{"id":"bgbl2-1995-27-4","kind":"bgbl2","year":1995,"number":27,"date":"1995-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_27.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 26. April 1994 zu den Konsequenzen des Inkrafttretens des Dubliner Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll)","law_date":"1995-09-11T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["738                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 26. April 1994\nzu den Konsequenzen des lnkrafttretens des Dubliner Übereinkommens\nfür einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens\nzum Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll)\nVom 11. September 1995\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bonn am 26. April 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll zu den Konsequenzen des lnkrafttretens des Dubliner Über-\neinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum\nSchengener Übereinkommen wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 11 . September 1995\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDie Bundesministerin der Justiz\nLe uthe u sse r-Sch narren berge r","Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1995                           739\nProtokoll\nzu den Konsequenzen des lnkrafttretens des Dubliner Übereinkommens\nfür einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens\nzum Schengener übereinkommen (Bonner Protokoll)\nDie Vertragsparteien des vorliegenden Protokolls,\ngestützt auf Artikel 142 des am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten Überein-\nkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik\nDeutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der\nKontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Durchführungsübereinkommen von 1990), dem\nam 27. November 1990 die Italienische Republik, am 25. Juni 1991 das Königreich Spanien\nund die Portugiesische Republik und am 6. November 1992 die Griechische Republik\nbeigetreten sind,\nin der Erwägung, daß das in Dublin unterzeichnete Übereinkommen vom 15. Juni 1990\nüber die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags ein Übereinkommen darstellt, das\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Verwirk-\nlichung eines Raumes ohne Binnengrenzen nach Artikel 142 Absatz 1 des Durchführungs-\nübereinkommens vom 19. Juni 1990 geschlossen wurde,\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1\nMit dem Inkrafttreten des in Dublin unterzeichneten Übereinkommens vom 15. Juni 1990\nüber die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags finden die Bestimmungen nach\nTitel II Kapitel 7 sowie die Begriffsbestimmungen ,.Asylbegehren•, .,Asylbegehrender\" und\n„Behandlung eines Asylbegehrens\" nach Artikel 1 des Durchführungsübereinkommens von\n1990 keine Anwendung mehr.\nArtikel 2\nZu diesem Protokoll können keine Vorbehalte eingelegt werden.\nArtikel 3\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifika-\ntions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Groß-\nherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung den übrigen Mitglied-\nstaaten.\n(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten\nRatifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in den Staaten in Kraft, in denen das\nDurchführungsübereinkommen von 1990 bereits in Kraft getreten ist.\nIn den übrigen Staaten tritt dieses Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach\nHinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern\ndas vorliegende Protokoll gemäß dem vorangegangenen Absatz in Kraft getreten isl\n(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien den\nZeitpunkt des lnkrafttretens.\nZu Urkund dessen haben die dazu ermächtigten befugten Unterzeichnenden dieses\nProtokoll unterschrieben.\nGeschehen zu Bonn am sechsundzwanzigsten April neunzehnhundertvierundneunzig in\ndeutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und\nspanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, In einer Urschrift,\ndie im Archiv der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese über-\nmittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.","740                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Jull 1995\nDas in Ulan Bator am 27. Juni 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. Juni 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juli 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Mongolei -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei durch ein anderes Vorhaben im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nEnergiebereich ersetzt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          nahmen gemäß.Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nvertiefen,\nArtikel 2\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nder Mongolei beizutragen -                                          ditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Handel und\nIndustrie der Mongolei zu schließenden Verträge, die den in der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-        Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Femwärme-         aufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen Abga-\nnotversorgung Darhan 11• ein Dartehen bis zu 5,0 Mio DM (in          ben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durch-\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach         führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.            erhoben werden können.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 4\nRegierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\n(weitere) Dartehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung          Die Regierung der Mongolei überläßt .bei den sich aus der\noder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-      Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 be-            träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nzeichneten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,         Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die","Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1995                                             741\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, die         und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\ndie Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-         rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt          Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-        sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                       werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\ngenannten Verträge.\nArtikel 5\nArtikel 6\nDie Regierun·g der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 27. Juni 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des mongolischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. Metternich\nFür die Regierung der Mongolei\nTs. Tsogt\nBekanntmachung\nüber die Änderung der Anlage\nzu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung\ndes Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates\nVom 2. August 1995\nDie Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs\nzwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens\nBestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens in bezug auf die Liste der N i e de r -\n1an de aufgrund nachstehender niederländischer Notifikation vom 22. November 1994 wie folgt geändert worden:\n(Übersetzung)\n\"In addition to valid passports and related       «En plus d'un passeport valable et les           nNeben einem gültigen Paß und den abge-\ntravel documents, the Appendix at present         documents de voyage derives, est mention-        leiteten Reisedokumenten ist in der Anlage\nmentions valid model B identity cards (tour-      nee maintenant a !'Annexe de l'Accord une        des Übereinkommens zur Zeit ein Personal-\nist cards).                                       carte d'identite (carte de touriste) modele B.   ausweis (Touristenausweis), Muster B,\naufgeführt.\nAs of 1 January 1995, European identity          A compter du 1•• janvier 1995, la carte          Ab dem 1. Januar 1995 wird der Perso-\ncards will replace B/BJ identity cards (tourist   d'identite europeenne remplacera la carte        nalausweis B/BJ (Touristenausweis) durch\ncards). Existing travel documents will re-        d'identite B/BJ (carte de touriste). Les docu-   den europäischen Personalausweis ersetzt.\nmain valid until the expiry date indicated        ments de voyage actuellement utilises            Die derzeit benutzten Reisedokumente be-\nthereon.n                                         conserveront leur validite apres le 1„ janvier   halten auch nach dem 1. Januar 1995 bis zu\n1995, jusqu'a la date d'expiration mention-      dem in diesen Urkunden jeweils angegebe-\nnee dans ces documents.•                         nen Ablaufdatum ihre Gültigkeit.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. März 1992 (BGBI. II S. 346).\nBonn, den 2. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","742                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. August 1995\nDas in Antananarivo am 13. Juli 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. Juli 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. August 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenärbeit\n(Vorhaben \"Wasserversorgung der Stadt Mahajanga\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Regierung der Republik Madagaskar -                                              Artikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          es der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            für WiederaDfbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser-\nMadagaskar,                                                         versorgung der Stadt Mahajanga• ein Dar1ehen bis zu 20 Mio DM\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark), wenn nach Prü-\nin dem. Wunsch, diese freundschafflichen Beziehungen durch        fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zu erhal-\npartnerschaffllche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    ten.\nvertiefen,\n(2) Der Dar1ehensbetrag von 20 Mio DM wird mit 4,5 Mio DM\nder Zusage des Jahres 1986, mit 10,0 Mio DM der Zusage des\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nJahres 1988 und mit 5,5 Mio DM der Zusage des Jahres 1990\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nentnommen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nder Republik Madagaskar beizutragen,                                Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Dar1ehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoß vom 17. Mai 1990        bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nüber die Regierungsverhandlungen im Jahr 1990 -                     Begleitmaß~ahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-"]}