{"id":"bgbl2-1995-27-3","kind":"bgbl2","year":1995,"number":27,"date":"1995-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/27#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_27.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-08-09T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["742                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. August 1995\nDas in Antananarivo am 13. Juli 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. Juli 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. August 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenärbeit\n(Vorhaben \"Wasserversorgung der Stadt Mahajanga\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Regierung der Republik Madagaskar -                                              Artikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ennöglicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          es der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            für WiederaDfbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser-\nMadagaskar,                                                         versorgung der Stadt Mahajanga• ein Dar1ehen bis zu 20 Mio DM\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark), wenn nach Prü-\nin dem. Wunsch, diese freundschafflichen Beziehungen durch        fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zu erhal-\npartnerschaffllche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    ten.\nvertiefen,\n(2) Der Dar1ehensbetrag von 20 Mio DM wird mit 4,5 Mio DM\nder Zusage des Jahres 1986, mit 10,0 Mio DM der Zusage des\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nJahres 1988 und mit 5,5 Mio DM der Zusage des Jahres 1990\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nentnommen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nder Republik Madagaskar beizutragen,                                Regierung der Republik Madagaskar zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Dar1ehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoß vom 17. Mai 1990        bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nüber die Regierungsverhandlungen im Jahr 1990 -                     Begleitmaß~ahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor-"]}