{"id":"bgbl2-1995-27-1","kind":"bgbl2","year":1995,"number":27,"date":"1995-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_27.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-07-24T00:00:00Z","page":740,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["740                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Jull 1995\nDas in Ulan Bator am 27. Juni 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. Juni 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juli 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Mongolei -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei durch ein anderes Vorhaben im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nEnergiebereich ersetzt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          nahmen gemäß.Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nvertiefen,\nArtikel 2\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nder Mongolei beizutragen -                                          ditanstalt für Wiederaufbau und dem Ministerium für Handel und\nIndustrie der Mongolei zu schließenden Verträge, die den in der\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-        Die Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Femwärme-         aufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen Abga-\nnotversorgung Darhan 11• ein Dartehen bis zu 5,0 Mio DM (in          ben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durch-\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach         führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.            erhoben werden können.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nArtikel 4\nRegierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,\n(weitere) Dartehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung          Die Regierung der Mongolei überläßt .bei den sich aus der\noder (weitere) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-      Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 be-            träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nzeichneten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,         Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die"]}