{"id":"bgbl2-1995-28-24","kind":"bgbl2","year":1995,"number":28,"date":"1995-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/28#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-28-24/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_28.pdf#page=7","order":24,"title":"Bekanntmachung des Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut","law_date":"1995-08-01T00:00:00Z","page":759,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1995               759\nSchleswig-Holstein:                      Der Justizminister\ndes Landes Schleswig-Holstein\nLorentzendamm 35\n24103 Kiel\nThüringen:                               Thüringer Justizministerium\nAlfred-Hess-Str. 8\n99094 Erfurt.\nSpanien hat dem Verwahrer eine Änderung der Bestimmung seiner Zentra-\nlen Behörde nach Artikel 2 des Übereinkommens notifiziert (vgl. die Bekanntma-\nchung vom 23. September 1987, BGB!. II S. 613). Demgemäß werden die\nAufgaben der Zentralen Behörde von folgender Stelle wahrgenommen:\n,,EI Ministerio de Relaciones Exteriores\".\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. November 1993 (BGBI. II S. 2164).\nBonn, den 17. Juli 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\ndes Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Anwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959\nzum NATO-Truppenstatut\nVom 1. August 1995\nIn Bonn sind am 13. Juli 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten Noten über die Anwen-\ndung des Artikels 73 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das\nAbkommen vom 21. Oktober 1971 und die Vereinbarung vom 18. Mai 1981\ngeänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlan-\ntikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-\nrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183,\n1218; 197311 S. 1021; 198211 S. 530) ausgetauscht worden. Diese Vereinbarung\nist durch Austausch der Noten\nam 13. Juli 1995\nin Kraft getreten. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sc h ü r man n","760                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nDer Staatssekretär                                                   Bonn, den 13. Juli 1995\ndes Auswärtigen Amts\nHerr Geschäftsträger,\nich beehre mich, auf die zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika geführten Gespräche über die\nAnwendung des Artikels 73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)\nBezug zu nehmen und Ihrer Regierung im Namen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland folgendes vorzuschlagen:\n1. Vor Erteilung eines Auftrags,· zu dessen Durchführung mit der Beschäftigung techni-\nscher Fachkräfte gerechnet werden kann, - oder, ausnahmsweise in den Fällen, in\ndenen solche Informationen noch nicht verfügbar sind, so bald wie möglich -, übermit-\nteln die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte den zuständigen deutschen Be-\nhörden Informationen über Art und Umfang der Tätigkeiten, die voraussichtlich von\ntechnischen Fachkräften ausgeübt werden.\n2. Bevor ein als technische Fachkraft vorgesehener Arbeitnehmer seine Tätigkeit im\nRahmen des Auftrags aufnimmt, übermitteln die zuständigen Behörden der US-Streit-\nkräfte den zuständigen deutschen Behörden\na) Name und beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers,\nb) eine ausführliche Beschreibung der von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätig-\nkeit.\nWenn die oberste Dienstbehörde der US-Streitkräfte feststellt, daß der Arbeitnehmer\neine Tätigkeit ausüben wird, die besonders schutzwürdige militärische Interessen be-\nrührt, kann die oberste Dienstbehörde der US-Streitkräfte die ausführliche Beschreibung\nder Tätigkeit gemäß Buchstabe b durch eine förmliche Erklärung ersetzen, die der\nzuständigen deutschen Behörde übermittelt wird. Falls die deutsche Behörde in Einzel-\nfällen zusätzliche Informationen wünscht, wird die oberste Dienstbehörde der US-Streit-\nkräfte so viele zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, wie es die Sicherheits-\nvorschriften der US-Streitkräfte erlauben, um der deutschen Behörde eine Grundlage für\nden nach Nummer 3 vorgesehenen Meinungsaustausch zu liefern.\n3. Aufgrund dieser Informationen findet zwischen den zuständigen deutschen Behörden\nund den zuständigen Behörden der US-Streitkräfte ein Meinungsaustausch statt, ob die\nVoraussetzungen einer technischen Fachkraft im Sinne des Artikels 73 Satz 1 ZA-NTS\nvorliegen. Das Ergebnis des Meinungsaustauschs wird auch den zuständigen deut-\nschen Finanzbehörden und dem Auswärtigen Amt übermittelt.\n4. Die zuständigen Behörden der US-Streitkräfte übermitteln den zuständigen deutschen\nBehörden so bald wie möglich die Wohnanschriften technischer Fachkräfte in der\nBundesrepublik Deutschland sowie den Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit gemäß\nNummer 2.\n5. Die zuständigen deutschen Behörden, einschließlich der Finanzbehörden, können\ninsbesondere die Staatsangehörigkeit der technischen Fachkraft, ihre tatsächliche\nTätigkeit im Verhältnis zu der ausführlichen Beschreibung nach Nummer 2b sowie die\nAusschließlichkeit ihrer Tätigkeit als technische Fachkraft überprüfen.\n6. Den zuständigen Behörden der US-Streitkräfte wird auf Antrag mit Zustimmung des\nArbeitnehmers Gelegenheit gegeben werden, den zuständigen deutschen Behörden die\nMeinung der US-Streitkräfte zur Gewährung des Status einer technischen Fachkraft\ndarzulegen.                                                        ·\n7. Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung werden einander die Dienststellen, die als\nzuständige Behörden von jeder Partei benannt worden sind, und die Anschriften dieser\nDienststellen mitteilen.\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.mit dem Inhalt dieser Note\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum\nAusdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika bilden, die mit Vollen-\ndung des Austauschs der Noten in Kraft tritt.\nDer englische Wortlaut dieser Note ist beigefügt; beide Wortlaute sind gleichermaßen\nverbiridlich.\nGenehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner ausgezeichneten\nHochachtung.\nDr. von Ploetz\nS.E.\ndem Geschäftsträger a.i.\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nHerrn James D. Bindenagel\nBonn"]}