{"id":"bgbl2-1995-26-35","kind":"bgbl2","year":1995,"number":26,"date":"1995-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/26#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-26-35/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_26.pdf#page=18","order":35,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-08-01T00:00:00Z","page":722,"pdf_page":18,"num_pages":9,"content":["722                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 1995\nDas in Tirana am 30. Juni 1995 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Albanien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 30. Juni 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Warenhilfe VII\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nport. Versicherung und Montage zu erhalten.\nund\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der\ndie Regierung der Republik Albanien -\nBundesrepublik Deutschland gemäß der diesem Abkommen als\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen · Anlage beigefügten Li5te handeln, für die die entsprechenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-\nsen worden sind.\nAlbanien,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nvertiefen,                                                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nin der Absicht. zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Albanien beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 1                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Albanien erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 3 000 000,- DM (drei                                    Artikel 4\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für        Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nden Bezug von Wasserrohren und der dazugehörigen Formstücke         der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-\nund zur Finanzierung der im Zusammenhang mit der finanzierten       sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                                        723\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft    hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der         Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland        Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für       bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-        der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nnehmigungen.\nArtikel 5                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-        Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 30. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nAlbert Brojka\nAnlage\nzum Abkommen vom 30. Juni 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 30. Juni 1995 können aus dem\nDarlehen Wasserrohre und die dazugehörigen Formstücke finanziert werden, deren\nEinsatz in Bindung an die aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit durchgeführten\nWasserversorgungsprojekte erfolgt.\n2. Einfuhrgüter, die in Ziffer 1 dieser Anlage nicht enthalten sind, können nur finanziert\nwerden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland dafür vorliegt.                                                     •\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen.","724                     Bundesgesetzblatt, ~ahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber den Durchflug im Internationalen Ruglinienverkehr\nVom 1. August 1995\nDie Tschechische Republik hat am 13. Dezember 1994 der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika notifiziert, daß sie sich als einer der\nRechts nach f o I g er der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom\n1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der Tschechoslowakei, an die Vereinba-\nrung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationalen Fluglinienver-\nkehr (BGBI. 1956 II S. 411, 442) als gebunden betrachtet\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n12. Oktober 1956 (BGBI. II S. 934) und vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 515).\nBonn, den 1. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 2. August 1995\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen\nvom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen (BGBI. 1993 II\nS. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nEritrea                              am 23. Juli 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Juni 1995 (BGBI. II S. 597).\nBonn, den 2. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                 725\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)\nund des Anpassungsprotokolls zu diesem Abkommen\nVom 7. August 1995\nDas Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(EWR-Abkommen) - BGBI. 1993 II S. 266 - in der durch das Anpassungsproto-\nkoll vom 17. März 1993 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(BGBI. 1993 II S. 1294) geänderten Fassung ist nach Artikel 22 Abs.4 des\nAnpassungsprotokolls in Verbindung mit dem Beschluß des EWR-Rates Nr. 1/95\nvom 10. März 1995 (ABI. EG Nr. L 140 S. 30) für\nLiechtenstein                                                  am 1. Mai 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. April 1994 (BGBI. II S. 515).\nBonn, den 7. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens\nüber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt \"EUROCONTROL\"\nund der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren\nVom 7. August 1995\nDas Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Überein-\nkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der\nLuftfahrt .EUROCONTROL• und die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar\n1981 Ober Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69) sind nach\nArtikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der Mehrseitigen\nVereinbarung für\nNorwegen                                                      am 1.März 1994\nin Kraft getreten.\nDas Protokoll ist ferner für\nÖsterreich                                                    am    1. Mai 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Dezember 1993 (BGBI. 1994 II S. 53).\nBonn, den 7. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","726                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Internationalen Studienzentrale\nfür die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut\nVom 7. A~gust 1995\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für die.\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-\nsung, vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach\nihrem Artikel 2 für\nKamerun                                  am 4. Mai 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 21. März 1994 (BGBI. II S. 444).\nBonn, den 7. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 99\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft\nVom 7. August 1995\nDas Übereinkommen Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n28. Juni 1951 über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der\nLandwirtschaft (BGBI. 195311 S. 294) ist vom Vereinigten Königreich am 16. August\n1994 gekündigt worden und wird nach seinem Artikel 1O Abs. 1 für das\nVereinigte Königreich                                      am 16. August 1995\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Juni 1955 (BGBI. II S. 820) und vom 9. Januar 1995 (BGBI. II S. 114).\nBonn, den 7. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sc h ü r m a n n","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                727\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100\nder Internationalen Arbeitsorganisation über die Glelchhelt des Entgelts\nmännlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit\nVom 7. August 1995\nDas Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-\nkräfte für gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) ist nach seinem Artikel 6\nAbs. 3 für\nArmenien                                             am          29.Juli 1995\nin Kraft getreten und wird für\nLitauen                                              am 26. September 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Januar 1995 (BGBI. II S. 110).\nBonn, den 7. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf\nVom 7. August 1995\nDas Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II\nS. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nArmenien                                             am          29. Juli 1995\nin Kraft getreten und wird für\nLitauen                                              am 26. September 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Januar 1995 (BGBI. II S. 111 ).\nBonn, den 7. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","728                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr.122\nder Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik\nVom 7. August 1995\nDas Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem\nArtikel 5 Abs. 3 für\nArmenien                                                      am 29.Juli1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Januar 1995 (BGBI. II S. 159).\nBonn, den 7. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter Im Betrieb\nVom 7. August 1995\nDas Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n23. Juni 1971 über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im\nBetrieb (BGBI. 1973 II S. 953) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nArmenien                                             am            29. Juli 1995\nin Kraft getreten und wird für\nLitauen                                              am 26. September 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Januar 1995 (BGBI. II S. 186).\nBonn, den 7. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995             729\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe\nund Einwirkungen verursachten Berufsgefahren\nVom 7. August 1995\nDas Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n24. Juni 1974 über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende\nStoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren (BGBI. 1976 II S. Sn) wird\nnach seinem Artikel 8 Abs. 3 für\nFrankreich                                            am 24. August 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Januar 1995 (BGBI. II S. 163).\nBonn, den 7. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr~ Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 167\nder Internationalen Arbeitsorganisation über den Arbeitsschutz Im Bauwesen\nVom 7. August 1995\nDas Übereinkommen Nr. 167 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n20. Juni 1988 über den Arbeitsschutz im Bauwesen (BGBI. 1993 II S. 94) wird\nnach seinem Artikel 38 Abs. 3 für\nKolumbien                                           am 6. September 1995\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. November 1994 (BGBI. II S. 3862).\nBonn, den 7. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","730                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 116\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Abänderung der Schlußartikel\nVom 8. August 1995\nDas Übereinkommen Nr. 116 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1961 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz\nder Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten zweiunddreißig Tagungen\nangenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen\nbetreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Überein-\nkommen durdi den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes (BGBI. 196311\nS. 1135) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 4 für\nLitauen                                                                      am 26. September 1994\nin Kraft getreten.\nD~ Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Januar 1995 (BGBI. II S. 115).\nBoM, den 8. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachun.9\nüber den Gettungsbereich des Ubereinkommens\nüber Vergleichs• und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE\nsowie des Finanzprotokolls hierzu\nVom 8. August 1995\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1992 über Vergleichs- und Schieds-\nverfahren innerhalb der KSZE 1 ) (BGBI. 1994 II S. 1326) sowie das Finanzprotokoll\nvom 28. April 1993 hierzu sind nach Artikel 33 Abs. 4 und Artikel 13 des\nÜbereinkommens für\nUngarn                                                                            am 2. August 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Juni 1995 (BGBI. II S. 594).\nBonn, den 8. August 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürman n\n') Neue Bezeichnung seit 1. Januar 1995: .Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)\"."]}