\nBu ndesm i niste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","76                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Rehabilitierung von Stromverteilungssystemen II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen ·\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nund\nwerden.\ndie Regierung der Republik Nicaragua -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nNicaragua,                                                             der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       liegt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Die Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und D'-'rchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen µnd wirtschaftlichen Entwicklung in    rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Nicaragua erhoben\nNicaragua beizutragen -                                                werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 4\nDie Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nArtikel                                   aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagie-\n(1) die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt         keine Maßnahmen. welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Rehabili-       men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\ntierung von Stromverteilungssystemen II\" ein Darlehen bis zu           oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\n15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)          ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-        gen.\nstellt worden ist.\nArtikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-          ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens \"Rehabili-            Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\ntierung von Stromverteilungssystemen II\" von der Kreditanstalt für     Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-        bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nkommen Anwendung.                                                      der in Artikel 2 genannte Vertrag.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vor-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-         Kraft.\nGeschehen zu Managua am 23. November 1994 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schöps\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nDr. Erwin Krüger Maltez"]}