{"id":"bgbl2-1995-28-25","kind":"bgbl2","year":1995,"number":28,"date":"1995-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-28-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_28.pdf#page=9","order":25,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kasachstanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-08-09T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1995                                         761\n(Übersetzung)\nEmbassy                                                 July 13, 1995   Botschaft                                          13. Juli 1995\nof the United States of America                                         der Vereinigten Staaten von Amerika\nDr. Hans-Friedrich von Ploetz                                           An den\nState Secretary                                                         Staatssekretär\nForeign Office                                                          des Auswärtigen Amts\nBonn                                                                    Herrn Dr. Hans-Friedrich von Ploetz\nAdenauerallee 99-103\n53113 Bonn\nDear Mr. State Secretary:                                               Sehr geehrter Herr Staatssekretär,\nIn connection with the completion of the exchange of notes of           im Zusammenhang mit dem Vollzug des Notenwechsels vom\nJuly 13, 1995 on the implementation of Article 73, NATO Status of       13. Juli 1995 über die Anwendung des Artikels 73 des Zusatzab-\nForces Supplementary Agreement, 1 am pleased to advise you of           kommens zum NATO-Truppenstatut möchte ich Ihnen folgendes\nthe following:                                                          mitteilen:\nlt shall be the policy of the United States Forces in Germany not       Es wird die Politik der Truppen der Vereinigten Staaten in\nto involuntarily separate persons employed under the provisions         Deutschland sein, nach Artikel 56 des Zusatzabkommens Be-\nof Article 56, Supplementary Agreement in order to replace them         schäftigte nicht gegen ihren Willen zu entlassen, um sie durch\nwith Technical Experts within the meaning of Article 73, Supple-        technische Fachkräfte im Sinne des Artikels 73 des Zusatzab-\nmentary Agreement where the Technical Expert would have the             kommens zu ersetzen, soweit die technische Fachkraft die-\nsame duties and responsibilities as the Article 56 employee.            selben Pflichten und Aufgaben hätte wie der Bedienstete nach\nArtikel 56.\nSincerely,                                                              Hochachtungsvoll\nJ. D. Bindenagel                                                        J. D. Bindenagel\nBekanntmachung\ndes deutsch-kasachstanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. August 1995\nDas in Almaty am 22. Mai 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von der Republik Kasach-\nstan über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 6\nam 22. Mai 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. August 1995\nBundesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","762                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Baustoffproduktion\" und „Sektorbezogenes Programm Eisenbahn\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndie Regierung der Republik Kasachstan -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nim Geiste der bestehenden Beziehungen zwischen der Bundes-\nund des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den\nrepublik Deutschland und der Republik Kasachstan,\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (2) Die Regierung der Republik Kasachstan, soweit sie nicht\nvertiefen,                                                            selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        lung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Kasachstan beizutragen -                                                              Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kasachstan stellt die Kreditanstalt\nsind wie folgt übereingekommen:\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\nArtikel                                   der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Republik Kasachstan erhoben werden ..\nes der Regierung der Republik Kasachstan oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern\nfür nachfolgende Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-                                     Artikel 4\nbau, Frankfurt (Main), Darlehen bis zu insgesamt 40 000 000,-\nDie Regierung der Republik Kasachstan überläßt bei den sich\nDM (in Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten:\naus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbeiträge\n- ein Darlehen bis zu 37 000 000,- DM (in Worten: siebenund-           ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,\ndreißig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Baustoff-       See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nproduktion\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-     Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ngestellt worden ist,                                              die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\n- ein Darlehen bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Sektorbezogenes Pro-\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngramm Eisenbahn\" (Aufstockung), wenn nach Prüfung die För-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                   Artikel 5\nRegierung der Republik Kasachstan zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzur Vorbereitung oder für die notwendige Begleitmaßnahmen zur          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kreditanstalt         hen und der Finanzierungsbeiträge ergebenen Lieferungen und\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses         J_eistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nAbkommen Anwendung.                                                    Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die wei-\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        tere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Ver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             träge.\nland und der Regierung der Republik Kasachstan durch andere\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\nArtikel 6\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darle-\nhen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwen-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndet werden.                                                           Kraft.\nGeschehen zu Almaty am 22. Mai 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEike E. Bracklo\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nOspanow"]}