{"id":"bgbl2-1995-26-34","kind":"bgbl2","year":1995,"number":26,"date":"1995-09-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1995/26#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1995-26-34/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1995/bgbl2_1995_26.pdf#page=16","order":34,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-08-01T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["720                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. August 1995\nDas in Tirana am 30. Juni 1995 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 30. Juni 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. August 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Warenhilfe VI\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport und Versicherung zu erhalten.\nund\n(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus der\ndie Regierung der Republik Albanien -\nBundesrepublik Deutschland gemäß der diesem Abkommen als\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die entsprechenden\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVerträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nsen worden sind.\nAlbanien,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                     Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nvertiefen,                                                          Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Albanien beizutragen -\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nArtikel 1                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Albanien erhoben werden.\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nBank of Albania von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,                              Artikel 4\neinen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt\n2 000 000,- DM {zwei Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung         Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nder Devisenkosten für den Bezug von Werkstattwagen zur Unter-       der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nhaltung von Wasserversorgungsanlagen und der im Zusammen-           ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995                                       721\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-        zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte         wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-      Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-     und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen       bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-       Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 30. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Zagorski\nFür die Regierung der Republik Albanien\nAlbert Brojka\nAnlage\nzum Abkommen vom 30. Juni 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 30. Juni 1995 können aus dem\nFinanzierungsbeitrag Werkstattwagen und Consultingleistungen finanziert werden, de-\nren Einsatz in Bindung an die aus Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit geförderten\nWasserversorgungsprojekte sowie in Bindung an das im Rahmen der Technischen\nZusammenarbeit durchgeführte Projekt „Förderung von Landhandelsuntemehmen\"\nerfolgt.\n2. Einfuhrgüter, die unter Nummer 1 dieser Anlage nicht genannt sind, können nur\nfinanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütem und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}