{"id":"bgbl2-1995-29-3","kind":"bgbl2","year":1995,"number":29,"date":"1995-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/29#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_29.pdf#page=26","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße","law_date":"1995-08-31T00:00:00Z","page":810,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["810                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBek(1nntmachung\nüber den Geltungsbereich des Basler Obereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und Ihrer Entsorgung\nVom 31. August 1995\nDas Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über\ndie Kontrolle der grenzOberschreitenden Verbringung ge-\nfährlicher AbfAße und ihrer Entsorgung (BGBI. 1994 II\nS. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nGuatemala                          am 13. August 1995\nGuinea                             am      25. Juli 1995\nNamibia                            am 13. August 1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Juli 1995 (BGBI. II S. 696).\nBonn, den 31. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nVom 31. August 1995\nDas Europäische Übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489;\n1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für\nBulgarien                            am 12. Juni 1995\nin Kraft getreten.\n~\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Februar 1995 (BGBI. II S. 255).\nBonn, den 31. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995                                        811\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. September 1995\nDas in Nouakchott am 29. Januar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 29. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. September 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen .\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Agrarkredit UNCACEM\" und weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-\nhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen           a) Agrarkredit UNCACEM\nRepublik Mauretanien,                                                 b) Strukturhilfe AMEXTIPE\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          c) Integrierte Regionalentwicklung im Senegaltal\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      d) Strukturhilfe zum Schuldenrückkauf\nvertiefen,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Ist, und für das Vorhaben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   e) Allgemeine Warenhilfe zur Finanzierung der Devisenkosten\nfür den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der Im Zusam-\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen sowie die                 menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden De-\nStrukturreformen der Regierung der Islamischen Republik Maure-             visen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\ntanien zu unterstützen,                                                    Montage, Insbesondere\n-   für Sanierungsmaßnahmen im Druckereiwesen und\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 13. bis 15. Juni 1994\nin Bonn geführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhand-                -   zur Beseitigung von Schäden in der Landwirtschaft aus\nlungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 15. Juni 1994 -                   dem Heuschreckenbefall\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 19 Mio. DM (in Worten:\nsind wie folgt übereingekommen:                                    neunzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.","812                                         , Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n(2) Bei den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Waren und           Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nLeistungen muß es sich um den Bezug von Waren und Leistun-           liegen.\ngen gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für\ndie die Verträge nach dem 1. August 1994 abgeschlossen worden                                     Artikel 3\nsind.                                                                   Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und son-\n(3) Reprogrammierung\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchfüh-\nMittel in Höhe von 1 500 000,00 DM (in Worten: eine Million          1\\Ulg der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen Repu-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Projekt .Ländliche         blik Mauretanien erhoben werden.\nRegionalentwicklung Hodh el Gharbi/PRADER• (Abkommen vom\n11. Oktober 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                        Artikel 4\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik Maure-\ntanien) werden als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben .Ge-           Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nsundheit und Bevölkerung\" verwendet.                                bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütem im See- und\n(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d und in Absatz 3 bezeich-  Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nneten Vorhaben können im Einvemehmen zwischen der Regie-             Vet1<ehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der            berechtigte Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der\nIslamischen Republik Mauretanien durch andere Vorhaben er-          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nsetzt werden.                                                        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem späte-\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für not-                                  Artikel 5\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\noben genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                 ·     zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nArtikel 2                               Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-       bestimmen die In Artikel 2 genannten Verträge.\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe für die in Artikel 1 Absatz 1\nArtikel 6\nBuchstabenbund c genamten Vorhaben bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der      Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 29. Januar 1995 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. J. Westerhoff\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nTaki Ould Sidi","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995                            813\nAnlage\nzum Abkommen vom 29. Januar 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des\nRegierungsabkommens vom 29. Januar 1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Mauretaniens von Bedeu-\ntung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und _Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik c;>eutschland dafür vor-\nliegt Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag Ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten\" (banned)\noder ,.stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den uner1aubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofem diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-   FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n-   Stoffe gemäß Anhang I der \"Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefähr1icher Che-\nmikalien."]}