{"id":"bgbl2-1995-29-11","kind":"bgbl2","year":1995,"number":29,"date":"1995-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/29#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-29-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_29.pdf#page=27","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-09-01T00:00:00Z","page":811,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995                                        811\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. September 1995\nDas in Nouakchott am 29. Januar 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien Ober Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 6\nam 29. Januar 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. September 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen .\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Agrarkredit UNCACEM\" und weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                      (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, von der\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-\nhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen           a) Agrarkredit UNCACEM\nRepublik Mauretanien,                                                 b) Strukturhilfe AMEXTIPE\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          c) Integrierte Regionalentwicklung im Senegaltal\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      d) Strukturhilfe zum Schuldenrückkauf\nvertiefen,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Ist, und für das Vorhaben\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   e) Allgemeine Warenhilfe zur Finanzierung der Devisenkosten\nfür den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der Im Zusam-\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen sowie die                 menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden De-\nStrukturreformen der Regierung der Islamischen Republik Maure-             visen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\ntanien zu unterstützen,                                                    Montage, Insbesondere\n-   für Sanierungsmaßnahmen im Druckereiwesen und\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 13. bis 15. Juni 1994\nin Bonn geführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhand-                -   zur Beseitigung von Schäden in der Landwirtschaft aus\nlungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 15. Juni 1994 -                   dem Heuschreckenbefall\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 19 Mio. DM (in Worten:\nsind wie folgt übereingekommen:                                    neunzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.","812                                         , Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n(2) Bei den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Waren und           Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nLeistungen muß es sich um den Bezug von Waren und Leistun-           liegen.\ngen gemäß der diesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für\ndie die Verträge nach dem 1. August 1994 abgeschlossen worden                                     Artikel 3\nsind.                                                                   Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und son-\n(3) Reprogrammierung\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchfüh-\nMittel in Höhe von 1 500 000,00 DM (in Worten: eine Million          1\\Ulg der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen Repu-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Projekt .Ländliche         blik Mauretanien erhoben werden.\nRegionalentwicklung Hodh el Gharbi/PRADER• (Abkommen vom\n11. Oktober 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                        Artikel 4\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik Maure-\ntanien) werden als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben .Ge-           Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nsundheit und Bevölkerung\" verwendet.                                bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\ngebenden Transporten von Personen und Gütem im See- und\n(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d und in Absatz 3 bezeich-  Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nneten Vorhaben können im Einvemehmen zwischen der Regie-             Vet1<ehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der            berechtigte Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der\nIslamischen Republik Mauretanien durch andere Vorhaben er-          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nsetzt werden.                                                        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem späte-\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für not-                                  Artikel 5\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\noben genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nzu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                 ·     zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nwirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nArtikel 2                               Mecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-       bestimmen die In Artikel 2 genannten Verträge.\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe für die in Artikel 1 Absatz 1\nArtikel 6\nBuchstabenbund c genamten Vorhaben bestimmen die zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der      Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 29. Januar 1995 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. J. Westerhoff\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nTaki Ould Sidi","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995                            813\nAnlage\nzum Abkommen vom 29. Januar 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des\nRegierungsabkommens vom 29. Januar 1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Mauretaniens von Bedeu-\ntung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und _Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik c;>eutschland dafür vor-\nliegt Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag Ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten\" (banned)\noder ,.stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den uner1aubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofem diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-   FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n-   Stoffe gemäß Anhang I der \"Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefähr1icher Che-\nmikalien.","814                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich de$ Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Verträge über den Internationalen Warenkauf\nVom 1. September 1995\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge\nüber den internationalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird\nnach seinem Artikel 99 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nLitauen                                                           am 1. Februar 1996\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-\ngebenen Erklärung\n(Übersetzung)\n\"In accordance with articles 96 and 12 of the   ,,Nach den Artikeln 96 und 12 des Überein-\nsaid Convention, the Republic of Lithuania      kommens erklärt die Republik Litauen, daß\ndeclares that any provisions of article 11,     die Bestimmungen der Artikel 11 und 29\narticle 29 or Part II of the Convention that    oder des Teils II des Übereinkommens, die\nallows a contract of sale or its modification   für den Abschluß eines Kaufvertrages, sei-\nor termination by agreement or any offer,       ne Änderung oder Aufhebung durch Verein-\nacceptance or other indicatio, 1 of intention   barung oder für ein Angebot, eine Annahme\nto be made in any form other than in written    oder eine sonstige Willenserklärung eine\ndoes not apply where any party has his          andere als die schriftliche Form gestatten,\nplace of business in the Republic of Uthua-     nicht gelten, wenn eine Partei ihre Nieder-\nnia.\"                                           lassung in der Republik Litauen hat.\"\nPolen                                                             am       1. Juni 1996\nSingapur                                                          am      1. März 1996\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nabgegebenen Erklärung\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 95 of the said      .Nach Artikel 95 des Übereinkommens ist\nConvention, the Govemment of the Repub-         Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Überein-\nlic of Singapore wiH not be bound by sub-       kommens für die Regierung der Republik\nparagraph (1) (b) of Artlcle 1 of the Conven-   Singapur nicht verbindlich; sie wendet das\ntion and will apply the Convention to Con-      Übereinkommen nur auf Kaufverträge über\ntracts of Sale of Goods only between those      Waren zwischen den Parteien an, die ihre\nparties whose place of business are in differ-  Nieder1assungen in verschiedenen Staaten\nent States when the States are Contracting      haben, wenn diese Staaten Vertragsstaaten\nStates.\"                                        sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Februar 1995 (BGBI. II S. 231 ).\nBonn, den 1. September 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995             815\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei\nund des Änderungsprotokolls hierzu\nsowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,\ndes Sklavenhandels. und sklavereiähnllcher Einrichtungen und Praktiken\nVom 1. September 1995\n1.\n1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei (RGBI.\n1929 II S. 63) ist nach seinem Artikel 12,\n2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens\nvom 25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach\nseinem Artikel III Abs. 1\nfür\nChile                                                     am 20. Juni 1995\nin Kraft getreten.\nDementsprechend ist Chile Vertragspartei des Übereinkommens in der Fassung\ndes Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1473).\nII.\nDas Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung\n• der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und\nPraktiken (BGBI. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 2 für\nChile                                                     am 20. Juni 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Januar 1995 (BGBI. II S. 173).\nBonn, den 1. September 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","816                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Vel'Of'dnungen und sonstige Be-\nkamtmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver6tfentlichen sind.\nBundesgesetzblatt TeH II     enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch•\nsetzung 8flasaenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvonlchriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen 80Wie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Vensandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblAtter, cle vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Vontinaendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt K6ln 3 99-509, BLZ 370 100 50, Oder gegen Vorausrechnung.\nPreis cieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten\nder Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT\nVom 1. September 1995\nDas Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte\nund lmmunitäten der Europäischen Femmeldesatelliten-\norganisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) ist nach\nseinem Artikel 24 Abs. 1 für\nPolen                                      am 12. August 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Mai 1995 (BGBI. II S. 454).\nBonn, den 1. September 19~5\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rman n"]}