{"id":"bgbl2-1995-3-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":3,"date":"1995-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_3.pdf#page=3","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation \"INTELSAT\"","law_date":"1994-12-09T00:00:00Z","page":51,"pdf_page":3,"num_pages":23,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                  51\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften\nüber die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII\ndes Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften\nVom 8. Dezember 1994\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1994 zu\ndem Abkommen vom 9. Oktober 1992 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Europäischen\nGemeinschaften Ober die Durchführung des Artikels 11\ndes Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Euro-\npäischen Gemeinschaften (BGBI. 1994 II S. 622) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem\nArtikel 6 Abs. 2\nam 1. Oktober 1994\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 8. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Fernmeldesatellitenorganisatlon „INTELSAT\"\nVom 9. Dezember 1994\nDas Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Femmelde-\nsatellitenorganisation \"INTELSAT\" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Arti-\nkel XX und das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für\nBrunei Darussalam                                        am       7. April 1994\nKasachstan                                               am 22. August 1994\nKirgisistan                                              am      23. Mai 1994\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Juli 1994 (BGBI. II S. 1323). .\nBonn, den 9. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","52                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nvon Übereinkünften zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund den Ministerien für Umwelt\nsowie für Industrie und Handel der Tschechischen Republik\nüber die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpllotprojekts\n,,Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen\"\nund über die Durchführung von zwei weiteren gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten\nzur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen\nVom 21. Dezember 1994\nDie Abkommen vom 19. Dezember 1994 zwischen dem Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der ~undesrepublik Deutschland und\nden Ministerien für Umwelt sowie für Industrie und Handel der Tschechischen\nRepublik Ober die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts\n.Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen• und Ober die Durch-\nführung von zwei weiteren gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten zur Vermin-\nderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen sind nebst den Zuwendungs-\nvertrAgen zwischen dem Bundesministerium fOr Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Severoceska vodarenska\nspolencnost a.s., der CEZ a.s. und der Chemopetrol Litvinov a.s. nach den\nArtikeln 4 der Abkommen\nam 19. Dezember 1994\nin Kraft getreten.\nIn einem begleitenden Notenwechsel bestätigten die Minister für Umwelt sowie\nfür Industrie und Handel der Tschechischen Republik und die Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\ndie Zoll- und Steuerfreiheit von im Rahmen der Umweltschutzpilotprojekte in die\nTschechische Republik einzuführenden Lieferungen und Leistungen.\nDie genannten fünf Vertragsdokumente sowie der begleitende Notenwechsel\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Dezember 1994\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHoffmann","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                                            53\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt\nder Tschechischen Republik\nüber die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts\n,,Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen\"\nDas Bundesministerium                      sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einen lnvestitions-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit          kostenzuschuß in Höhe von bis zu 8 000 000,- DM (in Worten:\nder Bundesrepublik Deutschland                  Acht Millionen Deutsche Mark). Ferner erklärt sich das Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der\nund\nBundesrepublik Deutschland bereit, die Finanzierung der im Rah-\ndas Ministerium für Umwelt                   men des Ausbildungsprogramms für Maßnahmen in der Bundes-\nder Tschechischen Republik -                   republik Deutschland anfallenden Kosten bis zur Höhe von\n600 000,- DM (in Worten: Sechshunderttausend Deutsche Mark)\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-   sicherzustellen.\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen\nRepublik,                                                            (2) Hierfür schließt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\neinen Zuwendungsvertrag mit der Severoceska vodarenska\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nspolencnost a.s. (SVS a.s.). Dieser Zuwendungsvertrag ist Anlage\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu festigen\nund zu vertiefen,                                                zu diesem Abkommen.\neingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natürlichen                                   Artikel 3\nLebensgrundlagen in Europa,                                          (1) Sollte die SVS a.s. aufgrund ökonomischer, rechtlicher oder\npolitischer Umstände nicht in der Lage sein, den ihr aus dem\nin der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen in der Zuwendungsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nachzu-\nTschechischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland      kommen, so sorgt das Ministerium für Umwelt der Tschechischen\nbeizutragen und mit dem Ziel, grenzüberschreitende Umweltbela-   Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Erfüllung dieser\nstungen nachhaltig zu vermindern -                                Pflichten. Sofern die sich aus Nummer 20 des Zuwendungsver-\ntrags ergebenden Verpflichtungen von der Zuwendungsempfän-\nsind wie folgt übereingekommen:                               gerin dennoch nicht eingehalten werden, tritt das Ministerium für\nUmwelt der Tschechischen Republik hiltsweise in diese Verpflich-\nArtikel                              tungen ein und läßt gegebenenfalls Entscheidungen nach Num-\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit bei den          mer 21 des Zuwendungsvertrags gegen sich gelten, die lautet:\nnachgenannten Umweltschutzmaßnahmen auf dem Gebiet der              ,,Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der Durch-\nTschechischen Republik.                                           führung dieses Vertrags ergibt und die nicht einvernehmlich\n(2) Im Rahmen dieser deutsch-tschechischen Zusammenarbeit      beigelegt werden kann, wird auf Vertangen einer der beiden\nwird das gemeinsame Umweltschutzpilotprojekt \"Kommunale Ab-       Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Entschei-\nwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen\" durchgeführt. Dieses         dung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsparteien ver-\numfaßt die Errichtung von zwei fortschrittlichen kommunalen Ab-   bindlich.\nwasserbehandlungsanlagen im Elbe-Einzugsbereich sowie ein         Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede\nAusbildungsprogramm für das dort künftig einzusetzende Be-        Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden\ntriebspersonal. Es wird dabei Entsorgungstechnologie des neue-    Schiedsrichter, oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen kön-\nsten Stands der Technik eingesetzt, durch die das gemeinsam       nen, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseitigen Einver-\nrealisierte Projekt Modellcharakter erhält.                       nehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die Entscheidung\nüber die Streitigkeit erforderliche fachliche Kompetenz und Unpar-\nArtikel 2                            teilichkeit besitzt, er führt den Vorsitz über das Schiedsgericht.\n(1) Zur Unterstützung des gemeinsamen Pilotprojekts gewährt    Schiedsverfahren und Kostenregelung untertiegen der Ver-\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-        gleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer","54                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nder jeweils neuesten Fassung. Der Ort des Schiedsgerichtsver-          ten Prüfungsrechte bei der Zuwendungsempfängerin wahrgenom-\nfahrens und die dafür geltenden Grundsätze werden von den               men werden können.\nVertragsparteien vor Aufnahme des Schiedsverfahrens verein-\nbart.\"                                                                                            Artikel 4\n(2) Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeft:hnung in\nsorgt ferner dafür, daß die in dem Zuwendungsvertrag eingeräum-         Kraft.\nGeschehen zu Prag am 19. Dezember 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür das Ministerium für Umwelt\nder Tschechischen Republik\nFrantisek Benda",". Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                                        55\nZuwendungsvertrag\nfür die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts\n,,Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen\"\nDas Bundesministerium                         5. Die Inbetriebnahme der Anlagen ist für den 1. September\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                   1997 vorgesehen. Spätestens ab 1. Mai 1998 werden die\nder Bundesrepublik Deutschland                          Anlagen die unter Nummer 4 genannten Emmissionswerte\n(weiter Zuwendungsgeber genannt)                         dauerhaft einhalten.\nund                                6. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der\nnicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile\ndie Severoceska vodarenska spolencnost a.s. (SVS a.s.]\nsicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Original-\n(weiter Zuwendungsempfängerin genannt),\nuntertagen nach. Zahlungen an Unternehmen nach Num-\nvertreten durch den Geschäftsführer,\nmer 3 werden erst erfolgen, wenn diese nach den Vorgaben\ndes Zuwendungsgebers für dessen nach Nummer 2 dieses\nschließen folgenden Zuwendungsvertrag:\nVertrags zu leistenden Zahlungen Sicherheit gewährt und die\nFälligkeit der Zahlung nachgewiesen haben. Die Zuwen-\n1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt \"Kommunale               dungsempfängerin unterrichtet den Zuwendungsgeber,\nAbwasserbehandlungsanlagen Nordböhmen\" durch. Im Rah-                wenn durch Leistungsstörungen auf seiten des Zulieferers\nmen dieses Projekts werden in Roudnice nad Labern (Raud-             eine Inanspruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.\nnitz an der Elbe) und in Ceska Kamenice (Böhmisch Kam-\nnitz) modellhafte kommunale Abwasserbehandlungsanlagen          7. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die für die\nerrichtet, die jeweils eine Abwasserbehandlung nach dem              Errichtung bzw. Beschaffung der Anlagen erforderlichen\nneuesten Stand der Technik in unterschiedlicher Ausprägung          Leistungen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden. Da-\nsicherstellen. Die Anlage in Roudnice nad Labern wird für           neben garantiert die Zuwendungsempfängerin, daß die mit\nzunächst 15 000 Einwohnerwerte (EW), die in Ceska Kame-             der Realisierung des Projekts verbundenen Emissionsmin-\nnice für 5 000 EW ausgelegt. Zusätzlich umfaßt das Projekt          derungen und damit die Umweltentlastungen auf beiden\nein Ausbildungsprogramm für das auf den Anlagen künftig             Seiten der Grenze für eine Dauer von mindestens 20 Jahren\neingesetzte Betriebspersonal. Außerdem werden im Rah-               durch sachgerechten Betrieb und Unterhaltung der Abwas-\nmen dieses Projekts Maßnahmen zur weitergehenden Be-                serbehandlungsanlagen erreicht werden. Weiterhin garan-\nhandlung von Klärschlämmen aus den beiden zu errichten-             tiert die Zuwendungsempfängerin, daß im Rahmen der Maß-\nden Anlagen sowie aus anderen Abwasserbehandlungs-                  nahmen zur weitergehenden Klärschlammbehandlung be-\nanlagen der Zuwendungsempfängerin durchgeführt.                     schaffte Anlagen für eine Dauer von mindestens 8 Jahren\nsachgerecht betrieben und unterhalten werden. Während\nFörderung                                dieser Zeit anfallende Folgeinvestitionen, die zur Gewähr-\ndes Baus der Abwasserbehandlungsanlagen                      leistung der unter Nummer 1, Nummer 4 und Nummer 7\ngenannten Ziele erforderlich sind, werden von der Zuwen-\n2. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen-                   dungsempfängerin vorgenommen.\ndungsempfängerin einen Anteil von bis zu 8 000 000,- DM\n(in Worten: Acht Millionen Deutsche Mark) an den in Devisen     8. Bis zum Ablauf eines Jahres nach endgültiger Inbetriebnah-\nzu zahlenden Kosten der Errichtung der Abwasserbehand-              me der beiden Abwasserbehandlungsanlagen sowie der wei-\nlungsanlagen einschließlich der Maßnahmen zur weiter-               tergehenden Klärschlammbehandlung unterrichtet die Zu-\ngehenden Klärschlammbehandlung. Hiervon entfallen                   wendungsempfängerin den Zuwendungsgeber halbjährlich\n3 400 000,- DM (in Worten: Drei Millionen vierhunderttau-           über den Verlauf des Investitionsvorhabens. Sie erteilt dabei\nsend Deutsche Mark) auf die Abwasserbehandlungsanlage               dem Zuwendungsgeber alle notwendigen Auskünfte und er-\nin Roudnice nad Labern und 2 200 000,- DM (in Worten:               möglicht den Vertretern des Zuwendungsgebers und seinen\nZwei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) auf die            Beauftragten sowie den Vertretern des Bundesrechnungs-\nAbwasserbehandlungsanlage in Ceska Kamenice sowie bis               hofs der Bundesrepublik Deutschland für seine Prüfung bei\nzu 2 400 000,- DM (in Worten: Zwei Millionen vierhundert-           der Zuwendungsempfängerin Zugang zu den Anlagen, den\ntausend Deutsche Mark) auf die Maßnahmen zur weiter-                entsprechenden Betriebsunterlagen sowie allen mit dem Pro-\ngehenden Klärschlammbehandlung.                                     jekt sonst in Verbindung stehenden Unterlagen.\n3. Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber erfolgt           9. Innerhalb der unter Nummer 7 genannten Zeiträume stellt\ndurch unmittelbare Zahlung an Unternehmen, die durch im             die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf\ninternationalen Wettbewerb ermittelte Generalunternehmer            Wunsch die notwendigen Informationen und Unterlagen über\nmit den Lieferungen oder Leistungen nach Nummer 2 beauf-            die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere\ntragt werden, nach den in den entsprechenden kommerziel-            über die Einhaltung der in den Anhängen genannten Um-\nlen Verträgen festgelegten Bedingungen auf die ersten Fäl-          weltstandards, zur Verfügung und gewährt Vertretern des\nligkeiten. Eine Ausfertigung der kommerziellen Verträge zwi-        Zuwendungsgebers und seinen Beauftragten hierfür freien\nschen der Zuwendungsempfängerin und den Generalunter-               Zugang zu den Anlagen.\nnehmern wird die Zuwendungsempfängerin dem Zuwen-             10. Spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme legt die\ndungsgeber vor Unterzeichnung in deutscher Sprache zur             Zuwendungsempfängerin für jede der beiden geförderten\nZustimmung vorlegen.                                               Abwasserbehandlungsanlagen sowie für die Maßnahmen\nDer Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsempfän-             zur weitergehenden Klärschlammbehandlung jeweils einen\ngerin über erfolgte Zahlungen.                                      Projektbericht vor.\n4. Die zu errichtenden Anlagen werden die in Anhang 1 (Roud-\nnice nad Labern) bzw. Anhang 2 (Ceska Kamenice) zu die-                       Förderung des Ausbildungsprogramms\nsem Vertrag bestimmten Emissionswerte bei Anwendung der       11. Um eine reibungslose Inbetriebnahme der Anlagen und\ndort genannten Probenahmeverfahren dauerhaft einhalten.            deren ordnungsgemäßen Betrieb entsprechend Nummer 7\nDies ist durch kontinuierliche Meßprogramme nachzuweisen.          sicherzustellen, wird das auf den Anlagen künftig einzuset-\nDie erhaltenen Meßdaten sind ausgewertet zu dokumentie-            zende Personal während der Bauphase umfassend auf seine\nren. Hinsichtlich der Klärschlammentsorgung werden eben-           künftigen Aufgaben vorbereitet. Hierzu zählen neben - vor-\nfalls die in den Anhängen festgelegten Anforderungen ein-         bereitenden und fortschreitenden - theoretischen Schulun-\ngehalten. Auch dies ist laufend zu dokumentieren.                  gen insbesondere auch Praktika auf deutschen Anlagen des","56                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\ngeförderten Typs. Das hierbei erworbene abwassertechni-               rin dem Zuwendungsgeber jährlich schriftlich mit, welche\nsche Wissen soll in der Zukunft auch für die Aus- und Weiter-         Teilnehmer des Ausbildungsprogramms noch auf den geför-\nbildung weiteren tschechischen abwassertechnischen Per-               derten Anlagen tätig sind. Die Zuwendungsempfängerin in-\nsonals nutzbar gemacht werden.                                        formiert den Zuwendungsgeber innerhalb dieses Zeitraums\n12. Fachliche Inhalte und organisatorischer Ablauf des Ausbil-            schriftlich über etwaige Regreßfälle und weist Vereinnah-\ndungsprogramms werden in einem verbindlichen Programm-                mung und Verausgabung der Regreßzahlungen nach.\nplan festgelegt. Die Erarbeitung dieses Programmplans er-         18. Durch die Vortage von Originaluntertagen ermöglicht es die\nfolgt unter Beteiligung von Zuwendungsgeber und -empfän-              Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber bzw. sei-\ngerin. Der Programmplan erlangt erst nach Zustimmung                  nen Beauftragten auf Wunsch, die nach Nummer 17 erstell-\ndurch den Zuwendungsgeber und die Zuwendungsempfän-                   ten Berichte zu prüfen. Ferner gelten die unter Nummer 8\ngerin Gültigkeit. Mit der Ausführung des in Deutschland statt-        geregelten Vorort-Prüfrechte des Zuwendungsgebers, seiner\nfindenden Teils der im Programmplan festgelegten Maß-                 Beauftragten sowie des Bundesrechnungshofs der Bundes-\nnahmen wird ein Projektträger betraut.                                republik Deutschland auch für Prüfungen, die sich auf das\n13. Nach den im Programmplan enthaltenen Regelungen stellt                Ausbildungsprogramm beziehen.\nder Zuwendungsgeber die Finanzierung der in Deutschland\nstattfindenden Ausbildungsmaßnahmen bis zu einer Höhe                             Gemeinsame Schlußbestimmungen\nvon 600 000,- DM (in Wor:ten: Sechshunderttausend Deut-\n19. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die zur Reali-\nsche Mark) sicher. Die Kostenübernahme wird unmittelbar\nzwischen dem Zuwendungsgeber und dem nach Nummer 12                   sierung des Projekts notwendigen Genehmigungen durch\nmit der Ausführung des Programms beauftragten Projektträ-             Stellen in der Tschechischen Republik rechtzeitig eingeholt\nwerden.\nger geregelt.\n20. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-\n14. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren\ntungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu\nfür das nach Deutschland entsandte Fachpersonal mit dem\nZuwendungsgeber ab. Sie stellt dem Zuwendungsgeber spä-               verantworten hat, bei einer oder beiden geförderten Abwas-\ntestens zwei Monate vor Beginn des ersten in Deutschland              serbehandlungsanlagen, beim Ausbildungsprogramm oder\ndurchzuführenden Programmelements eine Übersicht über                 bei den Maßnahmen zur weitergehenden Klärschlammbe-\nhandlung nicht eingehalten, wird die Zuwendungsempfänge-\nsämtliche mögliche Programmteilnehmer zur Verfügung.\nrin die vom Zuwendungsgeber für diese Anlage(n), das Aus-\n15. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß das in                   bildungsprogramm oder für die Maßnahmen zur weiterge-\nDeutschland zu schulende Fachpersonal vor Beginn des                  henden Klärschlammbehandlung zu ihren Gunsten geleiste-\nAusbildungsprogramms über grundlegende Kenntnisse der                 ten Zahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten und mit\nAbwassertechnik sowie der Deutschen Sprache verfügt.                  einem Zinssatz von 6 o/o (in Worten sechs vom Hundert) pro\nHierfür anfallende Kosten werden von der Zuwendungsemp-               Jahr verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt\nfängerin übemommen; ebenso sämtliche Kosten für die in                der Auszahlung und endet mit Ablauf des Tages, an dem die\nder Tschechischen Republik stattfindenden Programmele-                Rückzahlung erfolgt ist.\nmente.\n21. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der\n16. Vor Beginn des Ausbildungsprogramms schließt die Zuwen-               Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-\ndungsempfängerin mit dem auszubildenden Fachpersonal                  nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer\nVerträge, durch die sichergestellt wird, daß das Personal im          der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.\nAnschluß an die Ausbildungsmaßnahme tatsächlich lang-                 Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-\nfristig auf den geförderten Anlagen zum Einsatz kommt. Die            parteien verbindlich.\nVerträge müssen Sozialabsicherungen für die gesamte Zeit\nDas Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtem. Jede\nder Ausbildung vorsehen; daneben Regreßansprüche der\nVertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden\nSVS a.s. an das auszubildende Fachpersonal für den Fall,\nSchiedsrichter oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen\ndaß es nicht mindestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme\nkönnen, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseitigen\nauf den geförderten Anlagen tätig ist. Die Regreßforderun-\nEinvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die\ngen betragen dabei mindestens das 6-fache des Monats-\nEntscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche\ngehalts der jeweils betroffenen Mitarbeiter. Die Zuwendungs-\nKompetenz und Unparteilichkeit besitzt, er führt den Vorsitz\nempfängerin legt dem Zuwendungsgeber ein Muster des\nüber das Schiedsgericht. Schiedsverfahren und Kosten-\nverwendeten Vertrags vorab zur Zustimmung vor. Von der\nregelung unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung\nZuwendungsempfängerin vereinnahmte Regreßzahlungen\nder internationalen Handelskammer in der jeweils neuesten\nsind in voller Höhe an den Zuwendungsgeber zurückzuzah-\nFassung.\nlen, sofem sie nicht für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen\nfür weitere Mitarbeiter der geförderten Anlagen eingesetzt            Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens und die dafür gelten-\nwerden.                                                               den Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Auf-\nnahme des Schiedsverfahrens vereinbart.\n17. Innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Inbetriebnah-\nme der geförderten Anlagen teilt die Zuwendungsempfänge-         22. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Prag am 19. Dezember 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür die Severoceska vodarenska spolencnost a.s.\nlvo Suäicky","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                      57\nAnhang 1\nAnforderungen an die Kläranlage Roudnice nad Labem (Raudnitz an der\nElbe)-15 000 EW-\nA) Wasser-Emissionsanforderungen an den Ablauf der Kläranlage\nIn der 2-Std. Mischprobe sind folgende Ablaufwerte in 4 von 5 aufeinanderfolgenden\nUntersuchungen bei einer maximal einhundertprozentigen Überschreitung einzuhalten:\nmg/1\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (8S85 )                                     20\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                     90\nPhosphor, gesamt                                                                       2\nStickstoff gesamt, als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff                                                          18\nStickstoff aus Ammoniumverbindungen                                                   10\nDie Werte gelten für die homogenisierte Originalprobe und werden entsprechend folgender\nVerfahren bestimmt:\nBSB5                                                                    DIN 38409-HS 1\nCSB                                                                     DIN 38409-H41\nPhosphor, gesamt                                                        DIN 38405-011-4\nStickstoff aus Ammoniumverbindungen                                     DIN 38406-E-5-2\nStickstoff anorganisch, gesamt\nals Summe aus\nN02-                                                                    DIN 38405-010\nN03-                                                                    DIN 38405-D19\nNH4-                                                                    DIN 38406-E-5-2\nDie Anforderung bei Stickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im\nAblauf des biologischen Reaktors.\nB) Anforderungen an die Klärschlammentsorgung\nDie Entsorgung der in Roudnice nad Labern anfallenden Klärschlämme vollzieht sich im\nRahmen eines von der SVS für ihr gesamtes Verbandsgebiet entwickelten Langfrist-Kon-\nzepts. Dieses Konzept wird neben einem Höchstmaß an landwirtschaftlicher Verwertung\nauch alternative Klärschlamm-Entsorgungswege, z. 8. eine umweltverträgliche thermische\nBehandlung in Großkraftwerken, vorsehen. Es wird dem Zuwendungsgeber von der Zuwen-\ndungsempfängerin bis zum 30. April 1995 zur Zustimmung vorgelegt.\nDie Maßnahmen zur weitergehenden Klärschlammbehandlung werden sich an den Erfor-\ndernissen des Klärschlamm-Entsorgungskonzepts orientieren und unter anderem auch die\nVoraussetzungen für die Nutzung alternativer Klärschlamm-Entsorgungswege schaffen\n(z. B. Entwässerung und Konditionierung der Klärschlämme zur Vorbereitung auf eine\nthermische Behandlung).\nUnabhängig von den in dem Klärschlamm-Entsorgungskonzept enthaltenen Vorgaben sind\nan die Entsorgung des in Roudnice anfallenden Klärschlamms folgende Anforderungen zu\nrichten:\n1) Die Betreiberin der Abwasserbehandlungsanlage trifft geeignete Maßnahmen zur Redu-\nzierung der aus häuslichen und - insbesondere - gewerblichen Quellen stammenden\nSchadstoffeinleitungen.\n2) Eine landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms ist nur möglich, sofern die\nBestimmungen nach Nummer 5 dieses Anhangs eingehalten werden.\n3) Bei der Klärschlamm-Entsorgung sind hygienische Anforderungen zu beachten.\n4) Bei einer Entwässerung des Klärschlamms anfallende Abwässer werden der Abwasser-\nbehandlungsanlage vollständig wieder zugeführt.\n5) Es werden mindestens die Anforderungen der EG-Klärschlammrichtlinie in der jeweils\ngültigen Fassung - derzeit 86/278/EWG vom 12. 6. 1986 - und möglichst die der\ndeutschen Klärschlammverordnung - derzeit AbfKlärV vom 15. 4. 1992 - eingehalten.","58                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAnhang 2\nAnforderungen an die Kläranlage Ceska Kamenlce (Böhmisch Kamnltz)\n-5000 EW-\nA) Wasser-Emissionsanforderungen an den Ablauf der Kläranlage\nIn der 2-Std. Mischprobe sind folgende Ablaufwerte in 4 von 5 aufeinanderfolgenden\nUntersuchu~gen bei einer maximal einhundertprozentigen Überschreitung einzuhalten:\nmg/1\nBiochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5 )                                     20\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB)                                                     90\nStickstoff gesamt                                                                     18\nStickstoff aus Ammoniumverbindungen                                                   10\nDie Werte gelten für die homogenisierte Originalprobe und werden entsprechend folgender\nVerfahren bestimmt:\nBSB5                                                                    DIN 38409-H51\nCSB                                                                     DIN 38409-H41\nPhosphor, gesamt                                                        DIN 38405-011-4\nStickstoff aus Ammoniumverbindungen                                     DIN 38406-E-5-2\nStickstoff anorganisch, gesamt als Summe aus\nN02-                                                                    DIN 38405-010\nN03-                                                                    DIN 38405-019\nNH4-                                                                    DIN 38406-E-5-2\nDie Anforderung bei Stickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im\nAblauf des biologischen Reaktors.\nB) Anforderungen an die Klärschlammentsorgung\nDie Entsorgung der in Ceska Kamenice anfallenden Klärschlämme vollzieht sich im Rah-\nmen eines von der SVS für ihr gesamtes Verbandsgebiet entwickelten Langfrist-Konzepts.\nDieses Konzept wird neben einem Höchstmaß an landwirtschaftlicher Verwertung auch\nalternative Klärschlamm-Entsorgungswege, z. B. eine umweltverträgliche thermische Be-\nhandlung in Großkraftwerken, vorsehen. Es wird dem Zuwendungsgeber von der Zuwen-\ndungsempfängerin bis zum 30. April 1995 zur Zustimmung vorgelegt.\nDie Maßnahmen zur weitergehenden Behandlung von Klärschlämmen werden sich an den\nErfordernissen des Klärschlamm-Entsorgungskonzeptes orientieren und unter anderem\nauch die Voraussetzungen für die Nutzung alternativer Entsorgungswege schaffen (z.B.\nEntwässerung und Konditionierung der Klärschlämme als Vorbereitung auf eine thermische\nBehandlung).\nUnabhängig von den in dem Klärschlamm-Entsorgungskonzept enthaltenen Vorgaben sind\nan die Entsorgung des in Ceska Kamenice anfallenden Klärschlamms folgende Anforderun-\ngen zu richten:\n1) Die Kläranlagenbetreiberin trifft geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der aus häus-\nlichen und - insbesondere - gewerblichen Quellen stammenden Schadstoffeinleitun-\ngen.\n2) Eine landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms ist nur möglich, sofern die\nBestimmungen nach Nummer 5 dieses Anhangs eingehalten werden.\n3) Bei der Klärschlamm-Entsorgung sind hygienische Anforderungen zu beachten.\n4) Bei einer Entwässerung des Klärschlamms anfallende Abwässer werden der Abwasser-\nbehandlungsanlage vollständig wieder zugeführt.                   ·\n5) Es werden mindestens die Anforderungen der EG-Klärschlammrichtlinie in der jeweils\ngültigen Fassung - derzeit 86/278/EWG vom 12. 6. 1986 - und möglichst die der\ndeutschen Klärschlammverordnung - derzeit AbfKlärV vom 15. 4. 1992 - eingehalten.","Nr. 3-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                                             59\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Industrie und Handel\nder Tschechischen Republik\nüber die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten\nzur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen\nDas Bundesministerium                       zuschüsse in Höhe von insgesamt bis zu 33 900 000,- DM (in\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit           Worten: Dreiunddreißig Millionen neunhunderttausend Deutsche\nder Bundesrepublik Deutschland                   Mark). Davon entfallen 8 000 000,- DM (in Worten: Acht Millionen\nDeutsche Mark) auf das Projekt „Kraftwerk Tisova 1· und bis zu\nund\n25 900 000,- DM (in Worten: Fünfundzwanzig Millionen neunhun-\ndas Ministerium für Industrie und Handel             derttausend Deutsche Mark) auf das Projekt „Kraftwerk T700\nder Tschechischen Republik -                    Chemopetrol Litvinov\".\n(2) Hierfür schließt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-\nschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen\neinen Zuwendungsvertrag mit der CEZ a.s. für die Durchführung\nRepublik,\ndes Umweltschutzpilotprojekts \"Kraftwerk Tisova I\" und einen\nZuwendungsvertrag mit der Chemopetrol a.s. für die Durch-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nführung des Umweltschutzpilotprojekts „Kraftwerk T700 Chemo-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu festigen\npetrol Litvinov\". Die Zuwendungsverträge sind Anlagen zu diesem\nund zu vertiefen,\nAbkommen.\neingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natürlichen\nLebensgrundlagen in Europa,                                                                       Artikel 3\n(1) Sollten die in Artikel 2 genannten Zuwendungsempfängerin-\nin der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen in der   nen aufgrund ökonomischer, rechtlicher oder politischer Umstän-\nTschechischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland       de nicht in der Lage sein, den ihnen aus den Zuwendungsverträ-\nbeizutragen und mit dem Ziel, grenzüberschreitende Umweltbela-     gen erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen, so sorgt das\nstungen nachhaltig zu vermindern,                                  Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik\nim Rahmen seiner Möglichkeiten für die Erfüllung dieser Pflichten.\nin dem Wunsch, mit den zur Umweltentlastung gemeinsam           Sofern die CEZ a.s die sich aus Nummer 8 des Zuwendungsver-\neingeleiteten Maßnahmen auch die wirtschaftlichen Beziehungen      trags oder die Chemopetrol Litvinov a.s. die sich aus Nummer 11\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-          des Zuwendungsvertrags ergebenden Verpflichtungen dennoch\nschen Republik weiter zu vertiefen und gleichzeitig die Vereinbar- nicht einhalten, tritt das Ministerium für Industrie und Handel der\nkeit von Wirtschafts- und Umweltschutzinteressen unter Beweis      Tschechischen Republik hilfsweise in diese Verpflichtungen ein\nzu stellen -                                                       und läßt gegebenenfalls Entscheidungen nach den unter Num-\nmer 12 bzw. Nummer 14 der Zuwendungsverträge enthaltenen\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Schiedsgerichtsklauseln gegen sich gelten, die übereinstimmend\nlauten:\nArtikel\n,,Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertrags-     Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einvernehmlich\nparteien bei den nachgenannten Umweltschutzmaßnahmen auf           beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der beiden\ndem Gebiet der Tschechischen Republik.                             Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Entschei-\n(2) Im Rahmen dieser deutsch-tschechischen Zusammenarbeit       dung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragsparteien verbind-\nwerden die gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekte \"Kraftwerk        lich. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede\nTisova I\" und \"Kraftwerk T700 Chemopetrol Litvinov\" durchge-       Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter.\nführt. Hierbei wird Umwelttechnologie des neuesten Stands der      Diese beiden Schiedsrichter, oder, falls sie zu keiner Einigung\nTechnik eingesetzt, durch die die gemeinsam realisierten Projekte  gelangen können, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseiti-\nModellcharakter erhalten.                                          gen Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die\nEntscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche Kompe-\nArtikel 2                              tenz und Unparteilichkeit besitzt, er führt den Vorsitz über das\n(1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Pilotprojekte gewährt     Schiedsgericht.\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-         Schiedsverfahren und Kostenregelung unterliegen der Ver-\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland Investitionskosten-      gleichs- und Schiedsordnung der internationalen Handelskammer","60                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nin der jeweils neuesten Fassung. Der Ort des Schiedsgerichtsver-         eingeräumten Prüfungsrechte bei den Zuwendungsempfängerin-\nfahrens und die dafür geltenden Grundsätze werden von den                nen wahrgenommen werden können.\nVertragsparteien vor Aufnahme des Schiedsgerichtsverfahrens\nvereinbart.\"                                                                                     Artikel 4\n(2) Das Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nRepublik sorgt ferner dafür, daß die in den Zuwendungsverträgen          Kraft.\nGeschehen zu Prag am 19. Dezember 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür das Ministerium für Industrie und Handel\nder Tschechischen Republik\nVtadimir Dlouhy","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                                          61\nZuwendungsvertrag\nfür die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts\n\"Kraftwerk Tisova 1\"\nDas Bundesministerium                             des Zuwendungsgebers für dessen nach Nummer 2 dieses\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                 Vertrags zu leistenden Zahlungen Sicherheit gewährt und die\nder Bundesrepublik Deutschland                        Fälligkeit der Zahlung nachgewiesen haben.\n(weiter Zuwendungsgeber genannt)\nDie Zuwendungsernpfängerin unterrichtet den Zuwen-\nund                                      dungsgeber, wenn durch Leistungsstörungen aufseiten der\nZulieferer eine Inanspruchnahme der Sicherheiten notwen-\ndie CEZ a.s.\ndig wird.\n(weiter Zuwendungsempfängerin genannt)\nDie Zuwendungsempfärigerin stellt ferner sicher, daß die zur\nschließen folgenden Zuwendungsvertrag:                                  Realisierung des Projekts notwendigen Genehmigungen\n1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt \"Kraftwerk              rechtzeitig eingeholt sowie die insgesamt erforderlichen Lei-\nTisova I\" durch.                                                   stungen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden.\nIm Rahmen dieses Projekts wird das Kraftwerk Tisova I mit      7. Daneben garantiert die Zuwendungsempfängerin, daß die\neinem zweiten Kessel mit fortschrittlicher Wirbelschichtfeue-      mit der Realisierung des Projekts verbundenen Emissions-\nrungstechnologie ausgerüstet. Hierdurch wird die bisherige         minderungen und sonstigen Umweltentlastungen für eine\nTechnologie ersetzt.                                               Dauer von mindestens 15 Jahren durch sachgerechten\nBetrieb und Unterhaltung der Anlagen erreicht werden.\nDie grenzüberschreitenden Emissionen an Schwefeloxiden,\nWährend dieser Zeit anfallende Folgeinvestitionen, die zur\nStickstoffoxiden und Staub werden erheblich reduziert. Die\nGewährleistung der unter den Nummern 1, 4 und 7 genann-\nEffizienz der Anlagen wird wesentlich verbessert und so der\nten Ziele erforderlich sind, werden von der Zuwendungsemp-\nC02 -Ausstoß deutlich vermindert.\nfängerin vorgenommen.\nDie mit dem Projekt verbundenen Umweltentlastungen kom-\n8. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-\nmen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in\ntungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu\nder Tschechischen Republik zum Tragen. Das Projekt wird\nverantworten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungs-\nbeispielhaft zeigen, wie moderne Technologie im Energie-\nempfängerin die vom Zuwendungsgeber zu ihren Gunsten\nbereich umweltfreundlich eingesetzt werden kann, um so\ngeleisteten Zahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten\ngrenzüberschreitende Umweltbelastungen zu vermindern.\nund mit einem Zinssatz von 6 % (in Worten: sechs vom\n2. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen-                • Hundert) pro Jahr verzinsen.\ndungsempfängerin einen Anteil von 8 000 000,- DM (in\nDie Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung\nWorten: Acht Millionen Deutsche Mark) an den in Devisen zu\nund endet mit Ablauf des Tages, an dem die Rückzahlung\nzahlenden Kosten des Projekts.\nerfolgt ist.\n3. Die Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber erfolgt\n9. Bis zum Ablauf eines Jahres nach der endgültigen Inbetrieb-\ndurch unmittelbare Zahlung an Unternehmen, die durch den\nnahme der Anlagen unterrichtet die Zuwendungsempfänge-\nin internationalem Wettbewerb ermittelten Generalunterneh-\nrin den Zuwendungsgeber halbjährlich über den Ablauf des\nmer mit den Lieferungen oder Leistungen nach Nummer 2\nVorhabens. Sie erteilt dabei dem Zuwendungsgeber alle\nbeauftragt werden, nach den in den entsprechenden kom-\nnotwendigen Auskünfte und ermöglicht den Vertretern des\nmerziellen Verträgen festgelegten Bedingungen auf die er-\nZuwendungsgebers und seinen Beauftragten sowie den Ver-\nsten Fälligkeiten. Eine Ausfertigung des kommerziellen Ver-\ntretern des Bundesrechnungshofs der Bundesrepublik\ntrags zwischen der Zuwendungsempfängerin und dem Ge-\nDeutschland für seine Prüfung bei der Zuwendungsempfän-\nneralunternehmer wird die Zuwendungsempfängerin dem\ngerin Zugang zu der Anlage, den entsprechenden Betriebs-\nZuwendungsgeber vor Unterzeichnung in deutscher Sprache\nunterlagen sowie allen mit dem Projekt sonst in Verbindung\nzur Zustimmung vor1egen.\nstehenden Unterlagen.\nDer Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsempfän-\n10. Innerhalb des unter Nummer 7 genannten Zeitraums stellt\ngerin über erfolgte Zahlungen.\ndie Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf\n4. Der zweite Kessel des Kraftwerks Tisova I wird nach der             Wunsch alle notwendigen Informationen und Unterfagen\nInbetriebnahme die im Anhang zu diesem Vertrag festgeleg-          über die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags, insbeson-\nten Bedingungen dauerhaft einhalten. Dies ist durch ein            dere über die Einhaltung der im Anhang zu diesem Vertrag\nkontinuier1iches Meßprogramm nachzuweisen. Die Meßda-              genannten Umweltstandards, zur Verfügung und gewährt\nten sind ausgewertet zu dokumentieren.                             Vertretern des Zuwendungsgebers und seinen Beauftragten\nhierfür freien Zugang zur Anlage.\nDie Zuwendungsempfängerin stellt die geordnete umweltver-\nträgliche Entsorgung der Verbrennungsrückstände sicher.       11. Spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage\nSie wird dem Zuwendungsgeber dazu bis zur Inbetrieb-               legt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber\nnahme der Anlage ein von den zuständigen tschechischen             einen Projektbericht vor.\nBehörden genehmigtes Konzept vorlegen.\n12. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der\n5. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für den 1. Januar 1998            Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-\nvorgesehen.                                                        nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer\nder beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.\n6. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der\nDie Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-\nnicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile\nparteien verbindlich.\nsicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Original-\nunterlagen nach. Zahlungen an Unternehmen nach Num-                Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede\nmer 3 werden erst erfolgen, wenn diese nach den Vorgaben           Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden","62                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nSchiedsrichter oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen            der internationalen Handelskammer der jeweils neuesten\nkönnen, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseitigen              Fassung.\nEinvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die\nDer Ort des Schiedsgerichtsverfahrens und die dafür gelten-\nEntscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche\nden Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Auf-\nKompetenz und Unparteilichkeit besitzt, er führt den Vorsitz\nnahme des Schiedsverfahrens vereinbart.\nüber das Schiedsgericht. Schiedsverfahren und Kosten-\nregelung unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung        13. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Prag am 19. Dezember 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür die CEZ a.s.\nGabriel Eichler\nJan Vacik","Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                          63\nAnhang\n1. Folgende Emissionswerte sind nach Nummer 4 des Zuwendungsvertrags durch den\nzweiten Kessel des Kraftwerks Tisova I nach der Inbetriebnahme dauerhaft einzuhalten\nund durch Meßprotokolle kontinuierlich zu dokumentieren:\na) Massenkonzentrationen von 50 Milligramm staubförmigen Emissionen je Kubik-\nmeter Abgas (mg/m3),\nb) Massenkonzentration von 250 mg Kohlenmonoxid je m3 Abgas,\nc) Massenkonzentration von 350 mg Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ange-\ngeben als Stickstoffdioxid, je m3 Abgas,\nd) Massenkonzentration von 400 mg Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben\nals Schwefeldioxid, je m3 Abgas und\ne) Massenkonzentration von 100 mg anorganische Chlorverbindungen, angegeben als\nChlorwasserstoff, und 15 mg anorganische Fluorverbindungen, angegeben als\nFluorwasserstoff, je m 3 Abgas.\n2. Die Massenkonzentrationen nach Nummer 1 Buchstabe a bis e werden auf das Ab-\ngasvolumen im Normalzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehalts an\nWasserdampf und auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 6 % bezogen.\n3. Die Emissionswerte nach Nummer 1 Buchstabe a bis d gelten als eingehalten, wenn\ndurch kontinuier1iche Messungen mit geeigneten Meßeinrichtungen und mit eignungs-\ngeprüften elektronischen Systemen zur Auswertung nachgewiesen wird daß\n-   sämtliche Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert,\n-   97 % aller Halbstundenwerte Sechsfünftel des Emissionsgrenzwertes und\n-   sämttiche Halbstundenmittelwerte das Zweifache des Emissionsgrenzwertes\nnicht übersteigen, wobei die Anfahrzeiten und die zulässigen Ausfallzeiten von insge-\nsamt 240 Stunden innerhalb eines Kalenderjahres unberücksichtigt bleiben.","64                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nZuwendungsvertrag\nfür die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts\n.Kraftwerk T700 Chemopetrol Litvinov\"\nDas Bundesministerium                        5. Zugunsten der Zuwendungsempfängerin übernimmt der Zu-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                wendungsgeber einen Anteil von bis zu 25 900 000,- DM (in\nder Bundesrepublik Deutschland                       Worten: Fünfundzwanzig Millionen neunhunderttausend\n(weiter Zuwendungsgeber genannt)                       Deutsche Mark) an den gesamten Kosten des Projekts.\nund                                    Hiervon können mit bis zu 14 000 000,- DM (in Worten:\nVierzehn Millionen Deutsche Mark) die in Devisen zu zahlen-\nChemopetrol Litvinov a.s.                        den Kosten der Rauchgasentschwefelungs- und Entstau-\n(weiter Zuwendungsempfängerin genannt)                    bungsanlage gedeckt werden.\nschließen folgenden Zuwendungsvertrag:                              6. Die Kostenübemahme durch den Zuwendungsgeber für die\n1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt „Kraftwerk             Rauchgasentschwefelungs- und Entstaubungsanlage erfolgt\n_T700 Chemopetrol Litvinov\" durch. Im Rahmen dieses Pro-           ausschließlich durch unmittelbare Zahlung an Untemehmen,\njekts wird für die Kessel 13 - 16 des Industriekraftwerks T700    die nach intemationalem Wettbewerb mit den Lieferungen\nder Chemopetrol a.s. in Litvinov (Oberleutensdorf) eine           oder Leistungen nach Nummer 3 beauftragt werden, nach\nRauchgasentschwefelungs- und Entstaubungsanlage nach              den in den entsprechenden kommerziellen Verträgen festge-\ndem neuesten Stand der Technik errichtet. Gleichzeitig soll       legten Bedingungen auf die ersten Fälligkeiten. Ebenso er-\ndas Kraftwerk für eine umweltverträgliche thermische Be-          folgt die Kostenübemahme durch den Zuwendungsgeber für\nhandlung von Klärschlamm als Ersatzbrennstoff ertüchtigt          den Pilotversuch durch unmittelbare Zahlung an den nach\nwerden. Hierzu wird ein Pilotversuch zur thermischen Be-          Nummer 3 beauftragten Projektträger bzw. an von diesem\nhandlung von landwirtschaftlich nicht verwertbaren Klär-          benannte Unternehmen.\nschlämmen im Kraftwerk T700 durchgeführt. Bei erfolgrei-          Ausfertigungen der kommerziellen Verträge wird die Zuwen-\nchem Verlauf werden Einrichtungen zur Anlieferung, Aufbe-         dungsempfängerin dem Zuwendungsgeber vor Unterzeich-\nreitung, Lagerung und Zufeuerung des Klärschlamms errich-         nung in deutscher Sprache zur Zustimmung vorlegen.\ntet sowie gegebenenfalls Umrüstungsmaßnahmen an Bren-\nnem und Kesseln durchgeführt.                                     Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsempfän-\ngerin über erfolgte Zahlungen.\n2. langfristiges Ziel des Projekts ist eine dauerhaft umwelt-\nverträgliche Erzeugung der von Chemopetrol a.s. benötigten     7. Im Normalbetrieb des Kraftwerks (ohne Klärschlammitver-\nbrennung) werden die im Anhang 1 dieses Vertrags be-\nDampf- und Elektroenergie sowie die Eröffnung eines zu-\nsätzlichen, ökologisch und ökonomisch optimierten Entsor-         stimmten Emissionswerte bei Anwendung der dort genann-\ngungswegs für landwirtschaftlich nicht verwertbare Klär-          ten Probenahmeverfahren dauerhaft eingehalten. Dies ist\nschlämme.                                                         durch ein kontinuierliches Meßprogramm nachzuweisen. Die\nerhaltenen Meßdaten sind ausgewertet zu dokumentieren.\n3. Die Zuwendungsempfängerin verpflichtet sich, als Pilotver-         Spätestens sechs Monate vor Inbetriebnahme der Anlage\nsuch im Kraftwerk T700 spätestens vom 1. November 1996            wird die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber\nan für mindestens sechs Monate landwirtschaftlich nicht ver-      ein von den zuständigen tschechischen Behörden genehmig-\nwertbaren Klärschlamm aus der eigenen Abwasserbehand-             tes Konzept zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwer-\nlungsanlage sowie aus Abwasserbehandlungsanlagen Drit-            tung oder - falls eine Verwertung technisch nicht möglich\nter regelmäßig als Ersatzbrennstoff einzusetzen (Klär-            oder unzumutbar ist - allgemeinwohlverträglichen Beseiti-\nschlammitverbrennung-Probebetrieb). Mit Konzeption und            gung der im Kraftwerk T700 anfallenden Reststoffe vorlegen.\nDurchführung des Pilotversuchs sowie mit der bei erfolg-          Bei der Erstellung dieses Konzepts wird der stofflichen Ver-\nreichem Verlauf des Versuchs erforderlichen innerbetrieb-         wertung der Reststoffe Vorrang vor einer Beseitigung (z. B.\nlichen Implementierung der Klärschlammitverbrennung ein-          Deponierung) eingeräumt.\nschließlich hierfür eventuell erforderlicher Baumaßnahmen\n8. Leitlinien für die während des Pilotversuchs zur Klär-\nbeauftragt die Zuwendungsempfängerin in Übereinstimmung\nschlammitverbrennung einzuhaltenden Emissionswerte und\nmit dem Zuwendungsgeber einen Projektträger. Den diesbe-\nzüglichen Vertrag mit dem Projektträger legt die Zuwen-           sonstigen Anforderungen sind in Anhang 2 zu diesem Ver-\ntrag festgeschrieben. Diese Anforderungen sind nach Ablauf\ndungsempfängerin dem Zuwendungsgeber bis zum 30. Juni\n1995 zur Zustimmung vor.                                         des Pilotversuchs verbindlich einzuhalten, wenn weiterhin\nKlärschlamm mitverbrannt wird.\n4. Zur fachlichen Begleitung des Pilotversuchs wird die Zuwen-\n9. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der\ndungsempfängerin eine Expertengruppe einsetzen, der auch\nnicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile\nVertreter der SVS Severoceska vodarenska spolencnost a.s.\nsicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Original-\n(SVS a.s.) angehören. Vertreter des Zuwendungsgebers und\nunterlagen nach. Zahlungen an Unternehmen nach Num-\nder tschechischen Ministerien für Industrie und Handel und\nmer 6 werden erst erfolgen, wenn diese nach den Vorgaben\nfür Umwelt bzw. von ihnen Benannte erhalten das Recht, an\ndes Zuwendungsgebers für dessen nach Nummer 5 dieses\nSitzungen der Expertengruppe teilzunehmen. Die während\nVertrags zu leistenden Zahlungen Sicherheit gewährt und die\ndes Pilotversuchs entstehenden Emissionen sind regelmäßig\nFälligkeit der Zahlung nachgewiesen haben.\nzu messen und die erhaltenen Meßwerte sind ebenso regel-\nmäßig auszuwerten und zu dokumentieren. Nach Abschluß             Die Zuwendungsempfängerin sorgt für eine qualitäts- und\ndes Pilotversuchs wird die Zuwendungsempfängerin die Er-          fristgerechte Leistungserbringung. Sie unterrichtet den Zu-\ngebnisse in einem Projektbericht zusammenfassen, der auch         wendungsgeber, wenn durch Leistungsstörungen auf Seiten\ndem Zuwendungsgeber in deutscher Sprache zur Verfügung           der Unternehmen nach Nummer 6 eine Inanspruchnahme\ngestellt wird.                                                   der Sicherheiten notwendig wird.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                                             65\nZahlungen an Unternehmen nach Nummer 6 werden ferner                   über den Ablauf des Vorhabens. Sie erteilt dabei dem Zu-\nerst gewährt, wenn alle zur Realisierung der Rauchgasent-             wendungsgeber alle notwendigen Auskünfte und ermöglicht\nschwefelungsanlage und der Entstaubungsanlage sowie des               den Vertretern des Zuwendungsgebers und seinen Beauf-\nPilotversuchs der Klärschlammitverbrennung notwendigen                tragten sowie den Vertretern des Bundesrechnungshofs der\nGenehmigungen vorliegen.                                              Bundesrepublik Deutschland für seine Prüfung bei der Zu-\nwendungsernpfängerin Zugang zu der Anlage, den entspre-\n1O. Daneben garantiert die Zuwendungsempfängerin, daß die\nchenden Betriebsunterlagen sowie allen mit dem Projekt\nmit der Realisierung des Projekts verbundenen Emissions-\nsonst in Verbindung stehenden Unterlagen.\nminderungen und sonstigen Umweltentlastungen auf beiden\nSeiten der Grenze durch sachgerechten Betrieb und Unter-          13. Innerhalb des unter Nummer 10 genannten Zeitraums stellt\nhaltung der Anlagen dauerhaft gewährleistet sind. Für die             die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf\nemissionsmindernden Maßnahmen wird die Zuwendungs-                    Wunsch die notwendigen Informationen und Unterlagen über\nempfängerin dies für eine Dauer von mindestens 15 Jahren              die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere\nsicherstellen. Für die bei der Mitverbrennung von Klär-               über die Einhaltung der in den Anhängen genannten Um-\nschlamm eingesetzten geförderten Anlagen wird sie dies für            weltstandards, zur Verfügung und gewährt Vertretern des\neinen Zeitraum von 10 Jahren sicherstellen, falls die Klär-           Zuwendungsgebers und seinen Beauftragten hierfür freien\nschlammitverbrennung nach Ablauf des Probebetriebs fort-              Zugang zur Anlage.\ngesetzt wird. Während der genannten Zeiträume anfallende\n14. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der\nFolgeinvestitionen, die zur Gewähr1eistung der unter den\nDurchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-\nNummern 1, 7, 8 und 10 genannten Ziele erforderlich sind,\nnehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer\nwerden von der Zuwendungsempfängerin vorgenommen.\nder beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht vorgelegt.\n11. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-              Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-\ntungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu                  parteien verbindlich.\nverantworten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungs-\nDas Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede\nempfängerin die vom Zuwendungsgeber zu ihren Gunsten\nVertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Diese beiden\ngeleisteten Zahlungen ganz oder teilweise zurückerstatten\nSchiedsrichter oder, falls sie zu keiner Einigung gelangen\nund mit einem Zinssatz von 6 o/o (in Worten: sechs vom\nkönnen, die Vertragsparteien, bestimmen im gegenseitigen\nHundert) pro Jahr verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit dem\nEinvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der die für die\nZeitpunkt der Auszahlung und endet mit Ablauf des Tages,\nEntscheidung über die Streitigkeit erforderliche fachliche\nan dem die Rückzahlung erfolgt ist. Die Zuwendungs-\nKompetenz und Unparteilichkeit besitzt, er führt den Vorsitz\nempfängerin verpflichtet sich ferner, aus der Zuwendung\nüber das Schiedsgericht. Schiedsverfahren und Kostenrege-\n2 000 000,- DM (in Worten: Zwei Millionen Deutsche Mark)\nlung unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung der\nzurückzuerstatten, falls das unter Nummer 2 genannte lang-\ninternationalen Handelskammer der jeweils neuesten Fas-\nfristige Projektziel einer dauerhaften Mitverbrennung von\nsung.\nKlärschlamm im Kraftwerk T700 nach Ablauf des Pilotver-\nsuchs nicht realisiert wird.                                          Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens und die dafür gelten-\nden Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Auf-\n12. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Inbetriebnahme der vom\nnahme des Schiedsverfahrens vereinbart.\nZuwendungsgeber geförderten Anlagen unterrichtet die Zu-\nwendungsempfängerin den Zuwendungsgeber halbjährlich              15. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Prag am 19. Dezember 1994 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür die Chemopetrol Litvinov a.s.\nJosef Uhlif\nDusan Nepejchal","66                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAnhang 1\n1. Folgende Emissionswerte sind nach Nummer 7 des Zuwendungsvertrags nach der\nInbetriebnahme der Abgasreinigungsanlage zu unterschreiten und durch Meßproto-\nkolle kontinuierlich zu dokumentieren:\na) Massenkonzentration von 50 Milligramm staubförmige Emissionen je Kubikmeter\nAbgas {mg/m3),\nb) Massenkonzentration von 250 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas\n{mg/m3),\nc) Massenkonzentration von 375 Milligramm Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\nangegeben als Stickstoffdioxid, je Kubikmeter Abgas {mg/m3),\nd) Massenkonzentration von 400 Milligramm Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\nangegeben als Schwefeldioxid, je Kubikmeter Abgas {mg/m3) und\ne) Massenkonzentration von 100 Milligramm anorganische Chlorverbindungen, ange-\ngeben als Chlorwasserstoff, und 15 Milligramm anorganische Fluorverbindungen,\nangegeben als Fluorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas (mg/m3 ).\n2. Die Massenkonzentrationen nach Nummer 1 Buchstabe a bis e werden auf das\nAbgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehalts\nan Wasserdampf und auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 6 vom\nHundert bezogen.\n3. Die Emissionsgrenzwerte nach Nummer 1 Buchstabe a bis d gelten als eingehalten,\nwenn durch kontinuierliche Messungen mit geeigneten Meßeinrichtungen und mit\neignungsgeprüften elektronischen Systemen zur Auswertung nachgewiesen wird,\ndaß\na) sämtliche Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert und\nb) 97 vom Hundert aller Halbstundenwerte Sechsfünftel des Emissionsgrenzwertes\nund\nc) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache des Emissionsgrenzwertes\nnicht überschreiten, wobei die Anfahrzeiten und die zulässigen Ausfallzeiten der\nEinrichtung zur Verminderung der Schwefeldioxidemissionen von insgesamt 240 Stun-\nden innerhalb eines Kalenderjahres unberücksichtigt bleiben.\n4. Zusätzlich zum Emissionsgrenzwert nach Nummer 1 Buchstabe d darf bei Massen-\nkonzentrationen von 4 000 bis 8 000 Milligramm Schwefeldioxid je Kubikmeter Abgas\n(mg/m3) vor der Rauchgasentschwefelung ein Schwefeldioxidemissionsgrad von\n15 vom Hundert als Verhältnis der im Abgas nach der Rauchgasentschwefelung\nemittierten Schwefeldioxidmengen zu der mit dem Abgas vor der Rauchgasentschwe-\nfelung zugeführten Schwefeldioxidmenge nicht überschritten werden.\n5. Die Zuwendungsempfängerin ergreift geeignete Maßnahmen, insbesondere feue-\nrungstechnische, um schrittweise den Emmisionsgrenzwert nach Nummer 1 Buch-\nstabe c bis spätestens 1. Januar 2000 zu erreichen. Mit Inbetriebnahme der Rauchgas-\nreinigungsanlage gilt befristet ein Emissionsgrenzwert von 400 Milligramm Stickstoff-\ndioxid je Kubikmeter Abgas (mg/m 3).","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                        67\nAnhang 2\n1. Bei einer Mitverbrennung von Klärschlämmen im rekonstruierten Kraftwerk T700 sind\nnach Nummer 8 des Zuwendungsvertrags folgende Emissionswerte zu unterschreiten\nund durch Meßprotokolle kontinuierlich zu dokumentieren:\na) Massenkonzentration von 45 Milligramm staubförmige Emissionen je Kubikmeter\nAbgas (mg/m 3),\nb) Massenkonzentration von 215 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas\n(mg/m3),\nc) Massenkonzentration von 85 Milligramm Chlorwasserstoff je Kubikmeter Abgas\n(mg/m3),\nd) Massenkonzentration von 15 Milligramm Fluorwasserstoff je Kubikmeter Abgas\n(mg/m3),\ne) Massenkonzentration von 340 Milligramm Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,\nangegeben als Schwefeldioxid, je Kubikmeter Abgas (mg/m3) und\nf)   Massenkonzentration von 375 Milligramm Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,\nangegeben als Stickstoffdioxid, je Kubikmeter Abgas (mg/m3 ).\n2. Die Massenkonzentrationen nach Nummer 1 Buchstabe a bis f werden auf das\nAbgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehalts\nan Wasserdampf und einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 6,85 vom\nHundert bezogen.\n3. Die Emissionswerte nach Nummer 1 Buchstabe a bis f gelten als eingehalten, wenn\ndurch kontinuierliche Messungen mit geeigneten Meßeinrichtungen und mit eignungs-\ngeprüften elektronischen Systemen zur Auswertung nachgewiesen wird, daß\na) sämtliche Tagesmittelwerte die Emissionswerte und\nb) sämtliche Halbstundenmittelwerte\ndas Zweifache der Emissionswerte nicht überschreiten, wobei die Anfahrzeiten und die\nzulässigen Ausfallzeiten der Einrichtung zur Verminderung der Schwefeldioxidemissio-\nnen von insgesamt 240 Stunden innerhalb eines Kalenderjahres unberücksichtigt\nbleiben.\n4. Die Zuwendungsempfängerin ergreift geeignete Maßnahmen, insbesondere feue-\nrungstechnische, um schrittweise den Emissionsgrenzwert nach Nummer 1 Buchstabe f\nbis spätestens 1. Januar 2000 zu erreichen. Mit Inbetriebnahme der Rauchgasreini-\ngungsanlage gilt befristet ein Emissionsgrenzwert von 400 Milligramm Stickstoffdioxid\nje Kubikmeter Abgas (mg/m 3 ).\n5. Zusätzlich zum Emissionswert nach Nummer 1 Buchstabe e darf bei Massenkonzen-\ntrationen von 4 000 bis 8 000 Milligramm Schwefeldioxid je Kubikmeter Abgas (mg/m3)\nvor der Rauchgasentschwefelung ein Schwefeldioxidemissionsgrad von 15 vom Hun-\ndert als Verhältnis der im Abgas nach der Rauchgasentschwefelung emittierten\nSchwefeldioxidmengen zu der mit dem Abgas vor der Rauchgasentschwefelung zu-\ngeführten Schwefeldioxidmenge nicht überschritten werden.\n6. Für gas- und dampfförmige organische Stoffe, angegeben als organischer Kohlenstoff\ninsgesamt (Gesamtkohlenstoff), sind kontinuierliche Messungen auf der Reingasseite\nmit geeigneten Meßeinrichtungen durchzuführen. Die nach eignungsgeprüften Metho-\nden ermittelten Tagesmittel- und Halbstundenwerte sind in Meßprotokollen zu doku-\nmentieren.\n7. Für Schwermetalle\na) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd, und Thallium und seine\nVerbindungen, angegeben als Tl, insgesamt,\nb) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg, und\nc) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb, Arsen und seine Verbindun-\ngen, angegeben als As, Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb, Chrom\nund seine Verbindungen, angegeben als Cr, Cobalt und seine Verbindungen,\nangegeben als Co, Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu, Mangan\nund seine Verbindungen, angegeben als Mn, Nickel und seine Verbindungen,\nangegeben als Ni, Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V, und Zinn\nund seine Verbindungen, angegeben als Sn, insgesamt\nsind nach eignungsgeprüften Methoden und Verfahren Einzelmessungen mit einer\nProbenahmezeit von mindestens einer halben und höchstens acht Stunden minde-\nstens zweimal jährlich durchzuführen und in Meßprotokollen zu dokumentieren.\n8. Für Dioxine und Furane, angegeben als Summenwert der im Reingas ermittelten\nMassenkonzentrationen mit den im Anhang I Dokument 8306/93 ENV 236 des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften angegebenen Äquivalenzfaktoren, sind Einzelmes-","68                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nsungen nach eignungsgeprüften Methoden und Verfahren mit einer Probenahmezeit\nvon mindestens sechs und höchstens acht Stunden mindestens zweimal jährlich\ndurchzuführen und in Meßprotokollen zu dokumentieren.\n9. Die nach den Nummern 6 bis 8 ermittelten Massenkonzentrationen werden auf das\nAbgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehalts\nan Wasserdampf und einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 6,85 vom\nHundert bezogen.\n10. Für die unter den Nummern 6 bis 8 benannten Stoffgruppen ist im Probebetrieb\nnachzuweisen, daß die Mitverbrennung von Klärschlamm keine umweltrelevante Erhö-\nhung der Emissionswerte gegenüber der Braunkohle-Verbrennung verursacht. Hierzu\nsind binnen sechs Monaten nach Aufnahme des Probebetriebs der Klärschlammit-\nverbrennung mindestens zweimonatlich Messungen vorzunehmen und in Meßproto-\nkollen zu dokumentieren. Der Nachweis nach Satz 1 ist dem Zuwendungsgeber\nmindestens sechs Wochen vor Aufnahme eines möglichen Dauerbetriebs der Klär-\nschlammitverbrennung zu erbringen.\n11. Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 10 gelten für einen Klärschlammeinsatz\nvon höchstens 10 vom Hundert der in jedem Betriebszeitpunkt zugeführten Feuerungs-\nwärmeleistung des Kraftwerks T700. Dieser Anteil darf ohne Zustimmung des Zuwen-\ndungsgebers nicht überschritten werden.","- - - - - - ----------- ---\nNr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                                         69\nDr. Ing. Frantisek Benda            Prag, den 19. Dezember 1994  Ministry of lndustry and Trade       Prag, den 19. Dezember 1994\nMinister für Umwelt                                              of the Czech Republic\nder Tschechischen Republik                                        Vladimir Dlouhy\nminister\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,                               Sehr geehrte Frau Bundesministerin,\nanläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi-          anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi-\nschen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik       schen dem Ministerium für Industrie und Handel der Tschechi-\nund dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-       schen Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\ntorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über die Realisie-   schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nrung des gemeinsamen Umweltschutzprojekts zur Reduzierung         über die Realisierung der gemeinsamen Umweltschutzprojekte\nder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung habe ich die        zur Reduzierung der grenzüberschreitenden Umweltverschmut-\nEhre, folgende, zwischen uns erreichte Vereinbarung, zu bestäti-  zung habe ich die Ehre, folgende, zwischen uns erreichte Verein-\ngen:                                                              barung zu bestätigen:\nDie Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische Repu-     Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische Repu-\nblik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des   blik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des\noben genannten Abkommens eingeführt werden, werden mit kei-       oben genannten Abkommens eingeführt werden, werden mit kei-\nnen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Übereinstimmung mit      nen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Übereinstimmung mit\nden geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Tschechischen      den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Tschechischen\nRepublik belastet.                                                Republik belastet.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestätigen      Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie'freundlicherweise bestätigen\nwürden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte Verein-   würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte Verein-\nbarung zum Ausdruck bringt.                                       barung zum Ausdruck bringt.\nGenehmigen Sie, Frau Bundesministerin, die Versicherung           Genehmigen Sie, Frau Bundesministerin, die Versicherung\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.                               meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nIhrer Exzellenz der Bundesministerin                              Ihrer Exzellenz der Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                     für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland                                    der Bundesrepublik Deutschland\nFrau Dr. Angela Merkel                                            Frau Dr. Angela Merkel\nDr. Angela Merkel, MdB               Prag, den 19. Dezember 1994  Dr. Angela Merkel, MdB               Prag, den 19. Dezember 1994\nBundesministerin für Umwelt,                                      Bundesministerin für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                                 Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSehr geehrter Herr Minister,                                      Sehr geehrter Herr Minister,\nich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens      ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens\nmit folgendem Wortlaut zu bestätigen:                             mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:\n,,Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi-        ,,Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi-\nschen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik       schen dem Ministerium für Industrie und Handel der Tschechi-\nund dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-       schen Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\ntorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über die Realisie-   schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nrung der gemeinsamen Umweltschutzprojekte zur Reduzierung        über die Realisierung der gemeinsamen Umweltschutzprojekte\ngrenzüberschreitender Umweltverschmutzungen habe ich die Ehre,    zur Reduzierung grenzüberschreitender Umweltverschmutzun-\nfolgende zwischen uns erreichte Vereinbarung zu bestätigen:       gen habe ich die Ehre, folgende zwischen uns erreichte Verein-\nbarung zu bestätigen:\nDie Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische Repu-     Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische Repu-\nblik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des   blik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 des\noben genannten Abkommens eingeführt werden, werden mit kei-       oben genannten Abkommens eingeführt werden, werden mit kei-\nnen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Übereinstimmung mit      nen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Übereinstimmung mit\nden geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Tschechischen      den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Tschechischen\nRepublik belastet.                                                Republik belastet.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestätigen     Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestätigen\nwürden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte Verein-   würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte Verein-\nbarung zum Ausdruck bringt.\"                                      barung zum Ausdruck bringt.\"\nIch gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genanntes      Ich gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genanntes\nSchreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum Aus-        Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum Aus-\ndruck bringt.                                                     druck bringt.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.                               meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nSeiner Exzellenz,                                                 Seiner Exzellenz,\ndem Minister für Umwelt                                           dem Minister für Industrie und Handel\nder Tschechischen Republik                                        der Tschechischen Republik\nHerrn Ing. Frantisek Benda                                        Herrn Ing. Vladimir Dlouhy","70                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens\nüber das Verbot oder die Beschränkung\ndes Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,\ndie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,\nsowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen\nVom 22. Dezember 1994\nDas Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-\nschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige\nLeiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGSI. 1992 II S. 958;\n1993 II S. 935), sowie die Protokolle zu diesem übereinkommen werden nach\nseinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für\nKanada                                                          am 24. Dezember 1994\nin Kraft treten.\nKanada hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung\nder Ratifikationsurkunde die folgenden Erklärungen notifiziert:\n(Übersetzung)\n.1. Jt  Üi the understanding of the Govem-        „1. Nach dem Verständnis der Regierung\nment of Canada that                              von Kanada\n(a) The compliance of commanders and             a) kann die Frage, ob militärische Füh-\nothers responsible for planning, de-             rer und andere für die Planung, den\nciding upon, or executing attacks to             Beschluß oder die Durchführung von\nwhich the Convention and its Proto-              Angriffen, auf die das Übereinkom-\ncols apply cannot be judged on the               men und seine Protokolle anwend-\nbasis of information which subse-                bar sind, VerantwortrlChe deren Be-\nquently comes to light but must be               stimmungen einhalten, nicht auf der\nassessed on the basis of the infor-              Grundlage von Informationen beur-\nmation available to them at the time             teilt werden, die nachträglich be-\nthat such actions were taken; and                kannt werden, sondern muß auf der\nGrundlage der Informationen bewer-\ntet werden, die ihnen zu der Zeit der\nDurchführung solcher Maßnahmen\nzur Verfügung standen;\n(b) Where terms are not defined in the           b) sind Begriffe, die in diesem Überein-\npresent Convention and its Proto-                kommen und seinen Protokollen\ncols they shaH, so far as is relevant,           nicht bestimmt sind, gegebenenfalls\nbe construed in the same sense as                in demselben Sinne auszulegen wie\nterms contained in additional Proto-             die in dem Zusatzprotokoß (Proto-\ncol I to the Geneva Conventions of               koll !) zu den Genfer Abkommen\nAugust 12, 1949.                                vom 12. August 1949 enthaltenen\nBegriffe.\n2. Wrth respect-to Protocot l, it is the under-  2. Im Hinblick auf Protokoll I ist nach dem\nstanding of the Govemment of Canada              Verständnis der Regierung von Kanada\nthat the use of plastics or similar mate-        die Verwendung von Kunststoffen oder\nrials for detonators or other weapons            ähnlichen Stoffen für Zündvorrichtungen\nparts not designed to cause injury is not        oder andere Waffenteile, die nicht zur\nprohibited.                                      Verursachung von Verletzungen be-\nstimmt sind, nicht verboten.\n3. With respect to Protocol II it is the under-  3. Im Hinblick auf Protokoll II\nstanding of the Govemment of canada\nthat:\n(a) Any obligation to record the location        a) bezieht sich nach dem Verständnis\nof remotely delivered mines pur-                der Regierung von Kanada die Ver-\nsuant to sub-paragraph 1 (a) of arti-           pflichtung nach Artikel 5 Absatz 1\ncle 5 refers to the location of mine            Buchstabe a, den Standort femver-\nfields and not to the location of indi-         legter Minen aufzuzeichnen, auf die\nvidual remotely delivered mines;                Lage von Minenfefdem und nicht auf\nden Standort einzelner femverlegter\nMinen;","----- ·--------·-\nNr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                             71\n(b) The term pre-planned, as used in             b) bedeutet nach dem Verständnis der\nsub-paragraph 1 (a) of article 7                Regierung von Kanada der in Arti-\nmeans that the position of the mine-            kel 7 Absatz 1 Buchstabe a verwen-\nfield in question should have been              dete Begriff vorgeplant, daß die\ndetermined in advance so that an                Lage des betreffenden Minenfelds\naccurate record of the location of the          im voraus bestimmt sein sollte, da-\nminefield, when laid, can be made;              mit eine genaue Aufzeichnung der\nLage des Minenfelds, wenn es ver-\nlegt wird, gemacht werden kann;\n(c) The phrase \"or similar functions\"           c) schließt nach dem Verständnis der\nused in article 8, includes the con-            Regierung von Kanada der in Arti-\ncepts of \"peace-making, preventive              kel 8 verwendete Ausdruck „oder\npeacekeeping and peace enforce-                 ähnliche Aufgaben\" die Begriffe\nment'' as defined in an agenda for              „Friedensschaffung, vorbeugende\npeace (United Nations document                  Friedenssicherung und Friedens-\nA/47/277 S/24111 of 17 June                     durchsetzung• ein, wie sie in der\n1992).                                          Agenda für den Frieden (Dokument\nder Vereinten Nationen A/47/277\nS/24111 vom 17. Juni 1992) be-\nstimmt worden sind.\n4. With respect to Protocol III, it is the      4. Im Hinblick auf Protokoll III schließt nach\nunderstanding of the Govemment of Ca-           dem Verständnis der Regierung von Ka-\nnada that the expression \"clearly sep-          nada der Ausdruck „eindeutig getrennr\narated\" in paragraph 3 of article 2 in-         in Artikel 2 Absatz 3 sowohl die räum-\ncludes both spatial separation or sep-          liche Trennung als auch die Trennung\naration by means of an effective physi-         durch eine wirksame physische Barriere\ncal barrier between the military objective      zwischen dem militärischen Ziel und der\nand the concentration of civilians.\"            Konzentration von Zivilpersonen ein.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. März 1994 (BGBI. II S. 443).\nBonn, den 22. Dezember 1994\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n","72                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-benlnischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Dezember 1994\nDas in Cotonou am 29. November 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 29. November 1994\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1994\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Stadtentwicklung Abomey - Bohicon\" und sechs weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Benin -\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), neue Finanzierungsbeiträge bis\nzu insgesamt 5.0 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBenin,\n(2) Entsprechend dem Protokoll vom 17. Juni 1994 über die in\nder Zeit vom 15. bis 17. Juni 1994 in Cotonou geführten Regie-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nrungsverhandlungen werden die in Absatz 1 genannten Finanzie-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrungsbeiträge zur Finanzierung folgender Vorhaben verwendet,\nvertiefen,\nwenn nach ihrer Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 a) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben \"Stadtentwicklung Abomey - Bohi-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      con\";\nder Republik Benin beizutragen,\nb) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nunter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in der           sche Mark) für das Vorhaben .,Ausbau der Straße Cotonou -\nZeit vom 15. bis 17. Juni 1994 in Cotonou geführten Verhand-            Porto Novo\";\nlungen -\nc) bis zu 1O 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Mark) für das Vorhaben „Holz- und Forstwirtschaft, Phase V\";","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1995                                            73\nd) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche                                      Artikel 3\nMark) für das Vorhaben .Ländliche Wasserversorgung\";\nDie Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für\ne) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMark) für das Vorhaben „Berufliche Bildung\";                    Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nf)   bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche\nBenin erhoben werden.\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung sieben Distrikt-\nzentren\";\ng) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche                                      Artikel 4\nMark) für das Vorhaben „Wasserversorgung Abomey - Bohi-            Die Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus der\ncon II\".                                                        Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nRegierung der Republik Benin zu• einem späteren Zeitpunkt er-        ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung           men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nder in Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für         oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkom-    gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.\nmen Anwendung.\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nhaben ersetzt werden.                                                ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nArtikel 2                                wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beträge,       und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,         bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der                                   Artikel6\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nliegen.                                                              Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 29. November 1994 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHubert Ziegler\nFür die Regierung der Republik Benin\nDossou"]}