{"id":"bgbl2-1995-29-10","kind":"bgbl2","year":1995,"number":29,"date":"1995-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/29#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-29-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_29.pdf#page=23","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Verlängerung des Abkommens über Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft","law_date":"1995-08-31T00:00:00Z","page":807,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1995           807\nNummern 79 und 105 des Schlußprotokolls zum Vertrag; für Vietnam nach\nMaßgabe der bei Unterzeichnung des Vertrags abgegebenen und bei seiner\nRatifizierung bestätigten Erklärung unter der Nummer 48 des Schlußprotokolls\nzum Vertrag.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n31. Mai 1995 (BGBI. II S. 507), die insoweit ergänzt wird.\nBonn, den 31. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nder deutsch-polnischen Vereinbarung\nüber die Verlängerung des Abkommens\nüber Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung\nvon Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nVom 31. August 1995\nIn Warschau ist durch Notenwechsel vom 14./30. De-\nzember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen eine\nVereinbarung über die Verlängerung des Abkommens\nvom 2. Mai 1990 über Zusammenarbeit in der Aus- und\nWeiterbildung von Fach- und Führungskräften der. Wirt-\nschaft (BGBI. 1993 II S. 50) getroffen worden. Die Verein-\nbarung ist\nam 30. Dezember 1994\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","808                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\n(Inoffizielle Übersetzung)\nRepublik Polen                                         Warschau, den 14. Dezember 1994\nMinister für\nAuswärtige Angelegenheiten\nDPT .111.212-6-94\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\nim Namen der Regierung der Republik Polen, anknüpfend an die Gesprächsergebnisse\nvom 22. und 23. September 1994 in Bonn über die Verlängerung der Geltungsdauer des\nAbkommens zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und\nFührungskräften der Wirtschaft, gezeichnet am 2. Mai 1990 in Warschau, beehre Ich mich\nIhnen, die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Abkommens bis Ende 1997 vorzu-\nschlagen. Das Abkommen wird stillschweigend um weitere Jahresfristen verlängert, sofem\nnicht eine der Vertragsparteien das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei\nMonaten vor Ablauf eines Kalenderjahres kündigt.\nGibt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden, so werden\ndiese Note und die Antwortnote die Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik\nPolen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland darstellen.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nAndrzej Olechowski\nSeiner Exzellenz\ndem Bundesminister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerm Klaus Kinkel\nBonn\nBotschaft                                               Warschau, den 30. Dezember 1994\nder Bundesrepublik Deutschland\nWarschau\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Republik Polen folgendes ·mitzuteilen:\nIn Beantwortung der Note des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der Republik\nPolen DPT.111.212-6-94 vom 14. Dezember 1994 erklärt sich die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland mit der Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über\nZusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirt-\nschaft, gezeichnet am 2. Mai 1990 in Warschau, bis Ende 1997 einverstanden. Das\nAbkommen wird stillschweigend um weitere Jahresfristen verlängert, sofem nicht eine der\nVertragsparteien das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf\neines Kalenderjahres kündigt.\nMit dieser Antwortnote auf die Note des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der\nRepublik Polen DPT.111.212-6-94 vom 14. Dezember 1994 wird die Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen\nbegründet.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen erneut ihrer ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichem.\nAn das\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Republik Polen\nWarschau","Nr. 29 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Septe11Jber 1995               809\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nOber strafbare und bestimmte andere\nan Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen\nVom 31. August 1995\n1.\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte\nandere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II\nS. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für\nKasachstan                                           am      16. August 1995\nin Kraft getreten.\nII.\nFolgende Staaten haben der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ihre\nRechts nach f o I g e zu dem vorstehenden Abkommen notifiziert:\nBosnien-Herzegowina                                  am         7. März 1995\nMazedonien,\nehemalige jugoslawische Republik                   am     30. August 1994\nSlowakei                                             am       20. März 1995.\nDementsprechend sind\nBosnien-Herzegowina                     mit Wirkung vom         6. März 1992,\nMazedonien,\nehemalige jugoslawische Republik      mit Wirkung vom 17. September 1991,\nSlowakei                                mit Wirkung vom       1. Januar 1993,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieses\nAbkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n17. September 1971 (BGBl.11 S. 1139), vom 3. Februar 1986 (BGBI. II S. 481) und\nvom 13. März 1995 (BGBI. II S. 294).\nBonn, den 31. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","810                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBek(1nntmachung\nüber den Geltungsbereich des Basler Obereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und Ihrer Entsorgung\nVom 31. August 1995\nDas Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über\ndie Kontrolle der grenzOberschreitenden Verbringung ge-\nfährlicher AbfAße und ihrer Entsorgung (BGBI. 1994 II\nS. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nGuatemala                          am 13. August 1995\nGuinea                             am      25. Juli 1995\nNamibia                            am 13. August 1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Juli 1995 (BGBI. II S. 696).\nBonn, den 31. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nVom 31. August 1995\nDas Europäische Übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße (ADA) - BGBI. 1969 II S. 1489;\n1985 II S. 1115 - ist nach seinem Artikel 7 Abs. 2 für\nBulgarien                            am 12. Juni 1995\nin Kraft getreten.\n~\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Februar 1995 (BGBI. II S. 255).\nBonn, den 31. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}